Normenkette
UWG § 8 Abs. 1-2, § 4 Nr. 11; GlüStV § 5 Abs. 1, 2 S. 1, §§ 5, 5 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 13.11.2008; Aktenzeichen 51 O 115/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 13.11.2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - 51 O 115/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten, zu unterlassen,
bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens
1. bei der Bewerbung des Lotto 6 aus 49 den möglichen Höchstgewinn (sog. Jackpot) mitzuteilen und/oder mitteilen zu lassen, wenn dies jeweils wie beispielhaft nachstehend wiedergegeben
a) durch sogenannte Aufstellerwerbung vor einer Annahmestelle im öffentlichen Verkehrsraum
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Gründe
I.
Die Verfügungsklägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen. Sie bietet per Internet die Beteiligung an sogenannten LottoTeamWinfonds an. Diese als bürgerlich -rechtliche Gesellschaften betriebenen Fonds beteiligen sich an Gewinnspielen, Lottoausspielungen, so auch an dem Spiel " 6 aus 49". Die Verfügungsklägerin ist Mitgesellschafterin dieser Winfonds und veräußert ihre Gesellschaftsanteile an interessierte Kunden zu einem Zeitpunkt, in dem die Gewinnspiele bereits gezeichnet sind bzw. laufen, die Auslosung selbst aber noch nicht stattgefunden hat. Interessenten werden von der Verfügungsklägerin per Internet unter der Website ... auch durch Callcenter geworben. Die Fonds erzielen Erträge zum einen durch Beschaffung von Bezug- und Berechtigungsscheinen sowie von verschiedenen Inhaberpapieren und zum anderen durch die Teilnahme an Ausspielungen, Lotterien, Wetten und Glückspielangeboten aller Art.
Die Verfügungsbeklagte veranstaltet im Land Brandenburg die Lotterie "Lotto 6 aus 49" und andere Glückspiele. Diese Spiele stellt sie im Internet unter der Website www.lotto-brandenburg.de vor. Die Verfügungsbeklagte unterhält gegenwärtig im Lande 714 Lottoannahmestellen. Die Verfügungsbeklagte beauftragt diese Annahmestellen mit dem Vertrieb von Lottoprodukten im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfügungsverfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht Potsdam hat mit dem am 13.11.2008 verkündeten Urteil dem Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise stattgegeben. Es hat der Verfügungsbeklagten verschiedene Werbemaßnahmen ihrer Lottoannahmestellen (Werbung mit Jackpot und in der Vergangenheit erzielten Gewinnen) untersagt.
Ferner hat das Landgericht Potsdam der Verfügungsbeklagten die Werbung im Internet für die Lotterie 6 aus 49 in der Weise untersagt, wie dies am 25.08.2008 auf der Website www.lotto-brandenburg.de geschehen ist.
Den weitergehenden Verfügungsantrag, gerichtet auf Untersagung des Bewerbens, Vertreibens und Vermittelns der Teilnahme an Lotteriespielen in öffentlich zugänglichen Ladenlokalen ohne Abtrennung von einem Süßwarenangebot hat das Landgericht zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Verfügungsklägerin sei aktiv legitimiert. Sie habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie auf dem Glücksspielsektor in Deutschland tätig und damit Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten sei. Der Unterlassungsanspruch, soweit ihm entsprochen worden sei, rechtfertige sich nach § 8 Abs. 1, Abs. 2, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Glückspielstaatsvertrag (kurz: GlüStV). Wegen blickfangmäßiger Hervorhebung des möglichen Höchstgewinnes durch Aufsteller im öffentlichen Verkehrsraum sei die beanstandete Werbung als unzulässig zu bezeichnen. Die in § 5 des GlüStV ausgeführten Werbebeschränkungen seien Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Danach sei jede unangemessene und unsachliche Werbung verboten. Die hier vorliegende, einseitig die Vorteile der Teilnahme am Glücksspiel, insbesondere die Möglichkeit besonders hoher Gewinne herausstellende Werbung, stehe im Widerspruch zu diesen Vorgaben. Das Plakat der Aufstellerwerbung sei insgesamt unausgewogen. Auch die Werbung mit dem in der jeweiligen Annahmestelle erzielten Gewinn sei unlauter. Jedenfalls ein Teil der angesprochenen Verbraucher lasse sich von dem Gewinnerfolg anderer Spieler zur eigenen Spielteilnahme motivieren. Die Mitteilung des in der Vergangenheit in einer bestimmten Annahmestelle erreichten Spielgewinnes sei ohne Informationswert für die spätere Glücksspielteilnahme. Hierdurch solle bei Interessenten eine unterschwellige Erwartungshaltung bedient werden.
Das Landgericht hat auch den Internetauftritt der Verfügungsbeklagten für rechtswidrig erachtet. Dieser beinhalte Werbung im Sinne von § 5 Abs. 3 GlüStV.
Der Verfügungsantra...