Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 12.02.1996; Aktenzeichen 6 O 646/94)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. Februar 1996 – Az.: 6 O 646/94 – auf die unselbständige Anschlußberufung des Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 20.454,48 DM.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung und die unselbständige (§ 521 Abs. 1 ZPO) Anschlußberufung sind zulässig, insbesondere ist die Berufung form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, § 519 b ZPO.

Die Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg; die Anschlußberufung hingegen ist erfolgreich.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der streitigen Gesamtsumme in Höhe von 20.454,48 DM.

Anders als der Beklagte meint, scheitert der klageweise geltend gemachte vertragliche Anspruch allerdings nicht schon daran, daß die von der Klägerin bei der Erstellung ihrer Rechnungen vom 11. März 1994 zugrunde gelegten Mietpreise und Stückzahlen der Trocknungsgeräte zwischen den Parteien nicht konkret vereinbart worden seien. Insoweit hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandener Weise ausgeführt, daß sich der Beklagte hierauf nicht berufen kann. Die von der Klägerin verlangten Einzelpreise und Tagessätze hat sie dem Beklagten mit Schreiben vom 5. Januar 1994, dem Tag der Anlieferung und Aufstellung der ersten Trocknungsgeräte, mitgeteilt. Soweit der Beklagte nach Zugang dieses Schreibens diesen ihm mitgeteilten Preisen nicht nur nicht widersprochen hatte, sondern in der Folge auch noch weitere Trocknungsgeräte von der Klägerin aufstellen ließ, kann diesem Verhalten in seiner Gesamtschau objektiv allein der – schlüssige – Erklärungsinhalt zukommen, daß sich der Beklagte mit der nach seinem Vortrag jedenfalls nachträglichen Bestimmung der Gegenleistung, §§ 316, 315 BGB, sowohl hinsichtlich der bereits aufgestellten als auch in Bezug auf die erst hiernach bestellten weiteren Trocknungsgeräte einverstanden erklärt hat. Kannte der Beklagte nämlich die von der Klägerin geforderten Mietpreise und nutzte er die aufgestellten Geräte nicht nur weiter, sondern bestellte auch noch zusätzliche hinzu, durfte die Klägerin angesichts dieses Verhalten ihres Vertragspartners davon ausgehen, daß die von ihr geforderten Preise auch von jenem als vereinbart angesehen werden. Darauf, ob der von der Klägerin geforderte Mietzins der Ortsüblichkeit entspricht, kommt es nach alledem nicht an.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die mit der Klageforderung in Rechnung gestellte Anzahl der Trocknungsgeräte sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Aus dem vorgerichtlichen Schriftwechsel der Parteien vom 5. Januar und 10. Februar 1994 (Blatt 40 f.; 43 der Gerichtsakten) folgt, daß sowohl eine Mitarbeiterin des Beklagten, die Zeugin M. als auch der Hauswart Kenntnis von Art und Anzahl der zu den jeweiligen Zeitpunkten aufgestellten Geräte hatten bzw. hätten haben müssen. Ob sich der Beklagte bereits diese Kenntnis seiner Mitarbeiter zurechnen lassen muß, kann hier dahinstehen. In jedem Fall wäre es ihm als Verwalter des Hauses jederzeit möglich gewesen, sich über die Anzahl der aufgestellten Geräte zu informieren und insoweit mögliche Abweichungen vom Inhalt des erteilten Auftrags zu rügen. Letztlich kommt es aber auch hierauf nicht maßgeblich an. Der Beklagte bestreitet nicht, daß die von der Klägerin in ihren Rechnungen vom 11. März 1994 bezeichneten Geräte tatsächlich auch in den genannten Zeiträumen in dem von ihm verwalteten Objekt aufgestellt waren. Soweit der Mieter diese Mietgeräte aber während der jeweils von der Klägerin vorgetragenen Zeitspannen genutzt hat, schuldet er hierfür auch den wie vorstehend vereinbarten Mietzins.

Auch gegen die Prüffähigkeit der Rechnungen der Klägerin vom 11. März 1994 bestehen – anders als der Beklagte meint und wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausführt – keine Bedenken.

Zuletzt scheitert der klageweise geltend gemachte Anspruch auch nicht etwa daran, daß der Beklagte bei Abschluß und Durchführung des streitigen Vertrages durch die Zeugin M. nicht wirksam vertreten worden wäre. Unstreitig war die Zeugin M. Mitarbeiterin des Beklagten und als solche im Rahmen der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Hausverwalter auch mit der Aufgabe betraut, den Wasserschaden in dem verwalteten Objekt beseitigen zu lassen. Soweit der Beklagte vorträgt, die Zeugin M. sei jedoch nicht berechtigt gewesen, in diesem Zusammenhang Verträge mit einem Kostenvolumen in der hier streitigen Höhe abzuschließen, ist dies unbeachtlich. Aus dem allgemeinen Gedanken des Vertrauensschutzes folgt, daß derjenige, der einem anderen Aufgaben überträgt, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte V...

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