Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 06.06.2006; Aktenzeichen 13 O 624/04)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Juni 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung von Baugeld.

Der Beklagte war einer der Geschäftsführer der B... GmbH mit Sitz in F..., welche persönlich haftende Gesellschafterin der ebenfalls in F... ansässigen B... Bauunternehmung GmbH & Co. KG war. Für die B... GmbH & Co. KG führte der Kläger als Subunternehmer Dachdeckerarbeiten an dem Bauvorhaben des Bauherrn Dr. Be... "Sanierung, Um- und Neubau eines Ärztehauses" in R... aus. Mit seiner gegen beide Gesellschaften titulierten Restwerklohnforderung in Höhe von 9.381,82 EUR ist der Kläger wegen Insolvenz der Gesellschaften ausgefallen. In beiden Fällen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der nicht beizutreibenden titulierten Forderung nebst festgesetzten Verfahrenskosten, insgesamt 10.587,02 EUR zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.381,82 EUR seit dem 01.10.2003 und aus 1.205,20 EUR seit dem 23.07.2004, verurteilt. Es hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus dem Gesichtspunkt vorsätzlicher Zweckentfremdung von Baugeld (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB) festgestellt. Wegen der Feststellungen und Gründe im Einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen die Verurteilung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er rügt Rechtsfehler bei der Anwendung der Vorschriften des GSB und beanstandet, das Landgericht habe unzureichende Feststellungen zum Empfang von Baugeld getroffen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil und trägt auf Zurückweisung der Berufung an.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis der vom Berufungsgericht nach ergänzender Sachaufklärung zu treffenden Feststellungen erweist sich die angefochtene Verurteilung auf Schadensersatz als gerechtfertigt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB).

Dem Beklagten fällt ein vorsätzlicher Verstoß gegen die mit einer Strafandrohung versehene Baugeldverwendungspflicht (§§ 1, 5 GSB) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der zwischenzeitlich insolventen B... GmbH zur Last. Die B... GmbH & Co. KG hat erhaltenes Baugeld nicht an den Kläger weitergeleitet, das hat zum Forderungsausfall des Klägers geführt. Als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und damit Vertretungsorgan der Kommanditgesellschaft ist der Beklagte persönlich schadensersatzpflichtig (§ 823 Abs. 2 BGB).

1.

Die in § 1 GSB normierte Pflicht, Baugeld zweckgemäß zu verwenden, ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 1982, 1037, 1038; st. Rechtsprechung). Der Kläger, der als Subunternehmer der B... GmbH & Co. KG Dacharbeiten ausgeführt hat, fällt in den Schutzbereich der Vorschrift. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, trifft die Baugeldverwendungspflicht nicht allein den Bauherrn, sondern auch Generalüber- und Generalunternehmer, sowie sonstige Baubeteiligte, die als "Zwischenperson" die Verfügungsgewalt über Baugeld zur Finanzierung der Bauleistungen erhalten haben (vgl. BGH NJW 1982 a.a.O.; NJW-RR 1990, 280, 281; NJW-RR 1991, 141; OLGR Jena 1999, 438, 439). Eine solche Funktion hat die B... GmbH & Co. KG bei dem hier interessierenden Bauvorhaben wahrgenommen. Sie ist - wie der Beklagte es bezeichnet - als Generalunternehmerin mit den kompletten Bauleistungen vom Bauherrn Dr. Be... beauftragt worden. Sie hat einen Teil der Arbeiten selbst ausgeführt und die übrigen Teilleistungen gegen Vergütung auf verschiedene Subunternehmer übertragen.

2.

Die landgerichtliche Feststellung, dass die B... GmbH & Co. KG an Baugeld einen Betrag 428.760,85 EUR erhalten hat, ist nach ergänzender Beweiserhebung zu bestätigen.

Nach unstreitigem Parteivorbringen hat die B... GmbH & Co. KG aufgrund des Generalunternehmervertrages Zahlungen in Höhe von jedenfalls 428.760,85 EUR erlangt. Der Gesamtbetrag stellt Baugeld gemäß § 1 Abs. 3 GSB dar, denn es handelt sich dabei um Geld, das zur Bestreitung der Baukosten in der Weise gewährt wurde, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Grundschuld an dem Baugrundstück dient.

Die Baugeldeigenschaft lässt sich allerdings entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht allein darauf stützen, dass hierfür mit Rücksicht auf die am Baugrundstück bestellten Grundschulden eine tatsächliche Vermutung bestehe, die dem Kläger deshalb zugute komme, weil die B... GmbH & Co. KG es pflichtwidrig unterlassen habe, ein Baubuch zu führen.

a.

Darlegungs- und bew...

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