Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 05.05.2008; Aktenzeichen 2 O 537/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05. Mai 2008 verkündete Schlussurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 537/04, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Herausgabe erzielter Mieteinnahmen nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG für die Zeit vom 01.07.1994 bis 30.04.1997 geltend. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ansprüche auf Ersatz von Betriebs-, Erhaltungs- und Verwaltungskosten gem. § 7 Abs. 7 S. 4 VermG. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Beklagte infolge der Versäumung der Ausschlussfrist gem. § 7 Abs. 8 VermG ausgeschlossen ist.
Den Klägern ist mit bestandskräftigem Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30.01.2002 das Eigentum an dem Grundstück Flur 52 Flurstück 74 in C. zurückübertragen worden. Das Grundstück ist mit einem 5stöckigen Haus bebaut, in dem sich u.a. eine Apotheke, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Wohnungen befinden. Das Grundstück wurde mit Bescheid des Rates der Stadt C. vom 11.03.1974 nach den Bestimmungen des AufbauG der DDR enteignet und mit Bescheid vom gleichen Tage in Volkseigentum übergeführt, als Rechtsträger wurde der VEB G. ... am 26.04.1974 im Grundbuch eingetragen. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des VEB G..
Mit Zuordnungsbescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion C. vom 08.01.1997 wurde festgestellt, dass das Eigentum an dem Grundstück der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) zustand. Der Zuordnungsbescheid beruhte auf einer vorangegangenen Einigung der Beteiligten gem. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG (a.F.) und wurde sofort bestandskräftig.
Die Kläger, die das Grundstück aufgrund einer Einigung mit der Bundesrepublik Deutschland zum 01.05.1997 in Besitz nahmen, erwarben mit Wirkung vom 20.05.1999 durch notariellen Kaufvertrag vom 29.03./22.04.1999 das Grundstück von der Bundesrepublik Deutschland. Für den Fall der Restitution trat die Bundesrepublik ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Auskehr der erzielten Erlöse aus der Nutzung des Grundstücks an die Kläger ab.
Mit Schreiben vom 15.03.2002 machten die Kläger gegenüber der Beklagten und dem Bundesvermögensamt C. Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung gem. § 7 Abs. 7 VermG für die Zeit bis zum 30.04.1997 geltend. Mit Schreiben ihres damaligen anwaltlichen Vertreters vom 09.03.2003 erkannte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch der Kläger auf Auskunft und Rechnungslegung an, verwies jedoch auf eine notwendige Abstimmung mit dem Bundesvermögensamt C., da nach dessen Ansicht der Beklagten ein Erstattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 S. 4 VermG zustehen würde. Im laufenden Rechtsstreit erklärte die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 30.12.2005 die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen gem. § 3 Abs. 3 S. 4 VermG betreffend den Zeitraum 03.10.1990 bis 30.06.1994.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte im Zeitraum vom 01.07.1994 bis 30.04.1997 Mieteinnahmen in Höhe von 273.093,86 DM erzielte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat nach zwischenzeitlich erteilter Auskunft die Beklagte zur Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages von 139.630,67 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe die ihr zustehenden Gegenansprüche nicht innerhalb der Jahresfrist des § 7 Abs. 8 VermG geltend gemacht. Mit der Ausschlussfrist solle erreicht werden, dass die gegenseitigen Ansprüche des Verfügungsberechtigten und des Berechtigten nur innerhalb eines überschaubaren Zeitraums geltend gemacht würden.
Die Beklagte hat gegen das ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 13.05.2008 zugestellte Urteil (Bl. 330 GA) mit einem am 10.06.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 336 f. GA) und ihr Rechtsmittel mit einem am 07.07.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 341 ff. GA).
Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Auffassung, wonach die Ausschlussfrist in § 7 Abs. 8 S. 2 VermG sich nicht auf die Aufrechnungsmöglichkeit des Verfügungsberechtigten nach § 7 Abs. 7 S. 4 VermG, sondern nur auf Ansprüche des Berechtigten auf Herausgabe von Nutzungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG und Ansprüche des Verfügungsberechtigten auf Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 VermG bez...