Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 15.05.2008; Aktenzeichen 11 O 124/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Mai 2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 124/05, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe verkannt, dass der Eingriff mangels hinreichender Aufklärung bereits rechtswidrig gewesen sei und die Beklagte daher für dessen Folgen zu haften habe. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft, insbesondere soweit das Landgericht aufgrund der Bekundungen der Zeugin Dr. U. S. eine ordnungsgemäße Aufklärung angenommen habe, obwohl die Zeugin sich an das konkrete Aufklärungsgespräch nicht habe erinnern können. Der Kläger macht damit eine Rechtsverletzung geltend, auf der das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 847 Abs. 1 BGB a. F., 223 StGB. Auf das Geschehen ist die Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 anzuwenden, da sich die nach Auffassung des Klägers fehlerhafte Behandlung im März 2002 zugetragen hat.

Der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist eine fehlerhafte Behandlung der Hämorrhoiden des Klägers nicht vorzuwerfen. Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. B. J. in seinem Gutachten vom 10.05.2007 fest, dass die vom Kläger für die bei ihm aufgetretene Stuhlinkontinenz als ursächlich angesehene Ausbildung einer Mariske mit einem Vorfall der Darmschleimhaut auch bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Operation auftreten kann. Auch der Kläger stellt die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen nicht in Frage. Entgegen der Ansicht des Klägers ist vorliegend auch keine Beweislastumkehr dahingehend gerechtfertigt, dass die Beklagte nachzuweisen hat, dass die Stuhlinkontinenz des Klägers nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Zwar führt die unterlassene oder lückenhafte Dokumentation einer aus medizinischer Sicht zu dokumentierenden Maßnahme zu der Vermutung, dass diese Maßnahme unterblieben ist (BGH VersR 1995, S. 706; VersR 1993, S. 836; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., B, Rn. 247). Allein durch einen Dokumentationsmangel wird jedoch eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges für den Schaden grundsätzlich nicht begründet; etwas anderes kann gelten, wenn eine gänzlich unterlassene oder unvollständige Dokumentation einen groben Behandlungsfehler oder das Unterlassen einer Diagnostik mit behandlungspflichtigem Ergebnis indiziert, die ihrerseits Grundlage für die Beweislastumkehr wären (BGH VersR 1999, S. 1282; VersR 1993, a. a. O.; Geiß/Greiner, a. a. O., B, Rn. 250). Die vom Kläger als Dokumentationsmängel bzw. Widersprüchlichkeiten aufgezeigten Umstände indizieren einen groben Behandlungsfehler der Rechtsvorgängerin der Beklagten jedoch nicht, sodass auch eine Beweislastumkehr nicht gerechtfertigt ist. Aus der Beanstandung des Klägers, es sei kein Aufklärungsgespräch hinsichtlich der bei ihm zuerst durchgeführten Coloskopie zum Ausschluss einer schwerwiegenderen Erkrankung als eines Hämorrhoidenleidens durchgeführt worden, folgt bereits nicht, dass die Coloskopie nicht fachgerecht durchgeführt worden ist. Auch der Kläger behauptet insoweit einen Behandlungsfehler nicht und führt auch die Stuhlinkontinenz nicht auf die Coloskopie zurück. Die vom Kläger angeführten Widersprüche bei der Angabe der Lage der Hämorrhoidenknoten zwischen Aufnahmebericht und Operationsbericht rechtfertigen ebenfalls nicht eine Beweislastumkehr. Eine fehlerhafte Dokumentation der Operation folgt hieraus nicht. Vielmehr folgt der Senat den Ausführungen der Sachverständigen in seiner Anhörung durch das Landgericht, es sei davon auszugehen, dass der Operationsbericht richtig sei, da bei der Operation die bessere Einsichtsmöglichkeit bestehe und auch die Operationsnarben an den vermerkten Stellen vorhanden seien. Zudem besteht das Hämorrhoidenleiden des Klägers seit der Operation nicht fort, woraus ebenfalls folgt, dass die Operation an den zutreffenden Stellen erfolgt ist.

Der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist auch ein Aufklärungsfehler nicht anzulasten. Ist eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht gegeben und mithin auch eine wirksame Einwilligung des Klägers in die Behandlung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht erfolgt, so ist der konkrete Eingriff, also die Hämorrhoidenoperation, als rechtswidrige Kör...

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