Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 11.07.2008; Aktenzeichen 1 O 369/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 3. wird das am 11. Juli 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 369/05, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Berufung der Beklagten zu 3. ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegt worden. Die Beklagte zu 3. ist, wie das Landgericht mit dem rechtskräftigen Zwischenurteil vom 12.05.2006 entschieden hat, in zulässiger Weise als Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1. und 2. beigetreten. Als Streithelferin ist sie somit zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen der Hauptpartei gem. § 67 ZPO berechtigt, auch wenn die Hauptpartei selbst untätig bleibt. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2. in erster Instanz selbst anwaltlich vertreten war. Der Beklagte zu 2. hat erstinstanzlich keine eigenen Sachanträge gestellt. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Einlegung der Berufung durch die Beklagte zu 3. für den Beklagten zu 2. mit dessen Interessen oder Prozessführung im Widerspruch steht. Zwar hat der Beklagte zu 2. erstinstanzlich das Unfallereignis eingeräumt und den von der Beklagten zu 3. erhobenen Vorwurf der Unfallmanipulation zurückgewiesen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Einlegung der Berufung gegen den Willen des Beklagten zu 2. erfolgt ist. Allein das Nichtverhandeln durch den Beklagten zu 2. reicht für die Annahme eines gegenteiligen Willens der Hauptpartei nicht aus (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 67 Rn. 9 m.w.N.), zumal das Ziel der Beklagten zu 3., die Abweisung der Klage gegen sämtliche Beklagten zu erreichen, auch im Interesse des Beklagten zu 2. liegt.
2. Die Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG (a. F.) nicht zu. Zwar steht nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senates fest, dass es am 10.03.2005 an der Kreuzung M.-B.-Straße/H. in P. zu einem Zusammenstoß zwischen dem in Eigentum des Klägers stehenden Pkw Audi A 8 Quattro mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem mit einem Kurzzeitkennzeichen ausgestatteten Pkw Fiat Panda des Beklagten zu 1., der von dem Beklagten zu 2. gefahren wurde und der bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist, gekommen ist. Der Senat ist jedoch nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung sämtlicher Indizien davon überzeugt, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Unfallmanipulation vorliegt.
a) Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger in eigenem Namen Zahlung der Gutachterkosten an die Zessionarin Kfz-Sachverständigenbüro Ki. GmbH sowie die Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die Al. Versicherungs AG begehrt, liegen die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft vor. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung der Ansprüche in eigenem Namen ist ebenso gegeben wie eine Einziehungsermächtigung durch den Anspruchsinhaber (Bl. 11, 155 GA). Zwar ist in der Sicherungsabtretungserklärung vom 11.03.2005 betreffend die Gutachterkosten eine Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche in eigenem Namen nicht ausdrücklich erwähnt. Im Wege der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung ist jedoch eine entsprechende Ermächtigung dem Text der Abtretungserklärung, wonach es dem Zedenten überlassen bleibt, wegen der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche selbst tätig zu werden, zu entnehmen. Im Übrigen wird bei einer Sicherungszession wie im vorliegenden Fall regelmäßig das Vorliegen einer entsprechenden Einziehungsermächtigung vermutet.
b) Auch im Übrigen ist der Kläger zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aktivlegitimiert. Er hat insbesondere nachgewiesen, zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des beschädigten Pkws Audi A 8 gewesen zu sein. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zugunsten des Klägers die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB eingreift. Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass er zu dem fraglichen Zeitpunkt unmittelbarer Besitzer des Fahrzeuges war. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3. hat sich das Landgericht zur Begründung der Anwendbarkeit des § 1006 Abs. 1 BGB nicht allein darauf gestützt, dass sich der Kläger gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten als Fahrer des Fahrzeuges ausgegeben hat, sondern darauf, dass er das Fahrzeug am Folgetag dem Sachverständigen der Kfz-Sachverständigenbüro Ki. GmbH zur Begutachtung vorgeführt hat. Unstreitig wurde die Polizei zum Unfallort gerufen und es wurde eine Verkehrsunfallanzeige gefertigt, die in Kopie zu den Akten gereicht wurde und aus der sich ergibt, dass sich das Fahrzeug an dem behaupteten Unfa...