Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 18.11.2005; Aktenzeichen 1 O 183/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das am 11. Mai 2007 verkündete Teilurteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 183/05, aufgehoben.

Das Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 18. November 2005, Az.: 1 O 183/05, wird aufrechterhalten.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Beklagten zu 2. hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils sowie zur Aufrechterhaltung des am 18.11.2005 verkündeten Versäumnisurteils, mit dem das Landgericht die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen hat. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG bzw. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 StVO jeweils i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG zu.

1.

Das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft über den Anspruch gegen die Beklagte zu 2. vorab durch Teilurteil entschieden. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gem. § 301 ZPO lagen nicht vor. Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils ist u. a., dass von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur ein Teil des Klagebegehrens zur Endentscheidung reif ist (vgl. BGH NJW 1997, 1709; BGH NJW 1999, 1035). Daran fehlt es im Streitfall, da der Rechtsstreit auch gegenüber dem Beklagten zu 1. zur Entscheidung reif ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Klageschrift ebenso wie die folgenden Schriftsätze dem Beklagten zu 1. nicht förmlich zugestellt worden sind. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 18.11.2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2., die als Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten zu 1. beigetreten ist, ausdrücklich den Antrag gestellt, die Klage auch gegenüber dem im Termin vom 18.11.2005 anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 1. abzuweisen. Entsprechend ist im Anschluss an den Termin ein Versäumnisurteil mit dem Urteilstenor, die Klage insgesamt, also auch gegenüber dem Beklagten zu 1., abzuweisen, ergangen. Damit ist jedoch die unterbliebene Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 1. infolge rügeloser Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. gem. § 295 ZPO geheilt worden, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Klage auch gegenüber dem Beklagten zu 1. rechtshängig geworden ist. Als Streithelferin des Beklagten zu 1. konnte die Beklagte zu 2. wirksam alle diejenigen Prozesshandlungen vornehmen, die auch die unterstützte Partei selbst hätte vornehmen können, solange sie sich nicht im Widerspruch zu den Prozesshandlungen des Beklagten zu 1. setzte. Die rügelose Verhandlung i.S.d. § 295 ZPO durch die Beklagte zu 2. als Streithelferin des Beklagten zu 1. hatte somit die gleiche Wirkung, als ob der Beklagte zu 1. selbst rügelos verhandelt hätte (vgl. Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 67 Rn. 6). Dementsprechend hat der Kläger in dem Einspruchsschriftsatz vom 25.11.2005 die Anträge angekündigt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung bzw. Freistellung zu verurteilen (vgl. Bl. 121 GA) und mit diesen Anträgen in den nachfolgenden mündlichen Verhandlungen streitig zur Sache verhandelt. Ist jedoch der Rechtsstreit somit auch gegenüber dem Beklagten zu 1. als rechtshängig geworden anzusehen, bestand insoweit nach durchgeführter Beweisaufnahme keine Veranlassung, den Rechtsstreit gegenüber der Beklagten zu 2. vorab durch Teilurteil zu entscheiden.

Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zu dessen Aufhebung und grundsätzlich zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO führt. Da jedoch im Streitfall nach den vorstehenden Ausführungen der Rechtsstreit insgesamt auch gegenüber dem Beklagten zu 1. zur Endentscheidung reif ist, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den beim Landgericht anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits betreffend die Klage gegen den Beklagten zu 1. an sich zu ziehen und gem. § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache abschließend zu entscheiden (vgl. dazu BGH NJW 1960, 339, 340; BGH NJW 1992, 511, 512; BGH NJW-RR 1994, 379, 381; BGH NJW 1999, 1035, 1036), zumal sich die Parteivertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit dieser Möglichkeit ausdrücklich einverstanden erklärt haben.

2.

Die Klage ist gegenüber beiden Beklagten unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger sein Eigentum an dem verunfallten Fahrzeug hinreichend dargelegt hat oder für ihn die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB eingreift. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Fahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen ... 13 gewesen ist, stehen...

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