Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 12.10.2007; Aktenzeichen 6 O 72/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Oktober 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 6 O 72/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere gemäß den §§ 517 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB jeweils i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG (a. F.) zu.

1.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger sein Eigentum an dem geschädigten BMW 323 Ti mit dem amtlichen Kennzeichen ... hinreichend dargelegt hat oder zu seinen Gunsten die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB eingreift. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalls Eigentümer des Fahrzeugs gewesen ist, stehen ihm die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Senat ist ebenso wie das Landgericht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass es sich bei dem vom Kläger vorgetragenen Unfall um einen manipulierten Unfall gehandelt hat, der Kläger somit in die Verletzung seines Eigentums eingewilligt hat, so dass ihm aus diesem Grund keine Schadensersatzansprüche zustehen.

a)

Grundsätzlich hat der Geschädigte den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung, also die Beschädigung seines Eigentums durch das gegnerische Fahrzeug sowie das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Demgegenüber trifft den auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer die Beweislast dafür, dass es sich um einen vorgetäuschten Unfall handelt. Der Nachweis, dass es sich um einen verabredeten Unfall handelt, kann auch im Wege des Indizienbeweises erbracht werden. Dieser wird geführt durch die Sammlung von Hilfstatsachen, die den Schluss auf die gesuchte Haupttatsache rechtfertigen, wobei die Hilfstatsachen feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein müssen (vgl. Lemcke r+s 1993, 121, 123). Dabei sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Die Überzeugungsbildung des Gerichts setzt insoweit keine wissenschaftlich lückenlose Gewissheit voraus, es genügt vielmehr der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten, wobei die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch für die Fälle der Unfallvereinbarung anwendbar sind (vgl. BGH NJW 1978, 2154; BGH VersR 1987, 503; BGH VersR 1988, 683; BGH NJW-RR 1989, 983; OLG Köln VersR 2001, 872; KG NZV 2006, 264, 265 jeweils m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 StVG Rn. 48). Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung gem. § 286 ZPO (vgl. zum Ganzen auch Senatsurteil v. 17.01.2008 - 12 U 123/07, VRS 114, 257).

b)

Im Streitfall kann offen bleiben, ob es tatsächlich zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen ist. Jedenfalls liegen hinreichende Indiztatsachen vor, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den Schluss zulassen, dass es sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Weder rechtfertigen die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung eine andere Beurteilung, noch hat die vom Senat durchgeführte Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 2. im Termin zur mündlichen Verhandlung die für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien zu erschüttern vermocht. Im Einzelnen:

Keine der beiden unfallbeteiligten Parteien hat eine plausible Erklärung für das behauptete Unfallgeschehen abzugeben vermocht. Es ist nicht nachvollziehbar, wie es unter den von den Beteiligten geschilderten Umständen zu der angegebenen Uhrzeit, unter Berücksichtigung der Straßenverhältnisse und der Verkehrssituation zu dem von dem Kläger behaupteten Auffahrunfall hat kommen können. Nach den Angaben der Beklagten zu 2. war diese bereits über einen Zeitraum von ca. 10 - 15 min. hinter dem Fahrzeug des Klägers mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 - 80 km/h hergefahren. Sie hatte somit das vor ihr fahrende Fahrzeug des Klägers bereits seit geraumer Zeit im Blick. Die Beklagte zu 2. hat zudem angegeben, nicht in einem dichten Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug des Klägers gefahren zu sein. Unter diesen Umständen erschließt es sich jedoch für den Senat nicht, warum es für die Beklagte zu 2. nicht möglich gewesen sein soll, auf das Abbremsen des vor ihr fahrenden Fahrzeuges des Klägers rechtzeitig zu reagieren. Ein derart starkes Abbremsen i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO, wodurch möglicherweise die Beklagte zu 2. nur verzögert hätte reagieren können, wird von ihr nicht geschildert. Ebenso ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte zu 2. nicht zum...

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