Verfahrensgang
AG Cottbus (Entscheidung vom 26.05.2008; Aktenzeichen 51 F 132/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Cottbus vom 26.05.2008 (Aktenzeichen: 51 F 132/08) aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Berufung vorbehalten bleibt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt (§§ 48 Abs. 3 Satz 3, 47 GKG).
Tatbestand
Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch. Im Verfahren wird sie durch das Jugendamt Lichtenberg von Berlin als Beistand gemäß § 1712 BGB vertreten.
Die Klägerin wurde am ...2005 als Kind der K. A.-F. geboren. Die Kindesmutter ist nicht verheiratet und lebt in Berlin. Ihr steht die alleinige elterliche Sorge zu. Für die Kindesmutter ist eine Betreuung eingerichtet worden.
Die Klägerin lebt im Bezirk des Amtsgerichts Cottbus in einer sogenannten Dauerpflegestelle. Die Fremdunterbringung ist mit Zustimmung der Kindesmutter erfolgt.
Die Klägerin hat die Klage beim Amtsgericht Cottbus erhoben. Sie hat behauptet, dass sie vom Beklagten abstamme. Während der gesetzlichen Empfängniszeit habe der Beklagte mit ihrer Mutter geschlechtlich verkehrt.
Der Beklagte hat es abgelehnt, die Vaterschaft für das klagende Kind - ohne Einholung eines Abstammungsgutachtens - anzuerkennen. Die Kindesmutter habe auch zu anderen Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten.
Mit Urteil vom 26.05.2008 hat das Amtsgericht Cottbus die Klage abgewiesen, weil das örtlich unzuständige Gericht angerufen und auf einen entsprechenden Hinweis kein Verweisungsantrag gestellt worden sei. Die Entscheidung ist ohne mündliche Verhandlung und ohne Anordnung des schriftlichen Verfahrens ergangen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 29.07.2008, mit der sie die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache erreichen will. Das angerufene Amtsgericht sei örtlich zuständig, da die alleinsorgeberechtigte Mutter durch die Zustimmung zur dauerhaften Fremdunterbringung für das Kind einen neuen Wohnsitz bei den Pflegeeltern im Gerichtsbezirk Cottbus begründet habe.
Die Klägerin beantragt,
den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Cottbus vom 26.05.2008 (Aktenzeichen: 51 F 132/08) an das Amtsgericht Cottbus zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte ist anwaltlich nicht vertreten. Er strebt eine Führung des Prozesses in Berlin an, wo er lebt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Durch Beschluss vom 08.09.2008 hat der Senat der Klägerin gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gewährt. Die Berufung gilt damit als fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO).
Die Berufung hat auch Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, eine weitere Verhandlung zur Sache erforderlich ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist es zur Entscheidung der vorliegenden Vaterschaftsfeststellungsklage (§ 1600 d BGB) berufen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben.
Gemäß § 640 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist in Kindschaftssachen, wozu das Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung gehört (§ 640 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO), das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wo der Wohnsitz des Kindes ist, ergibt sich aus den §§ 7 - 11 BGB (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage, § 640 Rn. 49).
Das klagende Kind hat seinen Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts.
Gemäß § 11 Satz 1 BGB teilt das minderjährige Kind grundsätzlich den Wohnsitz der sorgeberechtigten Eltern. Steht das Personensorgerecht - wie hier - nur einem Elternteil zu, teilt das Kind nur dessen Wohnsitz. Die Regelung des § 11 BGB ist aber nicht zwingend. Neben oder anstelle des gesetzlichen Wohnsitzes kann gemäß §§ 7, 8 BGB ein gewillkürter Wohnsitz begründet werden (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Auflage, § 11 Rn.1; Schmitt in Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 11 Rn. 2; Soergel/Fahse, BGB, 13. Auflage, § 11 Rn. 12, jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier. Die alleinsorgeberechtigte Mutter hat der Fremdunterbringung des Kindes zugestimmt. Die Klägerin lebt seit geraumer Zeit in einer Pflegefamilie, die im Bezirk des Amtsgeri...