Verfahrensgang
AG Cottbus (Urteil vom 02.03.2000; Aktenzeichen 46 C 11/97) |
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Cottbus wird hinsichtlich der Ziffer 2 des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Klage insoweit abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 42 % der Beklagte und zu 58 % die Klägerin.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen den Ausspruch zur Zahlung des Regelunterhaltes im angefochtenen Urteil richtet; hinsichtlich der getroffenen Feststellung der Vaterschaft bleibt die Berufung ohne Erfolg.
1. Vaterschaftsfeststellung
Das Amtsgericht hat zu Recht die Vaterschaft des Beklagten zur Klägerin festgestellt. Da die Voraussetzungen des § 1592 Ziff. 1 oder Ziff. 2 BGB nicht vorliegen, richtet sich die Feststellung der Abstammung der Klägerin nach § 1600 d BGB, wonach die Vaterschaft gerichtlich festzustellen ist, § 1600 d Abs. 1 BGB. Der (direkte) Nachweis der biologischen Vaterschaft, der Vorrang gegenüber der in § 1600 d Abs. 2 BGB getroffenen Vermutungsregelung genießt (Palandt-Diederichsen, BGB, 59. Aufl. 2000, § 1600 d, Rn. 9; zum alten Recht Staudinger-Rauscher, BGB, 13. Aufl. 1997, § 1600 o, Rn. 1; i.E. auch BGH, NJW 1976, 369, 370), ist angesichts der überzeugenden Feststellungen des eingeholten Gutachtens, denen sich der Senat anschließt, erbracht. Das in I. Instanz eingeholte, mit Datum vom 25. Mai 1998 erstellte Abstammungsgutachten der Sachverständigen M. vom Brandenburgischen Landesinstitut für Rechtsmedizin hat eine Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten von 99,99 % ergeben, wobei diese Feststellung nach dem Gutachten dazu führt, dass die Vaterschaft als „praktisch erwiesen” gilt. Soweit der Beklagte zur Begründung seiner Berufung das eingeholte Gutachten dahingehend angreift, dass sich aus dem konventionellen Blutgruppensystem nach Essen-Möller lediglich eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 97,04 % mit einer Ausschlusswahrscheinlichkeit für Nichtväter von 95,5 % ergebe, erschüttert dies die im Gutachten getroffenen Feststellungen nicht. Zwar sind diese Wahrscheinlichkeitswerte ausweislich des eingeholten Gutachtens zutreffend; wie die Gutachterin nachfolgend und auch nachvollziehbar und überzeugend ausführt, ergibt sich unter Einbeziehung der beiden PCR-Systeme (gemeint sind erkennbar die Merkmale FGA und D 1 S 80, vergleiche die Tabelle zum Abstammungsgutachten Bl. 61 d.A.) die erhöhte Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99 %.
Mit ihrer auf Anforderung des Senates hin erteilten ergänzenden Stellungnahme vom 11. August 1999 hat die Sachverständige nachvollziehbar und vom Beklagten hiernach auch nicht mehr angegriffen erläutert, dass es sich bei den vom Beklagten mit seiner Berufungsbegründung gerügten Widersprüchen der gutachterlichen Feststellungen lediglich um vermeintliche Widersprüche handelt. Soweit ausweislich der ursprünglichen Tabelle zum Abstammungsgutachten Bedenken hinsichtlich der einzelnen Merkmale dahingehend bestanden, welches Merkmal die Klägerin von dem Beklagten vererbt bekommen hat, hat die Sachverständige diese Bedenken ausgeräumt, indem sie dieser Tabelle mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. August 1999 die weitere Spalte „vom Vater vererbte Merkmale” beigefügt hat. Danach konnte hinsichtlich sämtlicher untersuchten Merkmale nachvollzogen werden, welches Merkmal die Klägerin von ihrer Mutter und welches sie von dem Beklagten vererbt bekommen hat. Insbesondere ist hierdurch verdeutlicht, dass hinsichtlich der (von dem Beklagten als nicht nachvollziehbar gerügten) Vererbungen betreffs der Blutkörperchenmerkmale ABO das Merkmal O, MNSs die Merkmale Ns sowie Rh die Merkmale CDe von dem Beklagten vererbt worden sind.
Bedenken im Hinblick auf die Vererbung des Blutkörperchenmerkmales Jk(a), die daraus begründet wurden, da hier das Kind – wie auch seine Mutter – das Merkmal a- ausweist, der Beklagte dagegen das Merkmal a+ besitzt, hat die Sachverständige aber innerhalb ihrer weiteren Stellungnahmen vom 21. und 27. Oktober 1999 ausgeräumt. Danach sind die Blutkörperchenmerkmale Jk(a) und Jkb im Zusammenhang zu betrachten; eine Person kann entweder beide möglichen Merkmale, aber auch lediglich eines dieser beiden Merkmale besitzen. Die Klägerin besitzt im vorliegenden Fall lediglich das Blutkörperchenmerkmal Jk(b); dagegen besitzt sie das Blutkörperchenmerkmal Jk(a) nicht, was durch das Minus-Zeichen innerhalb der für die Klägerin geltenden Spalte der Tabelle zum Abstammungsgutachten dargestellt wird. Der Beklagte hat damit von den beiden Merkmalen Jk(a) und Jk(b) – wie auch die Mutter der Klägerin – lediglich das Merkmal Jk(b) vererbt, so dass das Merkmal Jk(a) im Erbgang keine Rolle gespielt hat. Eine Ausschlusskonstallation ergibt sich hieraus nach den Darlegungen der Sachverständigen nicht.
Bei der mit 99,99 festgestellten hohen Vaterschaftsplausibilität, di...