Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 05.06.2007; Aktenzeichen 2 O 331/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 5. Juni 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 2 O 331/06 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass zu Gunsten der Kläger an dem Grundstück in ... W., Flur ..., Flurstück 63 (610 m²), eingetragen im Grundbuch von W. Blatt ..., Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Ankauf, wahlweise auf Bewilligung eines Erbbaurechts, bestehen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern Ansprüche nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) an dem mit einem Zweifamilienhaus (EG, OG, ausgebautes Dachgeschoss) bebauten Grundstück R.Straße in ... W. (Gemarkung W., Flur ..., Flurstück 63 mit einer Größe von 610 m², eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Neuruppin von W. Blatt ...) [im folgenden: Grundstück] zustehen.

Die Klägerin zu 1) nutzt seit dem Jahre 1978 eine Wohnung [zunächst: die (Dreizimmer-) Wohnung im 1. Obergeschoss] in dem auf dem Grundstück befindlichen Zweifamilienhaus. Sie ist seit dem 31. Juli 1978 unter dieser Anschrift mit alleiniger Wohnung gemeldet und bewohnte die Wohnung zunächst gemeinsam mit ihrem am 28. August 1988 verstorbenen Ehemann Dr. R. Sch. und ihren beiden Kindern. Der Kläger zu 2), seit 1989 Lebensgefährte der Klägerin zu 1), zog im Frühjahr 1989 in diese Wohnung ein und ist seit dem 28. März 1989 unter dieser Anschrift mit alleiniger Wohnung gemeldet. Beide Kläger sind im Hausbuch eingetragen. Das Grundstück befand sich seit 1971 im Eigentum des Volkes. Am 7. Februar 1990 beantragten die Kläger bei dem Rat der Stadt W. den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages. Am 31. Mai 1990 schlossen die Kläger mit dem Rat der Stadt W. vor dem Staatlichen Notariat W. (20-387-90) einen Vertrag über den Kauf des Grundstücks für einen Preis von 24.032,- MDDR. Die Eintragung der Kläger als Eigentümer im Grundbuch erfolgte am 3. August 1990.

Ebenfalls am 3. August 1990 beantragten der Beklagte zu 1) und Frau Ju. J. die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück nach dem Vermögensgesetz. Nach Ablehnung des Antrags durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises O. vom 4. Juni 1997 und Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 12. Februar 1998 verpflichtete das Verwaltungsgericht Potsdam durch - rechtskräftiges - Urteil vom 31. März 2004 (6 K 1116/98) das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, das Eigentum an dem Grundstück auf die Antragsteller zurück zu übertragen. Frau Ju. Jo. verstarb am 7. Oktober 2000 und wurde von den Beklagten zu 2) bis 4) beerbt. Am 23. August 2005 wurden die Beklagten zu 1) bis 4) als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

Auf Antrag der Kläger wurde im Jahre 2004 vor dem Notar P. A. in Potsdam ein notarielles Vermittlungsverfahren eingeleitet (AR 13/2004). Nachdem die Beklagten die Antragsberechtigung der Kläger bestritten hatten und keine Einigung erzielt werden konnte, verwies der Notar die Parteien auf den Klageweg (§ 94 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 SachenRBerG).

Die Kläger haben behauptet, sie hätten ihre Wohnung aufgrund eines Mietvertrages und vorheriger Wohnraumzuweisung genutzt und von Beginn an bis zum Abschluss des Kaufvertrages vom 31. Mai 1990 regelmäßig die monatliche Miete von 72,- MDDR entrichtet. Der Kläger zu 2) sei im April 1989 in den Mietvertrag mit aufgenommen worden. Die Kläger haben geltend gemacht, ihnen stehe ein Anspruch nach § 121 Abs.2 SachenRBerG zu. Eine Wohnraumzuweisung sei nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Wohnraummietvertrages gewesen.

Sie haben beantragt,

festzustellen, dass zu Gunsten der Kläger an dem Grundstück in ... W., Flur ..., Flurstück 63 (610 m²), eingetragen im Grundbuch von W. Blatt ..., Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Ankauf, wahlweise auf Bewilligung eines Erbbaurechts, bestehen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben entgegnet, den Klägern stehe kein Anspruch nach § 121 Abs.2 SachenRBerG zu. Abgesehen von verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Norm fehle es an den darin vorgeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen: Da jedenfalls eine der Wohnungen regelmäßig an Dritte vermietet werde und das Dachgeschoss zur Wohnung ausgebaut worden sei, handele es sich bei dem Wohngebäude nicht um ein Eigenheim der Kläger. Zudem sei die Nutzung der Wohnung der Kläger ohne (wirksamen) Mietvertrag und ohne die erforderliche Wohnraumzuweisung erfolgt.

Das Landgericht hat zur Frage, ob die Nutzung der Wohnung der Kläger aufgrund eines Mietvertrag...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge