Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.07.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 700.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der am 20.01.2011 geborene minderjährige Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden aufgrund eines am ... .05.2013 erlittenen Unfalls in Anspruch, bei dem er in einen Swimmingpool gelangte und längere Zeit unter Wasser war, wodurch er schwere gesundheitliche Schäden erlitt.
Der Unfall ereignete sich auf dem Grundstück der Schwiegereltern des Beklagten im S... 9 in ... H..., auf dem der Beklagte seine Geburtstagsfeier ausrichtete, zu der er neben weiteren Eltern mit minderjährigen Kindern auch die Eltern des Klägers und den damals zwei Jahre und drei Monate alten Kläger eingeladen hatte.
Der auf dem hinteren Teil des Grundstücks gelegene Swimmingpool mit einer Größe von 560 × 310 cm und einer Tiefe von 110 - 130 cm war ursprünglich mit einem Zaun einschließlich eines verschließbaren Tores sowie durch Heckenpflanzen umgrenzt. Infolge von vor der Geburtstagsfeier begonnenen und noch nicht beendeten Arbeiten des Grundstückseigentümers wies die Einfriedung zwei Lücken auf.
Am Vormittag des ... .05.2013 vor Beginn der Geburtstagsfeier versperrte der Beklagte gemeinsam mit dem Vater des Klägers eine der in der Einfriedung befindlichen Lücken durch eine aufrecht stehende Schubkarre und die weitere Lücke durch das Aufstellen von zwei muschelförmigen Sandkastenteilen aus Kunststoff (Sandkastenmuschel). Das dem Zugang zum Poolbereich dienende Tor war verschlossen. Auf dem mit Wasser gefüllten Pool selbst befand sich eine nicht abgespannte Plane.
Den zur Geburtstagsfeier eintreffenden Gästen ist mitgeteilt worden, dass die Eltern wegen des auf dem hinteren Teil des Grundstücks befindlichen Swimmingpools auf ihre Kinder achten und diese beaufsichtigen sollen. Ferner sind die Eltern der Kinder, auch die Eltern des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Grundstückseigentümer Veränderungen an der Umzäunung des Swimmingpools vorgenommen hatte und dass insoweit zwar eine Absicherung erfolgt sei, sie jedoch gleichwohl auf ihre Kinder achten müssten.
Während der Geburtstagsfeier befanden sich die Gäste zunächst auf dem vorderen Teil des Grundstücks. Gegen XX:15 Uhr oder XX.35 Uhr waren zwölf Erwachsene und acht Kinder auf dem Grundstück anwesend.
Wenigstens vier Erwachsene und mehrere Kinder begaben sich auf den hinteren Grundstückteil, darunter die Eltern des Klägers und der Kläger. Der Beklagte war auf dem vorderen Teil des Grundstücks damit befasst, den Grill in Betrieb zu nehmen und das Abendessen vorzubereiten. Der Vater des Klägers spielte mit zwei Kindern Tischtennis, und zwar sog. "Chinesisch". Die Mutter des Klägers befand sich mit zwei weiteren Frauen im Gespräch im Bereich Schaukel mit Blickrichtung zum Wohnhaus. Der Kläger hielt sich in dem wenige Meter von der Tischtennisplatte entfernten Sandkasten mit anderen Kindern auf. Nachdem der Vater ihn nicht mehr im Blick hatte, rief er: "Wo ist A...?"; die Mutter des Klägers entgegnete: "Ich dachte, du passt auf". Etwa eine bis drei Minuten später wurde der reglose Körper des Klägers in dem mit Wasser gefüllten Pool aufgefunden und geborgen. Bei einer kurz zuvor erfolgten Sichtung des Pools wurde der am Boden liegende Kläger nicht erkannt, weil sich die auf dem Pool befindliche Plane, nachdem der Kläger auf unbekannte Weise in den Pool gelangt war, wieder geglättet hatte und die Sicht auf ihn verdeckte.
Insbesondere aufgrund des Sauerstoffmangels erlitt der Kläger schwerwiegende gesundheitliche Schäden, er befindet seither sich im Wachkoma, er wird mittels einer Trachialkanüle beatmet, über eine Magensonde ernährt und leidet unter anderem an epileptischen Krampfanfällen sowie schweren Funktionsstörungen von Darm, Leber und Nieren.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe die ihm als Veranstalter der Geburtstagsfeier obliegenden Verkehrssicherungspflichten in fahrlässiger Weise verletzt. Nach den Umständen des Falls, insbesondere aufgrund der erlittenen schweren Schädigungen sei ein Schmerzensgeld von zumindest 500.000,- EUR angemessen.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.02.2017 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 84.873,62 EUR n...