Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 11.04.2007; Aktenzeichen 14 O 422/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.04.2007 (Az.: 14 O 422/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.997,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten der Streithelferin hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend.
Sie hat behauptet, ihre Mitarbeiterin E... H... sei am 07.03.2006 gegen 7.45 Uhr im Stadtgebiet F... auf einem vereisten, nicht gestreuten Gehweg, der an das im Eigentum der Beklagten stehende Schienengrundstück der Flur 50, Flurstück 35, angrenze, zu Fall gekommen und habe sich das rechte Handgelenk gebrochen. Für die Zeit vom Schadensfall bis zum 02.07.2006 habe sie Leistungen in Höhe von insgesamt 7.997,13 EUR, die sich aus Entgeltfortzahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen zusammensetzten, für die Geschädigte erbracht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch die Satzung ihrer Streithelferin über die Reinigung und den Winterdienst öffentlicher Straßen, Wege und Plätze und die Erhebung von Gebühren vom 10.11.2005 (Straßenreinigungssatzung) sei die Räum- und Streupflicht an der Unfallstelle auf die Beklagte übergegangen.
Die Streithelferin der Klägerin hat geltend gemacht, das Grundstück der Beklagten sei erschlossen im Sinne dieser Satzung. Es handele es sich - wie die Beklagte nicht bestreitet - nicht um ein reines Schienengrundstück, vielmehr existierten dort bauliche Anlagen, deren Erreichbarkeit man - etwa mittels einer Treppe - auch über die ...straße gewährleisten könne; in dieser Weise sei die Beklagte auf einem vergleichbaren Grundstück in der Nähe der Unfallstelle vorgegangen. Weil die Beklagte infolge des zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs auf die Inanspruchnahme der Straße angewiesen sei, unterfalle der fragliche Bereich deren Reinigungspflicht.
Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation geleugnet; die Räum- und Streupflicht für den Gehweg sei nicht durch die Straßenreinigungssatzung der Streithelferin auf sie übergegangen. Das fragliche Grundstück stehe zwar in ihrem Eigentum, sei aber nicht durch die angrenzende ...straße erschlossen, weil es - wie die Klägerin nicht bestreitet - nicht über eine Zuwegung zu dieser verfüge, sondern durch eine Böschung und eine Mauer von ihr abgegrenzt sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe keine sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die gemäß § 49 a Abs. 1 und 2 BbgStrG grundsätzlich der Streithelferin obliegende Verpflichtung, innerhalb der geschlossenen Ortslage Gehwege von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, sei nicht vermittels der Straßenreinigungssatzung der Streithelferin vom 10.11.2005 auf die Beklagte als Grundstückseigentümerin übergegangen. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor, weil das Grundstück nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 der Satzung erschlossen sei. So weise es keine Nutzungsverbindung zu der Straße auf, sodass ein von der Straße ausgehender Vorteil nicht gegeben sei - ein solcher sei indes Voraussetzung für die Übertragung der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht. Auch § 5 Abs. 2 S. 2 der Satzung verlange, dass der jeweilige Straßen- und Gehwegbereich, sei er auch durch Gräben, Böschungen oder Mauern vom Grundstück getrennt, einen irgendwie gearteten Vorteil für das Grundstück mit sich bringe, woran es fehle.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7.997,13 EUR nebst Zinsen und Kosten weiterverfolgt. Sie macht geltend, zu Unrecht habe das Landgericht festgestellt, dass das Grundstück der Beklagten im fraglichen Bereich keine Zugangsmöglichkeit zur Straße besitze, eine solche sei aus den von ihr als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Fotografien ersichtlich. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 S. 2 der Straßenreinigungssatzung habe das Landgericht unzutreffend ausgelegt, denn danach seien auch diejenigen Grundstücke erschlossen im Sinne der Satzung, die - wie hier - vom Gehweg durch eine Böschung oder eine Mauer getrennt seien. Diese Regelung sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 49 a Abs. 5 BbgStrG gedeckt, weil danach der Winterdienst für ein Grundstück, das von mehreren Seiten an eine öffentliche Straßen angrenze, auch für diejenigen Seiten übertragen werden könne, die über keine Zuwegung verfügten.
Auch die Streithelferin der Klägerin macht geltend, das Landgericht habe die Regelung in § 5 Abs. 2 S. 2 der Straßenreinigungssatzung unzutreffend ausgelegt. Bei richtiger Rechtsanwendu...