Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzierter Immobilienkauf: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden Widerrufsbelehrung; Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts

 

Normenkette

BGB § 358 Abs. 3 S. 3 Alt. 2; BGB-InfoV § 14 Abs. 1 Anl 2

 

Tenor

Die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten wird zurückgewiesen.

Der Kläger und die Widerbeklagte haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des LG und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Widerbeklagte können die Vollstreckung dieses Urteils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt aus eigenem und ihm von seiner Ehefrau abgetretenen Recht die beklagte Bank, unter dem Aspekt des Widerrufs eines verbundenen Geschäfts sowie im Wege des Schadensersatzes, auf Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Wohnungseigentumserwerbs, auf Feststellung, dass sie aus dem Darlehen keine Zahlungen mehr schulden, Feststellung des Annahmeverzuges und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte begehrt im Wege der gegen die Ehefrau des Klägers gerichteten Widerklage die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Kreditraten.

Die von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten erworbene Eigentumswohnung ist eine von insgesamt 40 Wohnungen des Objekts WEG S. 6, 6 A/B. 5, 6, 6 A in B., die die R. A. GmbH durch Eintragung ins Grundbuch am 2.1.2006 erworben hatte. 4 Wohnungen (und 4 Garagen) veräußerte diese an D. G., die Tochter von K. G. und Geschäftsführerin der T. GmbH (im Folgenden T. GmbH). Sämtliche Wohnungen sollten an Enderwerber veräußert werden. Hierzu - so behauptet der Kläger - habe sich die Beklagte gegenüber der durch Herrn F. vertretenen Verkäuferin zur Finanzierung und dem gemeinsamen Vertrieb bereit erklärt, Vertriebsbeauftragte hätten Herr F., die S. GmbH und deren Untervermittler wie beispielsweise die T. GmbH sein sollen.

Der Kläger machte weiter geltend, aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung habe er den Darlehensvertrag wirksam (noch) mit - im Berufungsrechtszug (K 21, Bl. 545 f. d.A.) vorgelegtem - anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2011 widerrufen können. Da Kreditvertrag und Kaufvertrag verbundene Geschäfte seien, seien beide Verträge rückabzuwickeln. Die Beklagte habe nämlich nach ihrer Vereinbarung mit der Verkäuferin den Erwerb der Wohnungen dadurch gefördert, dass sie dem "faktischen" Geschäftsführer und "faktischen" Mitinhaber der Verkäuferin, T. F., die Möglichkeit verschafft habe, vorab ihre Kreditbedingungen im Internet abzurufen, die Verträge einzusehen, Formulare auszudrucken und direkt über einen passwortgeschützten Zugang in das Computersystem der Beklagten die darlehensrelevanten Daten der Darlehensnehmer einzugeben.

Den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten stützte der Kläger schriftsätzlich im Wesentlichen auf die Behauptung, der Vermittler K. G. habe wahrheitswidrig behauptet, bei dem Anlagemodell falle keine Eigenbelastung an, die Fremdfinanzierung werde durch die Mieteinnahmen und Steuerersparnisse vollständig ausgeglichen, diese betrügen, wie er mit der Anlage K 3 (Bl. 19 d.A.) vorgegaukelt habe, im Verlauf von 10 Jahren insgesamt 61.202,95 EUR. Arglistig verschwiegen habe der Vermittler, dass seitens der Verkäuferin für die Vermittlung der Wohnung eine Provision i.H.v. 23 % inkl. Umsatzsteuer gezahlt worden sei. Die Kenntnis der Beklagten von den systematisch falschen Angaben des Vermittlers G. werde aufgrund des hier anzunehmenden institutionalisierten Zusammenwirkens vermutet. Die Beklagte, die zudem - insoweit unstreitig - den Erwerb von 38 der insgesamt 40 in dem Objekt belegenen Wohnungen kreditfinanziert hat, habe sich zur Finanzierung von Wohnungskäufen bei entsprechender Bonität bereit erklärt und es sei der gemeinsame Vertrieb der Wohnungen und deren Finanzierung vereinbart worden.

Die Beklagte rügte die Zuständigkeit des angerufenen LG Potsdam und erhob die Einrede der Verjährung. Ferner stellte sie die klägerseits behauptete Vertragsanbahnung und die Darstellung der Absprachen und Durchführung im Hinblick auf den Vertrieb der Wohnungen in Abrede; die Kreditentscheidung sei allein aufgrund der von den jeweiligen Antragstellern eingereichten Einkommens- und Vermögensnachweise bzw. entsprechender Versicherungen hierzu und der Sicherheitenlage getroffen worden. Von den Finanzierungswünschen habe sie stets - wie auch im vorliegenden Fall - erstmals, und zwar durch die Finanzierungsvermittlerin T. F. Unternehmensberatung GmbH, erfahren, nachdem die Wohnungen bereits gekauft gewesen seien. Der von dem Vermittler erstellte "Finanzierungs-Check" sei hier - was unstreitig blieb - am 2.2.2006 erstellt worden. Des Weiteren wandte die Beklagte ein, der Vortrag zur Sittenwidrigkeit des Kaufpreises sei schon mangels Ang...

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