Tenor
1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das am 23.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.237,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 62.040,60 EUR ab dem 22.12.2017 bis zum 16.01.2023 und aus 40.040,60 EUR seit dem 17.01.2023 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 22.000 EUR erledigt ist.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin, die Reisen zu Sport- und Kulturveranstaltungen vermittelt, schloss mit der 1) am 14.10.2013 einen Projektvertrag (Anlage K 15, Bl. 116) über die Nutzung und Entwicklung der von der Gesellschaft angebotenen Software "01" für die Buchung von Reisen. Die 1) ist eine mit notarieller Urkunde des Notars W... K... vom 10.06.2005 nach polnischem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 04.08.2005 in das Unternehmensregister des Landesgerichtsregisters in Breslau eingetragen worden ist und deren Alleingesellschafter und einziger Vorstand der Beklagte war. Die Klägerin hat nach Kündigung eines Projektvertrages mit der 1) in einem Verfahren vor dem Landgericht Hannover - 9 O 156/15 - einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Anzahlungen und Zahlung einer Vertragsstrafe geltend gemacht. Die Gesellschaft wurde vom Landgericht Hannover durch Urteil vom 19.07.2016 (Anlage K1, Bl. 13 ff.) zur Zahlung von 52.132,50 EUR, zur Erstattung außergerichtlicher Kosten von 633,31 EUR und zur Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 2.563,99 EUR, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Die der Klägerin zu erstattenden Prozesskosten wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.02.2017 gegen die 1) in Höhe von 5.138 EUR und weiteren 1.392,80 EUR, jeweils nebst Zinsen, festgesetzt. Die Zwangsvollstreckung gegen die 1) verlief erfolglos. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde durch Beschluss des AG Cottbus vom 02.10.2017 (Anlage K6, Bl. 32) das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, der Beklagte hafte gemäß Art. 299 § 1 des polnischen Gesetzbuchs über die Handelsgesellschaften (im Folgenden: HGG) als Vorstandsmitglied einer Gesellschaft für deren Verbindlichkeit, sofern sich die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft als erfolglos erweise. Sie hat behauptet, die 1) habe sich schon bei Vertragsabschluss in einer schweren finanziellen Krise befunden. Dem Beklagten als Vorstand der 1) sei bereits bei Vertragsabschluss mit ihr bekannt gewesen, dass die Gesellschaft die Software "01" nicht betreiben dürfe. Hierzu ist unstreitig, dass die 1) mit der 2) Auseinandersetzungen über die Urheberrechte an Softwareprogrammen führte und ihr durch Beschluss des LG Potsdam vom 21.05.2013 im einstweiligen Verfügungsverfahren - 2 O 192/13 - (Anlage K16, Bl. 126) untersagt wurde, das Softwaresystem "02" in der Form des Programms "01" zu verändern, zu vertreiben oder zu vervielfältigen. Die Klägerin hat weiter behauptet, der Beklagte habe als Vorstand der 1) ab April 2016 der Gesellschaft systematisch die Geschäftsgrundlage entzogen, indem er Personal, Kundendaten und Zahlungen an die 3) weitergeleitet habe.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 67.237,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, auf den vorgetragenen Sachverhalt müsse deutsches Recht Anwendung finden. Er hat behauptet, die Liquiditätslage der Gesellschaft sei seit Mitte 2015 angespannt gewesen. Die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft seien nicht mehr zu bewältigen gewesen, als durch Urteil vom 13.06.2016 der 1) die Nutzung und Verbreitung der Software "01" untersagt worden sei. Gehe man davon aus, dass die Gesellschaft in der zweiten Jahreshälfte 2015 den Insolvenzantrag hätte stellen müssen, stehe dem geltend gemachten Anspruch aber entgegen, dass die rechtzeitige Insolvenzantragstellung keinen Einfluss auf die Höhe des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin gegenüber der 1) gehabt hätte. Die Klägerin habe ihre Anzahlungen auf die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht, bevor Insolvenzreife eingetreten sei.
Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung von 67.237,37 EUR nebst Zinsen ab dem 22.12.2017 verurteilt. Gegen das am 02.07.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24.07.2019 Berufung eingelegt, die er nach Verlä...