Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 6 O 277/17 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.237,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 62.040,60 EUR ab dem 22.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision des Beklagten wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, die Reisen zu Sport- und Kulturveranstaltungen vermittelt, schloss mit der ... am 14.10.2013 einen Projektvertrag (Anlage K 15, Bl. 116) über die Nutzung und Entwicklung der von der Gesellschaft angebotenen Software "..." für die Buchung von Reisen. Die ... ist eine mit notarieller Urkunde des Notars ... vom 10.06.2005 nach polnischem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 04.08.2005 in das Unternehmensregister des Landesgerichtsregisters in Breslau eingetragen worden ist und deren Alleingesellschafter und einziger Vorstand der Beklagte war.
Da die ... ihre Leistungspflicht aus dem Projektvertrag nicht erfüllte, kündigte die Klägerin schließlich mit Schreiben vom 06.07.2015 den Vertrag und nahm die Gesellschaft vor dem Landgericht Hannover - 9 O 156/15 - auf Rückzahlung geleisteter Anzahlungen und Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Das Landgericht Hannover verurteilte die ... durch Urteil vom 19.07.2016 (Anlage K1, Bl. 13 ff.) zur Zahlung von 52.132,50 EUR, zur Erstattung außergerichtlicher Kosten von 633,31 EUR und zur Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 2.563,99 EUR, jeweils nebst Zinsen. Die der Klägerin zu erstattenden Prozesskosten wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.02.2017 gegen die ... in Höhe von 5.138 EUR und weiterer 1.392,80 EUR, jeweils nebst Zinsen, festgesetzt. Die Zwangsvollstreckung gegen die ... verlief erfolglos. Der Beklagte erschien im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft für die Gesellschaft nicht. Der vom Amtsgericht Lübben (Spreewald) gegen die Schuldnerin am 06.07.2017 erlassene Haftbefehl konnte nicht vollstreckt werden, da die ... Insolvenzantrag stellte. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde durch Beschluss des AG Cottbus vom 02.10.2017 (Anlage K6, Bl. 32) das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, der Beklagte hafte gemäß Art. 299 § 1 des polnischen Gesetzbuchs über die Handelsgesellschaften (im Folgenden: HGG). Danach hafteten die Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft für deren Verbindlichkeit, sofern sich die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft als erfolglos erweise. Sie hat behauptet, die ... habe sich schon bei Vertragsabschluss in einer schweren finanziellen Krise befunden. Dem Beklagten als Vorstand der ... sei bereits bei Vertragsabschluss mit ihr bekannt gewesen, dass die Gesellschaft die Software "..." nicht betreiben dürfe. Hierzu ist unstreitig, dass die ... mit der ... GmbH Auseinandersetzungen über die Urheberrechte an Softwareprogrammen führte. Durch Beschluss des LG Potsdam vom 21.05.2013 im einstweiligen Verfügungsverfahren - 2 O 192/13 - (Anlage K16, Bl. 126) wurde ihr untersagt, das Softwaresystem ... "..." in der Form des Programms "..." zu verändern, zu vertreiben oder zu vervielfältigen. Zudem habe der Beklagte als Vorstand der ... ab April 2016 der Gesellschaft systematisch die Geschäftsgrundlage entzogen, indem er Personal und Kundendaten an die ... GmbH weitergeleitet habe. Mit den Mitarbeitern der ... seien ab Mai 2016 neue Arbeitsverträge geschlossen worden; die Kundenaufträge seien zum Teil aufgehoben und ebenfalls mit der ... GmbH neu abgeschlossen worden. Die Aufträge seien bis Ende des Jahres 2016 noch über die Kontoverbindung der ... abgerechnet worden, eingehende Zahlungen seien auf die ... GmbH übertragen worden. Im Dezember 2016 sei der Server auf die ... GmbH übertragen und die Softwarebetreuung ab Januar 2017 vollständig von diesem Unternehmen übernommen und abgerechnet worden.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 67.237,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, auf den vorgetragenen Sachverhalt müsse deutsches Recht Anwendung finden, da der geltend gemachte Anspruch ein insolvenzrechtlicher Anspruch sei und nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (im Folgenden: EuInsVO) für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Recht des Staates gelte, in dem das Insolvenzverf...