Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 10.11.2006; Aktenzeichen 1 O 363/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. November 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 1 O 363/04, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung des Bestehens einer Ersatzpflicht für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 14.06.2004, bei dem der Kläger um 02:59 Uhr auf der Autobahn A ... in Fahrtrichtung B... auf Höhe des Kilometers 183,4 mit 2 Kühen kollidierte, die im Eigentum der Beklagten standen und zu einer Herde gehörten, die die gesamte Fahrbahn blockierte. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die Beklagte die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten vor dem Ausbruch der Tiere von der Weide sowie im Rahmen des Versuches, die Tiere wieder einzufangen, erfüllt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 10.11.2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch des Klägers bestehe nicht aus § 833 S. 1 BGB, da die Beklagte den Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB geführt habe. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der installierte Elektrozaun eine ausreichende Sicherungsmaßnahme gegen das Entweichen von Tieren darstelle und auch regelmäßig täglich - zuletzt am Nachmittag vor dem Ausbruch der Tiere - und damit ausreichend häufig auf seine Funktionstüchtigkeit kontrolliert worden sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei auch die besondere Schutzfunktion des als Weidezaun verwendeten Elektrozaunes gegeben. Der Sachverständige habe bestätigt, dass auch ein Knotengitter- oder Stacheldrahtzaun im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen wäre, die Tiere aufzuhalten. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, der Maßstab für die Pflichten der Beklagten nach dem Ausbruch der Tiere sei. Die Einstellung der Suche für einen Zeitraum von 1 - 1 1/2 Stunden bis zum Morgengrauen stelle keinen Verstoß gegen die die Beklagte treffende Verkehrssicherungspflicht dar, weil die in ein Roggenfeld hineingelaufenen Tiere dort in der Dunkelheit nicht Erfolg versprechend hätten weiterverfolgt werden können. Auch habe der Kläger die Kausalität der zeitweisen Einstellung der Suche für den Unfall nicht dargetan, da auszuschließen sei, dass in dem Zeitraum von einer halben Stunde zwischen der Einstellung der Suchbemühungen und dem Unfall die Suchenden eine Entfernung von 11 km bis zur Unfallstelle zurückgelegt hätten. Auch eine Benachrichtigung der Polizei habe nicht erfolgen müssen. Es habe keine akute Gefahr bestanden, dass sich die Tiere der Autobahn nähern würden. Auch sei insoweit die Kausalität einer etwaigen Verletzungshandlung nicht dargetan, da schon fraglich sei, ob die Polizei ohne entsprechende Anhaltspunkte eine Gefahrenmeldung für die Autobahn an die Radiosender gegeben hätte. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Kläger hatte gegen das ihm am 15.11.2006 zugestellte Urteil mit am 27.11.2006 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 02.01.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er rügt eine unzureichende Erfassung des Sachverhaltes durch das Landgericht, insbesondere im Hinblick auf den angenommenen Abstand der Autobahn von der Weide. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, der Abstand von der Weide zur Autobahn betrage ca. 1 km Luftlinie. Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht den Entlastungsbeweis als geführt angesehen. Tatsächlich seien die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen nicht hinreichend gewesen. So habe das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich um eine ausgesprochen große Jungrinderherde von ca. 110 Stück Vieh gehandelt habe. Auch habe das Landgericht die besondere Nähe zur Autobahn nicht hinreichend in Rechnung gestellt. Weiterhin habe das Landgericht nicht beachtet, dass es sich nach den Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen um Rinder einer Altersgruppe gehandelt habe, die besonders schreckhaft sei. Zudem wüchsen die Rinder quasi wild auf, wodurch ebenfalls eine Erhöhung der Schreckhaftigkeit herbeigeführt werde. Unter Beachtung dieser Besonderheiten sei der verwendete Zaun nicht hinreichend. Ein vielfach stabilerer Stacheldrahtzaun oder ein stabiles Knotengitter hätte einen wesentlich stärkeren mechanischen Widerstand und einen besseren Schutz gegen das gewaltsame Ausbrechen gesetzt, zumal derartige Zäune nicht so leicht den Ausbruch mehrere T...