Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsfähigkeit eines gegenüber mehreren minderjährigen Kindern unterhaltspflichten Vaters
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Urteil vom 15.12.2010) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des AG Fürstenwalde vom 15.12.2010 und das Versäumnisurteil des AG Fürstenwalde vom 10.5.2010, das im Übrigen aufgehoben wird, unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, monatlichen Kindesunterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:
an die Klägerin zu 1. zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin
137 EUR vom 20.1. bis zum 30.9.2010,
abzgl. gezahlter 219 EUR für Januar 2010 und 150 EUR für Mai 2010,
- 200 EUR vom 1.10. bis zum 31.12.2010 und
219 EUR ab 1.1.2011,
mit der Maßgabe, dass der Unterhalt i.H.v.
- 126,46 EUR für Februar 2010,
- 129,49 EUR für März 2010,
- 106,09 EUR für April 2010,
- jeweils 74,72 EUR für Juni und Juli 2010,
- 137 EUR für August 2010,
- jeweils 172,55 EUR für Januar bis März 2011 und
25,03 EUR für April 2011
an das Amt für Grundsicherung des Landkreises ... zum Aktenzeichen 4 55 9100/398871 zu leisten ist;
an die Klägerin zu 2. zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin
112 EUR vom 20.1. bis zum 30.9.2010,
abzgl. gezahlter 181 EUR für Januar 2010 und 150 EUR für Mai 2010,
- 162 EUR vom 1.10. bis zum 31.12.2010 und
181 EUR ab 1.1.2011,
mit der Maßgabe, dass der Unterhalt i.H.v.
- 8,60 EUR für Februar 2010,
- 19,96 EUR für März 2010,
- 16,35 EUR für April 2010,
- jeweils 11,52 EUR für Juni und Juli 2010,
- 112 EUR für August 2010,
- jeweils 146,16 EUR für Januar bis März 2011 und
0,23 EUR für April 2011
an das Amt für Grundsicherung des Landkreises ... zum Aktenzeichen 4 55 9100/398871 zu leisten ist.
Die weitergehenden Klagen der Klägerinnen werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz fallen dem Beklagten zu 60 % und den Klägerinnen zu 40 % zur Last.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 91 % und den Klägerinnen zu 9 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf [4.800 EUR (Kindesunterhalt) + 337 EUR (Titelherausgabe) =] 5.137 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien streiten um Kindesunterhalt ab 20.1.2010 und Herausgabe eines Vollstreckungstitels.
Die im Jahr 1976 geborene gesetzliche Vertreterin der beiden Klägerinnen und der 1972 geborene Beklagte waren Eheleute. Ihre im Jahr 1999 geschlossene Ehe wurde durch Urt. v. 20.1.2010 - hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit diesem Tag rechtskräftig - geschieden. Aus der Ehe sind die beiden Töchter
- T., geboren am ... 12.1995 (Klägerin zu 1.) und
- G., geboren am ... 5.2001 (Klägerin zu 2.)
hervorgegangen.
Nach der in 5/2007 erfolgten Trennung der Eheleute lebte G. bei der Mutter und T. zunächst beim Vater. Er erwirkte nach Einleitung des Scheidungsverfahrens im Rahmen der Folgesache Kindesunterhalt am 9.6.2008 eine einstweilige Anordnung. Danach ist die Mutter ab dem 22.4.2008 zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts für T. i.H.v. 281 EUR verpflichtet. In 1/2009 wechselte T. in den Haushalt der Mutter, in dem sie bis heute zusammen mit der Schwester G. lebt. Beide Kinder gehen zur Schule.
Der Beklagte, der von Beruf Zimmermann ist, hat am 9.4.2010 wieder geheiratet. Er bezieht zusammen mit seiner neuen Ehefrau und deren Sohn ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Das zunächst als Folgesache des Scheidungsverfahrens von der Mutter eingeleitete Verfahren über den Kindesunterhalt wurde im Verhandlungstermin vom 2.12.2009 abgetrennt und als selbständiges Verfahren fortgeführt. Mit Versäumnisurteil vom 10.5.2010, auf das Bezug genommen wird, hat das AG den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Auf seinen dagegen eingelegten Einspruch hin hat das AG den Beklagten unter teilweiser Abänderung des Versäumnisurteils zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts für T. i.H.v. 219 EUR und für G. i.H.v. 181 EUR ab dem 20.1.2010 verurteilt, außerdem zur Herausgabe des einstweiligen Anordnungsbeschlusses vom 9.6.2008. Im Übrigen hat das AG das Versäumnisurteil aufgehoben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, der sich auf seine fehlende Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt beruft. Zur Begründung macht er insbesondere geltend:
- Das AG habe ihm für die Monate 1 und 2/2010 fehlerhaft fiktive Einkünfte zugerechnet. Es sei zu berücksichtigen, dass er im Baugewerbe tätig sei und - wie alle Mitarbeiter - in dieser Zeit nur Kurzarbeitergeld bezogen habe.
- Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der notwendige Selbstbehalt ab 1/2011 von 900 EUR auf 950 EUR gestiegen sei.
- Die in 2010 geleistete Steuererstattung sei nur i.H.v. monatlich 170 EUR (und nicht, wie vom AG rechnerisch falsch festgestellt, mit 200 EUR) einkommenserhöhend zu berücksichtigen.
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