Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 06.04.2006; Aktenzeichen 2 O 374/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. April 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 2 O 374/05 - abgeändert. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 3.234.270,00 EUR (3.900.000,00 US-Dollar) nebst 4 % Zinsen seit dem 1.10.2003 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 1/6 der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten zu tragen.
Der Beklagte zu 2. hat 5/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der Beklagte zu 2. hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin schloss am 14. Mai 2003 mit der C... (C...) S... Ltd., eingetragen seit dem 3.2.2003 im Handelsregister des Vereinigten Königreichs, einen Investmentvertrag, nach dessen Inhalt der C... S... Ltd. als Treuhänderin ein Anlagebetrag von 3.900.000,00 US-Dollar zur Verwaltung für einen Zeitraum von 13 Monaten übertragen wurde. Die Überweisung des in Höhe von 3.900.000,00 US-Dollar vereinbarten Betrages erfolgte durch die Klägerin an die C... S... Ltd. am 27.5.2003 auf das Konto 72699 bei der Banque ... BGL S.A., dessen Inhaber - nunmehr unstreitig - der Beklagte zu 2. war, der das Konto als Privatkonto am 23.5.2003 eröffnet hatte. Die Klägerin kündigte die Investment/Beteiligungsvereinbarung mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 und die C... S... Ltd. bestätigte mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 - unterschrieben von dem Beklagten zu 2. als Direktor der C... S... Ltd. - die unmittelbare Stornierung der Investmentvereinbarung zum 15. Januar 2004. Eine (Rück-)Überweisung des Betrages an die Klägerin erfolgte nicht.
Die Klägerin erwirkte am 18. Mai 2004 bei dem Landgericht Berlin - Az.: 15 O 285/04 - einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss, mit dem der dingliche Arrest in Höhe von 3.270.440,00 EUR in das Vermögen der C... S... Ltd. angeordnet wurde. Die C... S... Ltd. war im Handelsregister des Vereinigten Königsreichs unter der Firmennummer 04654707 eingetragen. Sie wurde am 2. August 2005 aufgelöst. Auf Antrag der Klägerin ist mit Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 8. Juni 2004 - 2 O 231/04 - wegen einer Forderung der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. von 3.270.440,00 EUR sowie einer Kostenpauschale von 10.500,00 EUR der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Beklagten zu 2. angeordnet worden. Weiterhin ist angeordnet worden, dass die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung von 3.280.940,00 EUR durch den Beklagten zu 2. gehemmt wird und er als Schuldner berechtigt ist, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen. In der Vollziehung des Arrestes sind die angeblichen Forderungen des Schuldners aus Kontoguthaben gegen die Banque ... BGL S.A. in Z... bis zu einem Höchstbetrag von 3.280.940,00 EUR gepfändet worden. Daneben ist angeordnet worden, dass sich der Schuldner jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten habe sowie dass die Drittschuldnerin nicht mehr an den Schuldner leisten dürfe. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 5. Januar 2005 - 13 U 132/04 - zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die ursprünglich vor dem Landgericht Berlin auch gegen die C... S... Ltd. als gesamtschuldnerisch haftende Beklagte zu 1. erhobene Klage vor Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Neuruppin zurückgenommen.
Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, der Beklagte zu 2. habe den Investitionsbetrag auf ein eigenes (Privat-)Konto einzahlen bzw. transferieren lassen. Er habe dies unter Ausnutzung seiner Position als Repräsentant der C... S... Ltd. getan und damit die Rückzahlung des Betrages vereitelt. Der Beklagte zu 2. habe hierzu mündlich mitgeteilt, das ursprüngliche Investitionskonto sei bei der Banque ... geschlossen worden und existiere nicht mehr; ferner sei es dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn G..., nicht gestattet, die Banque ... BGL S.A. zu kontaktieren, da es widrigenfalls keine Zahlung mehr gebe. Der Beklagte zu 2. habe weiterhin geäußert, das Geld befinde sich nunmehr bei der B... Bank in L....
In erster Instanz hat die Klägerin die Ansicht vertreten, ihr stünde gegen den Beklagten zu 2. ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.270.440,00 EUR schon deshalb zu, weil sich dies aus einem Schreiben des Beklagen zu 2. vom 4. Dezember 2003 ergebe, in dem dieser die persönliche Verpflichtung und Verantwortung für die Auszahlung des begehrten Betrag...