Verfahrensgang

AG Brandenburg (Entscheidung vom 10.01.2023; Aktenzeichen 24 Ds 4109 Js 33717/22)

 

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 10. Januar 2023 dahingehend abgeändert, dass dem Angeklagten für die Dauer von drei Monaten verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Das Fahrverbot gilt durch die Sicherstellung des Führerscheins in der Zeit vom 14. August 2022 bis zum 20. April 2023 als vollstreckt (§ 51 Abs. 5 StGB).

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

 

Gründe

I.

1.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil vom 10. Januar 2023 gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verhängt. Überdies hat das Amtsgericht eine isolierte Sperre von neun Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet und dem Angeklagten für die Dauer von neun Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Von einer Entziehung der Fahrterlaubnis hat das Amtsgericht ausdrücklich abgesehen. Zu der Maßregel der Besserung und Sicherung und zu der Nebenstrafe heißt es in dem Urteil des Amtsgerichtes:

"Aus der von dem Angeklagten am 14.08.2022 begangenen Tat ergibt sich, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1, 2 Nr. 2 StGB). Diese Ungeeignetheit ist zwischenzeitlich nicht fortgefallen, sondern besteht noch heute fort. Da der Angeklagte eine serbische Fahrerlaubnis hat, ist neben der Strafe eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB anzuordnen. Eine solche erachtet das Gericht, unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seiner Zuverlässigkeit, seines Verhaltens bei und nach der Tat sowie der gesamten Tatumstände und der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, auf die Bezug genommen wird, als ausreichend, aber auch erforderlich, um bei dem Angeklagten das zutage getretene Verhaltensdefizit zu beseitigen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, da der Angeklagte nur eine serbische Fahrerlaubnis besitzt.

Vor diesem Hintergrund ist gegen den Angeklagten ein neunmonatiges Fahrverbot als Denkzettel und Besinnungsstrafe, dass den Angeklagten vor einem Rückfall warnen und ihm das Gefühl vermitteln soll, was es bedeutet, vorübergehend ohne Führerschein zu sein, neben der Hauptstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, entspricht seiner Schuld sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und führt zu keiner unangemessen harten Sanktion der Taten.

Der Strafzweck, den angeklagten zur künftigen Beachtung der Gesetze anzuhalten, kann weder durch die Hauptstrafe allein, noch durch die Erhöhung derselben, sondern nur durch diese zusätzliche Nebenstrafe erreicht werden. Maßgebend für diese Entscheidung war, dass der Angeklagte durch beide Taten in grober und bewusster Weise gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verstoßen hat.

Das neunmonatige Fahrverbot setzt sich zusammen aus einem dreimonatigen Fahrverbot für die Tat vom 24.09.2021 und einem sechsmonatigen Fahrverbot für die Tat vom 14.08.2022. Das Gericht hält entgegen der allgemeinen Ansicht ausnahmsweise die Verhängung mehrerer Fahrverbote für angemessen und erforderlich, da die Anlasstaten in Tatmehrheit zueinander stehen und eine Verbindung der einzelnen Verfahren erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens stattgefunden hat."

2.

Die Polizei hatte den serbischen Führerschein des Angeklagten am Tattag, dem 14. August 2022, beschlagnahmt. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat am 26. Oktober 2022 dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO vorläufig entzogen. Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat unter dem 20. April 2023 auf dem Führerschein des Angeklagten die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vermerkt und dessen Herausgabe an den Angeklagten angeordnet.

3.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 10. Januar 2023 richtet sich die am 12. Januar 2023 bei Gericht angebrachte Revision der Staatsanwaltschaft Potsdam, die sie bei der Einlegung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und in der sie die Verletzung des materiellen Rechts gerügt hat, wobei sie zur Begründung angeführt hat, entgegen § 44 StGB sei ein Fahrverbot von neun Monaten verhängt worden.

Die Staatsanwaltschaft hat die Revision unter dem 05. Februar 2023 erneut begründet, die Begründung ist am 06. Februar 2023 bei Gericht eingegangen. Die Staatsanwaltschaft rügt wiederholt die Verletzung materiellen Rechts; es sei entgegen § 44 StGB ein Fahrverbot von neun Monaten verhängt worden. Das dort festgesetzte Höchstmaß von sechs Monaten sei durch den entsprechenden Rechtsfolgenausspruch überschritten worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist in ihrer schriftli...

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