Normenkette

ZPO § 513 Abs. 1, § 520 Abs. 3, § 529 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3; StVG § 18 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1 a.F.; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2, §§ 6, 9 Abs. 5, § 10 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 19.05.2009; Aktenzeichen 2 O 350/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.05.2009 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 350/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beklagten rügen, das Landgericht habe ihren erstinstanzlichen Vortrag und das Beweisergebnis nicht zutreffend gewürdigt und sei so zu einem rechtlich nicht haltbaren Ergebnis gelangt. Sie machen damit eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im Sinne von § 513 Abs. 1, § 529 Abs. 1 ZPO, auf der das Urteil auch beruhen kann, geltend. Die Begründung der Berufung ist auch hinreichend im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO.

II.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

1.

Das Grundurteil ist in zulässiger Weise ergangen. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH BauR 2007, 429; NJW-RR 2005, 928; 1008; NJW 2001, 224; BGHZ 110, 200, 201). Diese Voraussetzungen sind bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch, bei denen die Schadensbestandteile auf dem gleichen rechtlichen und sachlichen Grund beruhen (s. hierzu BGH BauR 2007, 429, zitiert nach juris Rn. 13) und die Reparaturkosten nach Grund und Höhe streitig sind, erfüllt.

a) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Grundurteils bestehen insbesondere nicht im Hinblick auf die etwa mangelnde Kompatibilität eines Teils der Schäden. Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, haften die Beklagten dem Grunde nach jedenfalls für einen Teil der geltend gemachten Schäden. Ein gänzlicher Haftungsausschluss wäre nur in dem Fall zu bejahen, dass das Vorhandensein von Altschäden aufgrund mangelnder Kompatibilität oder aus anderen Gründen feststünde und die geltend gemachten Schäden auch auf dem Ereignis beruhen könnten, durch das der nicht dem Unfall zuzuordnende Vorschaden verursacht wurde (vgl. KG, VRS 114, 418 ff., zitiert nach juris Rn. 13 m.w.N.; OLG Köln, VersR 1999, 865, zitiert nach juris Rn. 8; Hanseatisches OLG, OLGR 2001, 261, zitiert nach juris Rn. 3, 5; einschränkend: OLG Düsseldorf, NZV 2008, 295, zitiert nach juris Rn. 25). Dies ist hier indes nicht der Fall. Vielmehr ist es nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen denkbar (und auch wahrscheinlich), dass alle Schäden des klägerischen Pkw auf das Schadensereignis vom 06.09.2007 zurückzuführen sind. Auch die Beklagten räumen nunmehr eine teilweise - abgrenzbare - Schadensverursachung ein. Sie haben sich insoweit die Stellungnahme des von ihnen eingeschalteten Gutachters zu Eigen gemacht, wonach jedenfalls "die Verursachung der Schäden an den Türen nicht strittig" sei. Kann aber der nachweislich durch den Unfall bedingte (Neu-) Schaden von dem nicht nachweislich unfallbedingten (Alt-) Schaden technisch und rechnerisch voneinander abgegrenzt werden, darf dem Geschädigten ein Ersatz des Unfallschadens nicht vollständig versagt werden, und ist ihm der nachweislich unfallbedingte Teilschaden zu ersetzen (OLG Düsseldorf, NZV 2008, 344, zitiert nach juris Rn. 25, 28 unter Hinweis auf OLG München, NZV 2006, 261, zitiert nach juris Rn 22; BGH DAR 1990, 224, zitiert nach juris Rn. 4 (ebenfalls zu einem Grundurteil)).

b) Die zum Anspruchsgrund gehörenden Tatsachen sind seitens des Landgerichts auch hinreichend festgestellt worden. Das Landgericht hat die Haftungsquote allein auf die zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen bzw. den von den Beklagten selbst geschilderten Unfallablauf gestützt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen B..., der zur Frage der Kompatibilität der Schäden beauftragt wurde. Zwar hat dieser das Gutachten zugleich unter unfallanalytischen Gesichtspunkten erstattet. In seinem Gutachten hat er aber in Übereinstimmung mit dem Klägervortrag zunächst zutreffend vorausgesetzt, dass die Zeugin G... vorwärts gefahren ist. Soweit die Beklagten mit der Berufung die Auffassung vertreten, der Kläger müsse sich die anders lautende Feststellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils entgegen halten lassen, ist dies unrichtig. Denn die Beklagten haben das Grundurteil insgesamt angefochten, mit der Folge, dass das Urteil auch bezogen auf den Kläger nicht rechtskräftig ist. Zudem machen die Beklagten gerade geltend, das Landgericht habe den Vortrag der Parteien fehlerhaft festgestellt und gewürdigt. Das Berufungsgericht hat daher das landgerichtliche Urteil umfänglich zu prü...

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