Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Urteil vom 14.07.2005; Aktenzeichen 10 F 55/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG Fürstenwalde vom 14.7.2005 für die Zeit ab Januar 2000 teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, monatlichen Trennungsunterhalt, wie folgt, zu zahlen, an die Klägerin
je 161 EUR für die Monate Januar bis Dezember 2000,
je 279 EUR für die Monate Januar bis Dezember 2003,
je 412 EUR für die Monate Januar bis Dezember 2004,
an das Job-Center T.
je 416 EUR für die Zeit von Januar 2005 bis zur Rechtskraft der Scheidung 28.11.2005.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten haben die Klägerin zu 49 % und der Beklagte zu 51 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 53 % und dem Beklagten zu 47 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch den Gegner abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Trennungsunterhalt, wobei im Berufungsrechtszug noch die Zeit ab Januar 1999 bis zur Rechtskraft der Scheidung streitig ist.
Der am ... 1963 geborene Beklagte und die am ... 1965 geborene Klägerin haben am ... 1990 geheiratet. Am ... 1991 wurde die gemeinsame Tochter L. geboren.
Die Parteien leben seit April 1998 voneinander getrennt. In der Zeit von März bis August 1999 und dann wieder von Januar 2000 bis Juli 2003 lebte die gemeinsame Tochter L. der Parteien beim Beklagten. Seit August 2003 ist sie wieder im Haushalt der Klägerin. Der Beklagte ist auch Vater der am .... 2002 geborenen M. W., die in seinem Haushalt lebt.
Die Klägerin war bis einschließlich Juni 2001 als Angestellte bei der B. beschäftigt. Seit 1.7.2001 ist sie arbeitslos.
Mit Anwaltschreiben vom 7.5.1998 forderte die Klägerin den Beklagten zur Auskunft über sein Einkommen und zur Zahlung von zunächst 1.200 DM Trennungsunterhalt auf.
Durch das angefochtene Urteil hat das AG den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 3.419,52 EUR rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit von Mai bis Dezember 1998 zu zahlen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie trägt vor:
Zu Unrecht habe das AG zur Ermittlung des Einkommens des Beklagten ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Abgrenzung zwischen allein steuerlich bedeutsamen Aufwendungen und solchen, die auch unterhaltsrechtlich von Bedeutung seien, werde im Gutachten nicht zutreffend vorgenommen.
Ihr selbst könne nur das tatsächlich erzielte Einkommen zugerechnet werden. Sie sei unstreitig alkoholkrank und habe darüber hinaus bereits 1997 wegen Depressionen - auch stationär - behandelt werden müssen. Im Jahr 1999 sei sie wegen Depressionen mit Suizidgefahr bei chronischem Alkoholabusus behandelt worden. Sie habe einen Grad der Behinderung von 30. Auch wenn sie inzwischen "trocken" sei, sei sie nach wie vor nicht arbeitsfähig. Wollte man trotz ihrer psychischen Beschwerden überhaupt Arbeitsfähigkeit annehmen, so kämen allenfalls leichte Büroarbeiten ohne besondere Anforderungen hinsichtlich des Aufgabengebietes und das auch nur in Teilzeitbeschäftigung von 15 Stunden wöchentlich in Betracht. Sie habe sich ausreichend um Arbeit bemüht. Wenn man überhaupt von einem fiktiven Einkommen ausgehe, könne dies nicht höher als 400 EUR netto liegen.
An einer vollschichtigen Beschäftigung sei sie auch mit Rücksicht auf die Betreuungsbedürftigkeit der Tochter L. gehindert. Diese bedürfe mit 14 Jahren mehr Zuwendung und Betreuung als andere Jugendliche im selben Alter. L. leide nämlich unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen und habe einen Suizidversuch begangen. Sie befinde sich nun in einer Therapie.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit von Januar 1999 bis Juni 2002 monatlichen Trennungsunterhalt von 250 EUR und ab Juli 2002 bis zur Rechtskraft der Scheidung einen solchen von 514,67 EUR zu zahlen, ab Januar 2005 bis zur Rechtskraft der Scheidung jedoch nicht an sie, sondern an das Job-Center. ...
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Das Sachverständigengutachten sei zutreffend, zumal dem Sachverständigen alle maßgeblichen Unterlagen vorgelegen hätten.
Die Klägerin müsse sich ein fiktives Einkommen zurechnen lassen. Sie habe schon die Gründe für den seinerzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes nicht dargelegt. Um Arbeit habe sie sich nie ernsthaft bemüht.
Auf die Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Tochter L. könne sich die Klägerin schon deshalb nicht uneingeschränkt berufen, weil das Kind über einen längeren Zeitraum hinweg bei ihm und nicht bei der Klägerin gelebt habe. Die Tochter sei auch nicht besonders betreuungsbedürftig.
Wegen des weite...