Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 05.12.2001; Aktenzeichen 13 O 30/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Dezember 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 30/01, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns.
Die Parteien schlossen unter dem 28.10.1999/03.11.1999 einen Bauvertrag. Darin verpflichtete sich die Beklagte zur Erbringung von Erd-, Maurer- und Stahlbetonarbeiten. Die Beklagte hatte bereits vor der Vergabe die Architektengruppe B…, Architektur + Stadtplanung, eingeschaltet, die für Planung und Bauüberwachung zuständig war. Die Parteien verwendeten im Rahmen des Vertragsschlusses vorformulierte Vertragsbedingungen. Ausweislich Nr. 1 dieser Bedingungen handelt es sich um einen Einheitspreisvertrag. Gemäß Nr. 2 sind die auf der Rückseite der Vertragsausfertigung abgedruckten „Zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen und -lieferungen für Gebäude und Freianlagen” Vertragsgrundlage geworden; Nr. 1.5 dieser zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen bestimmt, dass „Grundlagen des Vertrages … die VOB Teil A, B und C in der jeweils … gültigen Fassung” sind. Darüber hinaus sind gem. Nr. 5 des Vertrages das „Auftrags-LV, Anlage 1 und Verhandlungsprotokoll” Vertragsbestandteile geworden.
Ausweislich Nr. 3 des Vertrages wurde „im Einzelnen … ausgehandelt:
3.1. Ausführungsfrist ab 46. KW 1999 innerhalb 35 Arbeitstagen …
3.2. Vertragsstrafe wird vereinbart mit 5/1000 der Abrechnungssumme je Arbeitstag schuldhafter Überschreitung der Vertragsfrist durch den Auftragnehmer und bis zu 10 % der Abrechnungssumme”.
Die Angaben „46 KW 1999” und die Zahlen „35” und „5” sind an den dafür vorgesehenen Stellen bei Vertragsschluss gesondert eingefügt worden. Wegen des Vertragsinhalts im Einzelnen wird auf Bl. 4 – 35 d. A. verwiesen.
In der Folgezeit vereinbarten die Parteien Nachträge zu dem Vertrag.
Die Klägerin ließ die Fertigbetonteile durch die Streithelferin anfertigen. Detailpläne der für die Anfertigung der Fertigbetonplatten, die durch die Architektengruppe B… erstellt wurden, lagen der Klägerin zunächst noch nicht vor. Unter dem 06.03.2000 bot die Klägerin der Beklagten auf der Basis eines ihr durch die Streithelferin unterbreiteten Angebots vom 03.02.2000 einen „Nachtrag 3” an. Darin nimmt die Klägerin Bezug auf „die vielfältigen Ausführungsänderungen der Betonfertigteile der Laubengänge/Balkone, aufgrund der bei uns am 07.12.1999 eingegangenen Detailpläne …” und bietet im Einzelnen zusätzliche Arbeiten/Einbauten an. Dazu gehören u. a. die einseitige Gefälleausbildung mit Querrinne, die Herstellung einer Tropfnase, ein Notüberlauf/Wasserspeicher [gemeint ist offenbar: Wasserspeier], Edelstahlrohr d = 40 mm. Auf die weiteren Einzelheiten des Angebotes vom 06.03.2000 wird Bezug genommen (Bl. 208 f d. A.). Dieses Angebot lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin führte die Arbeiten in der Folgezeit aus. Am 31.08.2000 unterzeichneten die Parteien ein Abnahmeprotokoll „gem. § 12 VOB/B”. Ausweislich Nr. 3 und 4 des Abnahmeprotokolls erfolgte die Abnahme unter dem Vorbehalt der Rechte der Beklagten wegen Mängeln. Die Mängel werden im Protokoll nicht ausdrücklich genannt, sondern es wird auf mehrere Anlagen Bezug genommen. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf Bl. 54 – 61 d. A. verwiesen.
Am 21.09.2000 legte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Schlussrechnung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 237.472,65 DM netto. Die Rechnungslegung erfolgte unter Zugrundelegung des Auftrags-Leistungsverzeichnisses der Beklagten und unter Berücksichtigung des der Rechnung beigefügten Aufmaßes. Von diesem Nettobetrag brachte die Klägerin ausweislich der Schlussrechnung einen Abschlag von 3 % (7.124,18 DM) sowie weitere 221,09 DM in Abzug. Zu dem verbleibenden Betrag in Höhe von 230.127,38 DM rechnete sie Mehrwertsteuer in Höhe von 36.820,38 DM hinzu. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitseinbehaltes in Höhe von 5 % sowie der von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 181.019,80 DM errechnete die Klägerin einen noch offenen Betrag in Höhe von 72.580,57 DM. Im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schlussrechnung, Bl. 63 – 65 d. A., verwiesen.
Mit Schreiben vom 18.12.2000 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des noch offenen Betrages bis zum 29.12.2000 auf.
Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, sie habe sämtliche Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt. Mängel bestünden jedenfalls nicht mehr. Zu e...