Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Teilurteil vom 29.04.1998; Aktenzeichen 11 O 484/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. April 1998 verkündete Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder – 11 O 484/94 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90.726/99 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 11.01.1995 zu zahlen.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 4.800,00 DM
Zug um Zug gegen Ausbesserung der Mischbatterien an 42 Wassereinläufen von Waschtischen im Kreispflegeheim M.
sowie weitere 10.000,00 DM
Zug um Zug gegen Austausch von 42 WC-Sitzen mit Deckel des Fabrikats R.-Modell Nr. … der Toiletten im Kreispflegeheim M.
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
Der Wert der Beschwer wird für die Klägerin auf 4.960,00 DM und für die Beklagte auf 142.762,94 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Landkreis Zahlung restlichen Werklohnes für von ihr im Zusammenhang mit der Sanierung des Kreispflegeheimes M. durchgeführte Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallationsarbeiten.
Die Klägerin schloß mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten, dem damaligen Landkreis E., unter dem 11.05.1992 einen Vertrag über die Instandsetzung und Modernisierung des Kreispflegeheimes M. Gegenstand des Vertrages waren im wesentlichen die Ausführung von Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallationsarbeiten. Nach dem Vertrag sollte die Klägerin die Arbeiten zu einem Pauschalpreis von 1.529.377,98 DM ausführen. Ais Fertigstellungszeitpunkt war der 31.01.1993 vereinbart. In § 5 Nr. 4 des schriftlichen Vertrages vereinbarten die Parteien eine Vertragsstrafe in Höhe von 3/1000 der Netto-Auftragssumme für jeden Tag der Verspätung. Eine Höchstgrenze der Vertragsstrafe wurde in dem Vertrag nicht vereinbart. Nach § 5 Nr. 5 des Vertrages sollte der Beklagte berechtigt sein, „die angefallene Vertragsstrafe von der Schlußrechnung des Auftragnehmers in Abzug zu bringen”. Der schriftliche Bauvertrag war von dem mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragten Architekten des Rechtsvorgängers der Beklagten entworfen worden und wurde in dieser Form von ihm auch beim Abschluß von Verträgen mit anderen Bauhandwerkern verwandt. Nach Fertigstellung und Abnahme der Leistungen der Klägerin in der Zeit zwischen dem 04.06. und 08.06.1993 rechnete diese ihre Leistungen gemäß einer „Entlastungserklärung” vom 23.07.1993 ab, die mit einem noch offenen Rechnungsbetrag von 386.496,28 DM abschloß. Hierauf zahlte der Rechtsvorgänger des Beklagten nach entsprechender Rechnungsprüfung durch den von ihm beauftragten Architekten einen Betrag in Höhe von 280.969,29 DM. Hinsichtlich des mit der Klage geltenden gemachten Differenzbetrages in Höhe von 105.526,99 DM teilte der Rechtsvorgänger der Beklagten der Klägerin mit, daß er diesen Rechnungsbetrag im Hinblick auf eine verspätete Fertigstellung der Arbeiten als Vertragsstrafe einbehalte.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihre Arbeiten mangelfrei erbracht. Hinsichtlich der aufgetretenen Bauverzögerung seien sich die Beteiligten einig gewesen, daß sich im Hinblick auf verschiedene erteilte Zusatzaufträge der Fertigstellungstermin verschieben werde. Zudem habe der Beklagte bei der Abnahme hinsichtlich der Geltendmachung der Vertragsstrafe keinen Vorbehalt erklärt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die Vertragsstrafenabrede unwirksam sei, da sie keine betragsmäßige oder zeitliche Grenze enthalte.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 105.526,99 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 23.07.1993 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Aufrechnung mit dem von ihm in Höhe der Klageforderung behaupteten Vertragsstrafenanspruch erklärt. Der Beklagte hat insoweit die Ansicht vertreten, die Vereinbarung der Vertragsstrafe sei wirksam, der Erklärung eines Vorbehaltes bei Abnahme habe es im Hinblick auf die Regelungen in § 5 Nr. 5 des Bauvertrages nicht bedurft. Hilfsweise hat der Beklagte darüber hinaus im Hinblick auf von ihm behauptete Mängel der Leistungen der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatz- bzw. Kostenvorschußansprüchen für die Ersatzvornahme von Mängelbeseitigungen erklärt. Hierzu hat sie behauptet, die von der Klägerin eingebauten Heizkörper-Thermostatventile seien defekt, da sie entgegen der Bauanleitung des Herstellers nicht waagerecht, sondern senkrecht eingebaut worden seien. Im übrigen sei die Funktionsfähigkeit der Ventile info...