rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilurteil. Pauschalpreisvereinbarung. Baurecht. Zulässigkeit
Leitsatz (amtlich)
Wendet sich der Beklagte gegen einen aus mehreren Einzelpositionen bestehenden (Werklohn-)Gesamtbetrag allein mit der Begründung, es sei ein Pauschalpreis vereinbart, so ist ein Teilurteil über den Pauschalpreisbetrag wder eine Überraschungsentscheidung noch bedarf es einer Feststellung, aus welchen der einzelnen Rechnungspositionen sich der zuerkannte Teilbetrag zusammensetzen soll. Ein Teilurteil kann als zulässig bei Bestand bleiben, wenn der Beklagte von einem gegen die Gesamtklageforderung ausgeübten Zurückbehaltungsrecht nach vollständigem Abschluß der ersten Instanz zur Aufrechnung nur gegenüber dem durch Teilurteil zugesprochenen Betrag übergegangen ist.
Verfahrensgang
LG Aachen (Teilurteil vom 29.03.1996; Aktenzeichen 22 O 41/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.3.1996 verkündete Teilurteil des Landgerichts Aachen – 22 O 41/96 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht durch Teilurteil der Klägerin einen Werklohnteilanspruch in Höhe von 6.577,98 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die hiergegen gerichteten Angriffe in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Im einzelnen:
1.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem Teilurteil nicht um eine Überraschungsentscheidung. In ihrer Klageerwiderung in erster Instanz hat die Beklagte nicht verkannt, daß selbst bei Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags von der Klageforderung ein Betrag in Höhe des Teilurteils übrig blieb. Sie hat sich insoweit lediglich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen im Hinblick auf eine derzeit/damals noch nicht bezifferbare Vertragsstrafenforderung seitens ihrer Auftraggeberin, der Firma G. Bau GmbH. Ging aber die Beklagte selbst davon aus, daß jedenfalls einem Teil der Klageforderung nur mit einem Zurückbehaltungsrecht begegnet werden konnte, so handelt es sich nicht um eine Überraschungsentscheidung, wenn das Landgericht dann genau diesen Betrag zugrundelegt und ausurteilt, weil es das Zurückbehaltungsrecht für nicht schlüssig dargetan hält.
2.
Auch die gegen die Zulässigkeit des Teilurteils gerichteten Angriffe der Beklagten greifen nicht durch.
a)
Das Landgericht war nicht verpflichtet, Einzelpositionen der Gesamtforderung, aus denen sich der von ihm ausgeurteilte Betrag zusammensetzt, zu benennen. Hierzu hätte Veranlassung nur dann bestanden, wenn einzelne Positionen der Gesamtklageforderung seitens der Beklagten etwa hinsichtlich Menge oder Aufmaß angegriffen worden wären, somit in dem dann noch anhängigen Rechtsstreit in der ersten Instanz über diese streitigen Einzelpositionen hätte entschiede werden müssen. Nur dann wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, im einzelnen zu beziffern, aus welchen nicht streitigen Positionen sich die von ihm zugesprochene Teilwerklohnforderung zusammensetzt. So lag der Fall hier aber nicht. Die Beklagte hat nicht eine einzige Einzelposition der Gesamtrechnung dem Umfang nach bestritten, sondern lediglich die Gesamtsumme selbst unter Hinweis darauf, daß ein Pauschalpreis vereinbart worden sei. Im übrigen hat sie lediglich mit Gegenansprüchen aufgerechnet. Angesichts dessen konnte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz zu keinem Zeitpunkt mehr Streit zwischen den Parteien über die Berechtigung einer Einzelposition der Gesamtrechnung entstehen.
b)
Das Teilurteil ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig. Diese Gefahr erscheint nach Ansicht des Senats schon deshalb nicht als gegeben, weil das Landgericht durch das Teilurteil lediglich über das Nichtbestehen eines Zurückbehaltungsrechts der Beklagten entschieden hat. Hierdurch wurden der Beklagten für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz keine Rechte genommen. Bei nachträglich eintretender Bezifferbarkeit des von ihr behaupteten Vertragsstrafeanspruchs war sie jederzeit in der Lage, diesen im Aufrechnungswege in den Prozeß einzuführen. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn dadurch, daß die Beklagte den angeblichen Vertragsstrafeanspruch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, das nunmehr zwischenzeitlich durch Schlußurteil beendet worden ist, nicht mehr geltend gemacht hat, über diesen vielmehr jetzt in der Berufungsinstanz durch den Senat abschließend entschieden wird, ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ausgeschlossen. Das Bestehen eines Vertragsstrafeanspruchs kann durch die abschließende Entscheidung im hiesigen Verfahren nämlich nicht mehr Gegenstand der Berufung gegen das Schlußurteil sein.
3.
Das Landgericht hat auch zu Recht entschieden, daß der Klägerin ein Teilwerklohnanspruch in Höhe von 6.577,98 DM zusteht. Die Bekla...