Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 25.07.2006; Aktenzeichen 4 O 374/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az.: 4 O 374/03 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der Beschwer des Klägers: 118.342,64 EUR.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem 18. Juli 2001 Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. P... GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Er begehrt die Zahlung von Ingenieurhonorar aus einem Vertrag vom 06. Februar 1991 (Nr. 0 7918 10/30; Bl. 19 d.A.). Dieser Vertrag sah Leistungen zur Wasser- und Abwasserversorgung, Straßenbau und -beleuchtung sowie Wasserhaltung vor. Nachdem die Involvenzschuldnerin einen erheblichen Teil ihrer Leistungen erbracht hatte, legte sie gegenüber dem zwischenzeitlich gegründeten Wasserverband S... am 30. März 1995 eine Rechnung (Bl. 39) sowie am 10. März 1997 eine weitere Teilschlussrechnung vor. Zwischenzeitlich hatte das Amt S... mit Schreiben vom 7. Februar 1996 die Zuständigkeitsbereiche für den Wasserverband (Schmutzwasser, Trinkwasser und Kläranlage) und die Beklagte (Regenwasser und Straßenbau) aufgeteilt. Die Prüfung der hier streitgegenständlichen Rechnungen, die sich auf die Leistungen im Zuständigkeitsbereich des Wasserverbandes beziehen, hat jeweils dieser übernommen.
Zunächst hat die Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf die hier geltend gemachten Honoraransprüche den Wasserverband S... in Anspruch genommen. Durch Urteil vom 9. Juli 1998 hat das Landgericht Cottbus - Az.: 4 O 353/97 - die Klage insoweit abgewiesen; der Senat hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Maßgeblich für die Klageabweisung war in beiden Instanzen, dass der Wasserverband ungeachtet der Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche nicht passiv legitimiert sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das mit den Parteien im Termin erörterte Senatsurteil (11 U 199/98) Bezug genommen.
Am 25. Februar 2000 stellt die Insolvenzschuldnerin die gleichen Leistungen erneut in Rechnung, nunmehr gegenüber der Beklagten (Bl. 129 d.A.).
Die Parteien haben den Streitstoff im erstinstanzlichen Verfahren auf vier Streitpunkte beschränkt; wegen der Einzelheiten des verbleibenden Streits wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28. Juni 2005 (Bl. 358 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 179.923,36 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 27. April 2000 bis Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung berufen.
Das Landgericht - Einzelrichterin - hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Honorarforderung der Gemeinschuldnerin sei durch Erfüllung erloschen. Die Parteien hätten sich einvernehmlich auf die Reduzierung der prozentualen Bewertung der Leistungsphasen 1 bis 3 des § 55 HOAI geeinigt. Eine Mindestsatzunterschreitung liege nicht vor, weil die Beklagte in einigen Punkten in Vorleistung getreten sei. Im Übrigen wäre es auch treuwidrig, wenn der Kläger nunmehr, nachdem die Gemeinschuldnerin sich auf die Mindestsatzunterschreitung vertraglich eingelassen habe, HOAI-gemäß abrechnen wollte; denn die Beklagte habe auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut.
Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Urteils, welches dem Kläger am 22. August 2006 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Leseabschrift (Bl. 512 ff.) Bezug genommen.
Gegen das Urteil richtet sich die am 01. September 2006 eingegangene Berufung des Klägers. Dieser hat das Rechtsmittel - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. November 2006 - durch einen am 10. November 2006 eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet:
Das Urteil des Landgerichts setze sich nur mit einem Teil des Streitstoffs auseinander. Die weiteren erstinstanzlich im Schriftsatz vom 28. Juni 2005 angesprochenen Punkte, die den Großteil des Streitwerts ausmachten, seien unberücksichtigt geblieben. Der Kläger verfolgt seine erstinstanzliche Position im Hinblick auf die Anspruchshöhe mit der Berufung weiter.
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 118.342,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 27. April 2000 bis Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sa...