Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 06.02.1998; Aktenzeichen 9 O 441/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Februar 1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 441/96 – aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, der ein Ingenieurbüro in A. betreibt, nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Ingenieurleistungen in Anspruch. Er hat vorgetragen, er habe auf der Grundlage der ihm übergebenen Architektenpläne für den Elektrobereich folgende Fachingenieurleistungen erbracht: Grundlagenermittlung, Vorentwurf, Entwurf, Ausführungsplanung, Vorbereitung sowie Mitwirkung bei der Vergabe. Sämtliche Leistungen seien von ihm bis zum 23. November 1995 ordnungsgemäß erbracht worden. Unter Berücksichtigung der Ansätze der HOAI ergebe sich entsprechend seiner Honorarrechnung vom 30. Mai 1996 (Bl. 3 ff. d.A.) daher ein Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von 115.473,21 DM; abzüglich des von den Beklagten gezahlten Betrages in Höhe von 34.500,00 DM ergebe sich die mit der Klage geltend gemachte Restforderung von 80.943,21 DM.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 80.943,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juli 1996 zu zahlen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Es sei zutreffend, daß der Kläger Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben der Beklagten (R.straße 199, A.) erbracht habe; er sei allerdings nicht nur für den Bereich „Elektro” beauftragt worden, sondern er habe auch die vollständigen Fachingenieurleistungen „Heizung” (WBL) und „Sanitär” (GWA) erbringen müssen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger indes nicht hinreichend nachgekommen.
Darüber hinaus stehe dem Kläger der geltend gemachte Honoraranspruch auch nicht zu, weil sich die Parteien bei einem Gespräch im Hause der Beklagten auf ein Pauschalhonorar von 60.000,00 DM (netto) für die vom Kläger zu erbringende Gesamtleistung geeinigt hätten. Diese (mündliche) Vereinbarung habe der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 1995 auch schriftlich bestätigt. Hintergrund der Pauschalvereinbarung sei gewesen, einen Ausgleich (zugunsten der Beklagten) dafür zu schaffen, daß der Kläger durch die Vermittlung der Beklagten einen lukrativen Auftrag bei dem Bauvorhaben „Wohnanlage S.” (in der Nähe von D.) erhalten habe; ohne die Unterstützung der Beklagten hätte der Kläger diesen Auftrag jedenfalls nicht erhalten und abwickeln können. Im Gegenzug „hierfür” sei der Kläger bereit gewesen, im Rahmen einer Pauschalvereinbarung die Leistungen zu erbringen. Hieran müsse er sich nach Treu und Glauben festhalten lassen.
Im übrigen, so haben die Beklagten weiter vorgetragen, seien die Leistungen des Klägers jedoch unvollständig und mangelbehaftet (vgl. dazu u. a. Bl. 14 ff.; Bl. 51 ff.; Bl. 61 ff. d.A.).
Der Kläger ist den Behauptungen und Rechtsansichten der Beklagten entgegengetreten: Die Pauschalvereinbarung sei unwirksam, sie stehe auch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit den Arbeiten des Klägers an dem Bauvorhaben, „Wohnanlage S.”. An diesem Projekt seien die Beklagten überhaupt nicht beteiligt gewesen. Eine Kompensationsvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Auf das Pauschalhonorar habe er sich nur deshalb eingelassen, weil die Beklagten „bagatellisierend”) den tatsächlichen Umfang der erforderlichen Arbeiten unrichtig dargestellt hätten; das habe vor allem den Bereich Elektrik betroffen. So hätten die Beklagten entgegen ihren Angaben keinerlei Leistungen erbracht gehabt, so daß er gehalten gewesen sei, alle Leistungen von Grund auf zu erbringen. Von „Mängeln” könne nicht gesprochen werden; die Arbeiten des Klägers seien vielmehr in einem Prüfungstermin vom 23.11.1995 von dem Architekten der Beklagten geprüft und sämtlich als „ordnungsgemäß anerkannt” worden (Bl. 26 d.A.).
Die Beklagten haben hierzu erwidert: Der Kläger könne sich nicht auf die Nichtigkeit der Pauschalvereinbarung berufen, weil er arglistig sie – die Beklagten – von der Wahrung der Schriftform „abgehalten” habe (Bl. 61 d.A.).
Durch Urteil vom 6. Februar 1998 (Bl. 155 ff. d.A.), auf das wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen dargelegt, daß die Parteien eine (unwirksame) Pauschalvereinbarung getroffen hätten; an diese müsse sich der Kläger jedoch nach Treu und Glauben festhalten lassen (§ 242 BGB). Für die Pauschale habe es auch einen anzuerkennenden „Ausnahme”fall i.S.d. § 4 Abs. 2 HOAI gegeben.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung.
Er wiederholt und ergänzt seinen erstinstanzlichen Sachvortrag; dabei rügt er u. a., daß das Landgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus – nicht geprüft und dargelegt habe, warum dem Kläger zumindest nicht der Differenzbetrag zur Pauschalhonorrarsumme (69.000,00 DM brutto) zustehe. Insoweit fe...