Entscheidungsstichwort (Thema)
Architektenhonorar
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 27.09.1994; Aktenzeichen 1 (HK) O 29/93) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal beim Amtsgericht Ludwigshafen vom 27. September 1994 geändert und insgesamt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die, Klägerin 426.380,20 DM nebst 5 % Zinsen aus 28.453,50 DM sowie 12 % Zinsen aus 397.926,70 DM seit 12.01.1993 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechts Streits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 610.000,– DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 397.926,70 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin hat in den Jahren 1988 bis 1992 im Auftrag der Beklagten Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauvorhabens „… erbracht, das die Beklagte im Auftrag der Bauherrengemeinschaft betreut hat. Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien war ein am 27. Dezember 1988 unterzeichneter Vertrag, nach dem die Klägerin für die von ihr zu erbringenden Architektenleistungen ein Pauschalhonorar im Sinne von § 4 HOAI in Höhe von 725.000,– DM incl. Mehrwertsteuer erhalten sollte. Wegen der Einzelheiten der verträglichen Vereinbarungen wird auf die bei den Akten befindliche Kopie dieses Vertrages (Bl. 10 ff d. A.) Bezug genommen.
Bereits vor Unterzeichnung des Vertrages hatte die Klägerin die Genehmigungsplanung für das in Aussicht genommene Seniorenzentrum erstellt, auf deren Grundlage am 8. Dezember 1988 der Bauherrengemeinschaft, vertreten durch die Beklagte, die Baugenehmigung erteilt wurde. Mit „l. Teilzwischenrechnung” vom 22. November 1988 stellte die Klägerin der Bauherrengemeinschaft, vertreten durch die Beklagte, einen Betrag von 92.950,– DM für „Abschluß Leistungsphase 1 bis 4 zum 2.11.88 Stufe I gemäß Architektenvertrag” in Rechnung, der durch einen von der Beklagten ausgestellten Scheck vom 24. November 1988 beglichen wurde.
Unter dem 16. Dezember 1992 erstellte die Klägerin ihre Schlußrechnung, in der sie ihre Honorarforderung nach den Mindestgebührensätzen der HOAI auf insgesamt brutto 1.122.926,70 DM und den nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen noch geschuldeten Restbetrag mit 426.380,20 DM beziffert hat. Die Beklagte hat die Zahlung dieses Betrages verweigert.
Zur Begründung ihrer Forderung hat die Klägerin vorgetragen:
Die Vereinbarung des Pauschalhonorars sei gemäß § 4 Abs. 1 HOAI unwirksam, da sie nicht schon bei Auftragserteilung, sondern erst bei der späteren schriftlichen Niederlegung des Vertrags über die Architektenleistungen erfolgt sei. Außerdem seien die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI nicht gegeben. Die Mindestsätze der HOAI seien höher als das vereinbarte Pauschalhonorar, weil das durchgeführte Bauvorhaben in die Honorarzone IV einzuordnen, während das Pauschalhonorar nach den Sätzen der Honorarzone III berechnet worden sei. Auch müsse die Pauschalvereinbarung nach den Grundsätzen über die Änderung der Geschäftsgrundlage angepaßt werden, da die Bauzeit 2 Jahre länger als vorgesehen gedauert habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 426.380,20 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit 12. Januar 1993 zu verurteilen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt und zur Begründung vorgetragen:
Der Architektenvertrag sei erst mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde am 27. Dezember 1988 zustande gekommen. Die Klägerin müsse sich an der vereinbarten Pauschale festhalten lassen, weil zwischen allen Beteiligten von Anfang an klar gewesen sei, daß sich die Baukosten in einem bestimmten, vorher festgelegten Rahmen halten müßten, denn Kostenüberschreitungen hätten nicht an die Bauherren weitergegeben werden können. Damit sei ein Ausnahmefall gegeben, welcher die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI rechtfertige. Die Honorarforderung sei noch nicht fällig, da das Bauvorhaben noch nicht abgenommen sei. Für die Berechnung der Honorarforderung sei nicht die Honorarzone IV, sondern die niedrigere Honorarzone III zugrunde zu legen. Die als Nebenkosten geltend gemachten Leistungen seien weder notwendig gewesen noch angefallen.
Hilfsweise hat die Beklagte mit Gegenansprüchen teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht aufgerechnet, die sie im wesentlichen darauf gestützt hat, daß die Verzögerung der Fertigstellung des Bauvorhabens durch mangelhafte Bauplanung und Fehler bei der Bauüberwachung verursacht word...