Verfahrensgang
AG Guben (Entscheidung vom 08.02.2007; Aktenzeichen 70 Lw 6/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. Februar 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Guben - Landwirtschaftsgericht (70 Lw 6/05) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Gründe
Die Klägerin als Verpächterin eines Fischteichgeländes verlangt mit der Klage von dem Beklagten als Pächter neben der Zahlung rückständigen Pachtzinses sowie Erstattung hälftiger Sachverständigenkosten Zustimmung zu einer Pachtzinserhöhung.
Die Klägerin verpachtete dem Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 07./16. April 1998 rückwirkend für die Zeit vom 01. Juli 1992 an zur binnenfischereilichen Nutzung auf dreißig Jahre diverse Grundstücke in den Gemarkungen S..., R..., N... und Su.... Der Pachtzins war in § 4 des Vertrages für die Zeit bis zum 30. Juni 1995 mit 670,00 DM und für die Zeit vom 01. Juli 1995 bis zum 30. Juni 2004 mit 15.129,54 DM/Jahr bzw. nach Rückgabe einiger Flächen mit 5.150,07 EUR vereinbart, fällig im Voraus jeweils am 01. Juli des beginnenden Pachtjahres.
§ 4 (Pachtzins) enthält in Abs. 3 eine Pachtzinsanpassungsklausel, wegen deren Inhalt und auch wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages auf die in Ablichtung vorgelegte Urkunde (Bl. 7 ff d.A.) verwiesen wird.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2004 verlangte die Klägerin von dem Beklagten einem erhöhten Pachtzins in Höhe von 12.587,69 EUR für die Zeit vom 01. Juli 2004 an zuzustimmen und setzte hierzu eine Frist bis zum 31. Januar 2004. Der Beklagte widersprach mit am 02. Februar 2004 bei der Klägerin eingegangenem Schreiben. Daraufhin beauftragte die Klägerin den ihr von dem Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft benannten Sachverständigen Dipl.-Ing. P... mit der Ermittlung des marktüblichen Pachtzinses und informierte den Beklagten hierüber mit Schreiben vom 20. Februar 2004. Der Sachverständige erstellte unter dem Datum vom 11. September 2004 das Gutachten für die Teichwirtschaft, allerdings nur für deren Grund- und Teilflächen. Die zum Pachtobjekt gehörenden Gebäude hatte der Sachverständige von einem weiteren Sachverständigen (S...) bewerten lassen, wobei diese Bewertung des Sachverständigen S... vom 06. September 2004, wie der Sachverständige P... in der Zusammenfassung seines Gutachtens ausführt, bei Bestimmung des Gesamtpachtzinses für die Teichwirtschaft heranzuziehen sei.
Mit Schreiben vom 20. September 2004 übersandte die Klägerin dem Beklagten die Gutachten und verlangte rückwirkend für die Zeit vom 01. Juli 2004 an Zahlung eines erhöhten Pachtzinses in Höhe von insgesamt 21.141,00 EUR/Jahr.
Der Beklagte entrichtete den Pachtzins für das Pachtjahr 2004/2005 in der ursprünglichen Höhe von 5.150,57 EUR. Den für das Pachtjahr 2005/2006 hinterlegte er bei dem Amtsgericht Senftenberg am 01. Juli 2005 in ursprünglicher Höhe.
Die Klägerin hat behauptet, der von dem Sachverständigen P... ermittelte Pachtzins sei angemessen. Das von ihm angewendete Verfahren der funktionellen Analyse sei sachgerecht. Hinzu kämen die gesondert bei dem Sachverständigen S... ermittelten Pachtwerte der Gebäude, weil diese nicht betriebsnotwendig seien und es dem Beklagten freistehe, mit Zustimmung der Klägerin die nicht benötigten Gebäude weiter zu verpachten oder ihr, der Klägerin, zurückzugeben.
Der Beklagte hat das von der Klägerin eingeholte Privatgutachten angegriffen und insgesamt für unzutreffend gehalten.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit seinem am 08. Februar 2007 verkündeten Urteil dem Zustimmungsverlangen und der Zahlungsklage teilweise stattgegeben. Die Klägerin könne eine Erhöhung des Jahrespachtzinses von ursprünglich 5.150,57 EUR auf 12.231,00 EUR zum 1. Juli 2004 verlangen. Der Sachverständige P... habe für die Flächen einen Pachtzins von 8.381,00 EUR ermittelt. Hinzukäme der Pachtwert des Wohnhauses in Höhe von 3.850,00 EUR/Jahr. Der Beklagte sei daher zu verurteilen, einer entsprechenden Erhöhung des Pachtzinses zuzustimmen, die nach Zahlung von 5.150,57 EUR noch ausstehende Pacht für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 in Höhe von 7.080,43 EUR zu zahlen und die hälftigen Sachverständigenkosten der Klägerin auszukehren. Gemäß § 4.3 des Fischereipachtvertrages habe der Sachverständige verbindlich für beide Parteien die neue Jahrespacht festlegen sollen, nachdem eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Die Klägerin habe das vereinbarte Verfahren eingehalten, indem sie das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft in F... gebeten habe, einen Sachverständigen zu benennen, den sie dann mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt habe. Der Sachverständige habe zwar entsprechend dem Wortlaut der Vereinbarung in § 4.3 die Pachthöhe verbindlich für beide Seiten festlegen sollen. Da diese Regelung unter Umständen zu untragbaren Ergebnissen führen könne, insbesondere dann, wenn das Gutachten an schweren objektiven Mängeln leide, sei eine Vertragsanpassung unumgänglich dahing...