Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundschuld: Einordnung einer Darlehenstilgung im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Vorlage eines Grundschuldbriefs
Normenkette
GBO § 62 Abs. 1, § 70 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, §§ 952, 985
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 26.02.2010) |
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Potsdam vom 26.2.2010 sowie das Ergänzungsurteil derselben Kammer vom 1.10.2010 - Az. 1 O 397/09 - werden die vorgenannten Urteile abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage einschließlich der erstmalig im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsanträge wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Vorlage eines in dessen Besitz befindlichen Grundschuldbriefes an das zuständige Grundbuchamt zur Eintragung einer Pfandhaftentlassung bezüglich der in den Teileigentumsgrundbüchern von P., Blätter 14935 und 14936, eingetragenen Teileigentumseinheiten an dem mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstück in der ... Straße 25 in P.
Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Parteien, E. A., bestellte an dem vorgenannten Grundstück, welches damals noch im Grundbuch von P., Blatt 6724 eingetragen war, eine Eigentümerbriefgrundschuld über 1.000.000 DM nebst 18 % Grundschuldzinsen, eingetragen in Abteilung III unter lfd. Nr. 3. Aufgrund eines im Februar 1993 mit der ... bank AG abgeschlossenen Darlehensvertrages trat sie die Grundschuld an die Bank ab.
Mit notariellem Vertrag vom 26.6.1994 übertrug E. A. das vorgenannte Grundstück an ihre Kinder - die Parteien und zwei weitere Schwestern - zu gleichen Teilen. Diese übernahmen sodann zum 1.11.1994 das Darlehen.
Mit notarieller Urkunde des Notars ... in B. zur UR-Nr. 74/2002 vom 5.11.2002 wurde der Grundbesitz in Teil- und Wohnungseigentum - insgesamt sieben Einheiten - aufgeteilt. Die Geschwister hielten dieses Eigentum zunächst zu je ¼. Am 11.11.2003 erfolgte unter den Geschwistern eine Aufteilung dahin, dass die Klägerin und ihre beiden Schwestern hinsichtlich der in den Grundbüchern von P., Blätter 14935 und 14936 eingetragenen Teileigentumseinheiten Miteigentümerinnen zu je 1/3 und der Beklagte Alleineigentümer der auf den Blätter 14937 bis 19941 eingetragenen Wohnungseigentumseinheiten wurden. Die veränderte Eigentumszuordnung wurde in den Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern eingetragen.
Mit weiterer notarieller Urkunde des Notars R. in B. zur UR-Nr. 93/2008 vom 27.11.2008 setzten sich die Klägerin und ihre Schwestern sodann dahin auseinander, dass die Schwestern ihre Anteile an der Teileigentumseinheit Blatt 14935 an die Tochter der Klägerin und deren Ehemann und ihre Anteile an der Teileigentumseinheit Blatt 14936 an die Klägerin übertrugen.
Unter dem 2.12.2008 forderte der Notar R. von der ... bank AG die Erteilung der Löschungsbewilligung. Diese wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 3.12.2008 an den Beklagten und bat um dessen Einverständnis hinsichtlich der aufgrund der vorzeitigen Ablösung des Darlehens angefallenen Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 292,30 EUR und einer Bearbeitungsgebühr von 50 EUR. Der Beklagte erteilte sein Einverständnis jedoch nicht.
Der erforderliche Ablösebetrag wurde sodann durch den Notar R. an die Bank gezahlt, wobei die hierfür erforderlichen Mittel durch die erzielten Veräußerungserlöse sowie Zuzahlungen seitens der Klägerin aufgebracht wurden.
Der Notar forderte in der Folgezeit von der ... bank AG Pfandfreigabeerklärungen für die auf den Blättern 14935 und 14936 eingetragenen Teileigentumseinheiten. Diese wurden auch erteilt. Der Eintragung der Pfandfreigabe stand jedoch entgegen, dass hierzu beim Grundbuchamt der Grundschuldbrief vorzulegen war, welcher sich, nachdem die Bank diesen an den Beklagten aufgrund der ihm für seine Wohnungseigentumseinheiten erteilten Löschungsbewilligung übersandt hatte, in dessen Besitz befindet. Der Beklagte lehnt die Herausgabe des Briefes ab.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei aktivlegitimiert. Der Beklagte sei verpflichtet, ihr den Mitbesitz am Brief einzuräumen und den Gebrauch zu überlassen.
In dem Vertrag vom 27.11.2008 liege ein stillschweigender Beschluss der Gemeinschafter, der für den Beklagten ebenfalls bindend sei. Das Verhalten des Beklagten widerspreche auch seiner Treuepflicht als Miteigentümer.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Deutschen Grundschuldbrief Gruppe 2 Nr. 12 ... des Grundbuchamts P. vom 22.9.1992 dem Grundbuchamt P., zum Teileigentumsgrundbuch von P. Blatt 14935 mit der Maßgabe vorzulegen, dass der Grundschuldbrief nach Berichtigung des belasteten Grundstücks und Eintragung der Pfandhaftentlassung für die Teileigentumseinh...