Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 28.02.2006; Aktenzeichen 18 O 25/05) |
LG Hagen (Entscheidung vom 28.02.2006; Aktenzeichen 18 O 25/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Februar 2006 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil abgeändert.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Grundschuldbrief zur Löschung der in den Grundbüchern des Amtsgerichts F von E Blätter ##1, ##2, ##3, ##4, ##5, ##6 und ##7 bezüglich der in Abteilung III/2 jeweils eingetragenen Belastung über 100.000,00 DM nebst 12% Jahreszinsen für Frau U, geborene G, dem Grundbuchamt F zur Löschung vorzulegen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Insoweit bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
( § 540 ZPO)
A)
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, der Löschung zweier in den Grundbüchern des Amtsgerichts F von E Blatt ##1, ##2, ##3, ##4, ##5, ##6 und ##7 in Abt. III Nr. 1 und 2 eingetragener Grundschulden über jeweils 100.000 DM nebst Zinsen zuzustimmen; ferner streiten sie, ob die Beklagten zur Herausgabe des Grundschuldbriefs bezüglich der in Abt. III lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundschuld verpflichtet sind.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) verurteilt, der Löschung der oben genannten Grundschulden zuzustimmen; die Beklagte zu 2) hat es verurteilt, der Löschung der in Abt. III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld zuzustimmen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Hiergegen richten sich die Berufungen der beiden Parteien.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefs zu. Zwar sei es zutreffend, dass es formal zur Löschung der Grundschuld der Vorlage des Briefes nicht bedürfe. Tatsächlich verlangten Grundbuchämter aber regelmäßig die Vorlage des Briefs, um die Berechtigung des Rechtsinhabers überprüfen zu können.
Bezüglich der in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld sei die Eintragung der Brieferteilung Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine solche Eintragung sei nicht erfolgt, weshalb die Grundschuld außerhalb des Grundbuchs nicht wirksam habe abgetreten werden können. Bezüglich der in Abt. III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld bestreitet die Klägerin, dass diese am 06.04.1981 abgetreten worden ist. Zudem beruft sich die Klägerin darauf, dass der Abtretung möglicherweise die Einrede der Anfechtung entgegen steht, da die Abtretung lediglich der Gläubigerbenachteiligung gedient habe und unentgeltlich erfolgt sei.
Schließlich trägt die Klägerin vor, sie habe sich die Ansprüche aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss abtreten lassen, zu dessen Sicherung in den Blättern E ##1, ##2 und ##3 in Abteilung III Nr. 4 des Grundbuchs am 27.01.2000 eine Sicherungshypothek eingetragen wurde (GA 177).
Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen,
den Grundschuldbrief zur Löschung der in den Grundbüchern des Amtsgerichts F von E Blätter ##1, ##2, ##3, ##4, ##5, ##6 und ##7 bezüglich der in Abteilung III Nr. 2 jeweils eingetragenen Belastung über 100.000 DM nebst 12% Jahreszinsen für Frau U, geborene G, dem Grundbuchamt F zur Löschung vorzulegen, hilfsweise an die Klägerin herauszugeben;
weiter hilfsweise beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Löschung der in den Grundbüchern des Amtsgerichts F von E Blätter ##1, ##2, ##3, ##4, ##5, ##6 und ##7 bezüglich der in Abteilung III Nr. 1 für die C AG jeweils eingetragenen Belastung über 100.000 DM nebst 12% Jahreszinsen zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 28.02.2006, Az.: 18 O 25/05, insgesamt abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Meinung, dass ein Löschungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) nicht bestehe, weil die Eigentümergrundschulden wirksam an die Beklagte zu 2) abgetreten worden seien, bevor die Sicherungshypothek entstanden sei. Die Abtretungen datierten nämlich vom 06.04.1981 und 15.12.1987. Die Wirksamkeit der Abtretungen sei nicht von deren Entragung im Grundbuch abhängig gewesen, weil die Erteilung des Grundschuldbriefs nicht dauerhaft ausgeschlossen gewesen sei. In einer Urkunde vom 15.12.1987 sei die Ausschließung der Erteilung des Grundschuldbriefs...