Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.04.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Az. 12 O 282/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR aus einer Unterlassungserklärung vom 15.07.2016 in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die nach §§ 517 ff. ZPO zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten als Betreiber des Internetauftritts www.....de zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR verurteilt (§§ 339 Satz 2, 315 Abs. 2 und 3 BGB).
Der Beklagte ist durch die seitens des Klägers angenommene Unterlassungserklärung vom 15.07.2016 verpflichtet, es zu unterlassen, für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks zu werben, ohne mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein. Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte mit seinem am 12.01.2017 und unverändert am 19.12.2017 abrufbaren Internetauftritt verstoßen. Aufgrund des schuldhaften Verstoßes ist die nach sog. neuem Hamburger Brauch vereinbarte Vertragsstrafe in der von dem Kläger festzusetzenden Höhe verwirkt. Die vom Kläger vorgenommene Bestimmung der Strafhöhe von 4.000 EUR ist nicht zu beanstanden, sie entspricht der Billigkeit.
1) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte gegen die Unterlassungserklärung vom 15.07.2016 verstoßen hat, indem er - wie unter Anlage K6/7 abgebildet - am 12.01.2017 bzw. 19.12.2017 im Internet eine Website vorgehalten hat (Bl. 45f.), auf der für wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks geworben worden ist, obwohl der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen war.
a) Die Website des Beklagten in der im Internet am 12.01.2017 und 19.12.2017 abrufbaren Form beinhaltet Werbung. Als Werbung werden Äußerungen bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufs verstanden, die mit dem Ziel abgegeben werden, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. die Definition in Art. 2 lit. a Richtlinie 2006/114 EG über irreführende und vergleichende Werbung). Das Vorhalten einer Website mit Firmenbezeichnung und Angabe der ausgeführten geschäftlichen Tätigkeiten stellt mithin Werbung dar. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich vorliegend auch nicht deshalb, weil der Internetauftritt des Beklagten im Wesentlichen aus der Nennung der Firma des Beklagten, den die Leistungen des Beklagten bezeichnenden Begriffen "Benzintuning, Dieseltuning" sowie dem Hinweis "Wegen Wartungsarbeiten ist diese Website vorübergehend nicht erreichbar" bestanden hat. Denn auch dieser - verhältnismäßig rudimentäre - Internetauftritt weist jedenfalls auf die geschäftliche Tätigkeit der Firma des Beklagten hin und bezeichnet ihr geschäftliches Angebot, nämlich Tuningtätigkeiten für Kraftfahrzeuge.
b) Entgegen der Ansicht der Berufung fehlt es auch nicht deshalb an einem Verstoß des Beklagten gegen die Unterlassungsverpflichtung, weil er in seinem Internetauftritt nicht den Begriff "wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks" verwendet hat. Der Auffassung des Beklagten, seine Unterlassungsverpflichtung sei auf diesen Ausdruck beschränkt, findet im Wortlaut der Unterlassungserklärung keine Stütze. Vielmehr hat der Beklagte seine Unterlassungsverpflichtung nicht auf einen bestimmten Wortlaut des Internetauftritts bezogen, sondern auf die Werbung für eine bestimmte Tätigkeit. Dies ergibt sich auch aus den zur Auslegung heranzuziehenden Begleitumständen der Verpflichtungserklärung. Der Beklagte hat die Unterlassungserklärung in Reaktion auf das Abmahnschreiben des Klägers vom 02.06.2016 (Bl. 38) abgegeben. Mit diesem Schreiben hatte der Kläger einen Verstoß des Beklagten gegen die Handwerksordnung gerügt und dazu ausgeführt, die vom Beklagten angebotenen, in der damaligen Fassung der Website umfangreich beschriebenen Leistungen des Motortunings stellten handwerkliche Arbeiten dar, die wesentlich für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk seien; die Werbung dafür sei mangels Eintragung in die Handwerksrolle unlauter. Die daraufhin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung bezieht sich ersichtlich auf Werbung für Leistungen, die der Sache nach "wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks" darstellen und nicht lediglich auf eine Werbung unter Verwendu...