Verfahrensgang

KreisG Nauen (Urteil vom 11.11.1993; Aktenzeichen 1 C 78/92)

AG Hünfeld (Vollstreckungsbescheid vom 13.01.1992; Aktenzeichen 07B 179 300/91)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Kreisgerichts Nauen vom 11. November 1993 – 1 C 78/92 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 13. Januar 1992 – 07B 179 300/91 – wird in Höhe von 492.300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Dezember 1991 aufrechterhalten.

Im übrigen wird er aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft eines als Zoll- bzw. Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts oder einer öffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch.

Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 25.11.1990 von Herrn … L. als eingetragenem Eigentümer dessen Grundstück in der Gemarkung B., Flur 6, Flurstück 42, zum Preis von 500.000,00 DM. Auf den Inhalt des Vertrages (Urkundenrolle-Nr. 567/1990 des Notars F. in D.) wird Bezug genommen.

Der Verkäufer Li. hatte dem Kläger erklärt, es handele sich bei dem Grundstück um Bauland. Vor der notariellen Beurkundung des Vertrages lagen Herrn L. zwei undatierte schriftliche Erklärungen des damaligen Bürgermeisters der Beklagten mit folgendem Inhalt vor:

„Bescheinigung

Hiermit wird Herrn … L., bescheinigt, daß das Grundstück in B. Flur: 6 Flurstück: 42 Größe: 16380 m² eingetragen im Grundbuch von B. Blatt: 127 in der Gemeinde B. im Flächennutzungsplan als Bauland ausgewiesen ist.

Im Falle eines Verkaufes wird vorab bescheinigt, daß vom Vorkaufsrecht kein Gebrauch gemacht wird.

Der Negativbescheid gilt als erteilt.”

„Bescheinigung

Für das Grundstück in B. Flur: 6 Flurstück: 42 Größe: 16380 m² wird bestätigt, daß das Flurstück im Innenbereich der Gemeinde B. liegt.”

Beide Bescheinigungen tragen als Briefkopf den Aufdruck „Rat der Gemeinde B.” und die Unterschrift des Bürgermeisters P. sowie einen Stempelaufdruck „Land Brandenburg, Landkreis N., Gemeinde B.”. Die Bescheinigung über die Ausweisung als Bauland im Flächennutzungsplan legte Herr Li. dem Kläger bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages vor. Ob daneben auch die Bescheinigung über die Innenbereichslage Gegenstand der Verhandlungen war, ist zwischen den Parteien umstritten.

Der Kläger hat den Kaufpreis an den Verkäufer bezahlt und ist inzwischen im Grundbuch als Eigentümer des bezeichneten Flurstücks eingetragen worden.

Im Juni 1991 erfuhr der Kläger, daß das von ihm erworbene Grundstück im Außenbereich der Gemeinde liegt und daß ein Flächennutzungsplan nicht existierte. Bis heute liegt eine verbindliche Planung der Beklagten, die eine Bebauung des Grundstücks zuließe, nicht vor.

Unter dem 14.10.1991 trat der Verkäufer Li. an den Kläger seine „Schadensersatzansprüche gegenüber der Gemeinde B.” ab und erklärte, „wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, Herrn Los. gegenüber schadensersatzpflichtig” zu sein.

Der Kläger hat einen Vollstreckungsbescheid vom 13.1.1992 gegen die Beklagte über 500.000,00 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 2.12.1991 erwirkt.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.9.1993 die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, das erworbene Grundstück habe als Ödland einen Verkehrswert von 0,00 DM. Der Bürgermeister der Beklagten P. habe dem Verkäufer Li. mündlich versichert, es handele sich bei dem Grundstück um Bauland. Bei Abschluß des notariellen Vertrages hätten beide vom Bürgermeister der Beklagten unterzeichneten Erklärungen vorgelegen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe aufgrund der vorsätzlich falschen Angaben des Herrn P. gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe des aufgewendeten Kaufpreises sowohl aus eigenem als auch aus abgetrenem Recht des Herrn Li. zu. Außerdem hat er behauptet, er nehme Bankkredit in Höhe der Klageforderung in Anspruch, den er mit mindestens 11 % jährlich verzinsen müsse.

Der Kläger hat beantragt,

den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 13.1.1992 – 07 B 179 300/91 – zurückzuweisen und den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, die Bescheinigungen seien durch Herrn Li. gefertigt worden. Herr P. habe sie nur unter Vorbehalt einer weiteren Nachprüfung unterzeichnet. Er sei davon ausgegangen, die Schriftstücke würden aufgrund dieses Vorbehaltes nicht vor deren Datierung in der Öffentlichkeit verwendet. Außerdem habe der damalige Bürgermeister Herrn ...

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