Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchrecht
Leitsatz (redaktionell)
Treuhänderischer Erwerb von Bodenreformland durch die Erben.
Normenkette
EGBGB Art. 233 §§ 11-12; BGB §§ 741, 2033
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 29.03.1995; Aktenzeichen 5 (10) O 294/94) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 29. März 1995 – 5 (10) O 294/94 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 76.815,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die unentgeltliche Auflassung eines Bodenreformgrundstückes.
Als Eigentümer des Grundstücks, gelegen in F. Flur, … Flurstück Nr. … verzeichnet im Grundbuch von F. Blatt … war bei Ablauf des 15.3.1990 der am 12. Februar 1972 verstorbene A. B. eingetragen. An dieser Eintragung hat sich bis heute nichts geändert. In Abt. II des Grundbuches hieß es: „Das Grundstück darf nach Art. VI, Ziffer 1 der Verordnung über die Bodenreform vom 6. September 1945 weder ganz noch teilweise veräußert, verpachtet oder verpfändet werden.”
A. B. wurde von den Beklagten nach seinem Tod 1972 zu gleichen Teilen beerbt. Am 28.3.1972 gab die Beklagte zu 2) das Grundstück durch eine „Verrzichtserklärung” an die LPG „Freundschaft” N. ab, weil ihr „Ehemann Alfred B. verstorben ist und die LPG „Freundschaft” N. dieses Grundstück schon seit Jahren bearbeitet.” Dieser Besitzwechsel wurde durch den Rat der Stadt F. am 30.3.1972 genehmigt.
Am 21.7.1993 schlossen die Beklagten mit der Stadt F. einen notariellen Grundstückstauschvertrag, mit dem sie das streitbefangene Grundstück gegen ein anderes tauschten. Gegen diese Verfügung der Beklagten erhob das klagende Land am 2.5.1994 Widerspruch und ersuchte zugleich um die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Landes Brandenburg, dem am 6.7.1994 durch das Grundbuchamt entsprochen wurde.
Das klagende Land hat geltend gemacht, ihm stehe zufolge Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB ein Auflassungsanspruch zu. Der Landesfiskus sei nur dann nicht vorrangig berechtigt, wenn die Erben des zuletzt im Grundbuch eingetragenen Eigentümers zuteilungsfähig seien. Dies seien aber nur solche Personen, die im Zeitpunkt des 15.3.1990 im Beitrittsgebiet in der Land, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft oder vor dem 15.3.1990 mindestens 10 Jahre lang in diesen Bereichen tätig gewesen seien. Diesen Nachweis hätten die Beklagten nicht erbracht. Im übrigen hätten sich die Beklagten durch die Verzichtserklärung der Ehefrau des Erblassers, der Beklagten zu 2), ihrer Rechte an dem Grundstück begeben.
Das klagende Land hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, das Grundstück Gemarkung F., Flur …, Flurstück Nr. …, Grundbuch von F. Blatt …, an den Kläger zum Eigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, der Erblasser sei uneingeschränkter Eigentümer des Grundstücks im Sinne des Art. 233 § 11 Abs. 1 EGBGB geblieben. Nach seinem Tod sei das Bodenreformland nicht automatisch an den staatlichen Bodenfonds zurückgefallen. Vielmehr hätten die Beklagten als Erben die Rechtsstellung des Erblassers in Bezug auf das Grundstück geerbt. Selbst durch den Besitzwechsel an die LPG „Freundschaft” habe sich an der Eigentümerstellung nichts geändert. Die übrigen Erben hätten dieser Besitzübergabe nicht zugestimmt. Deshalb sei die Verzichtserklärung unwirksam gewesen.
Das Landgericht hat die Beklagten durch das am 18.4.1995 zugestellte Urteil zur Auflassung des Grundstücks an das klagende Land und zur Bewilligung der Eintragung seiner Eigentümerstellung im Grundbuch verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das klagende Land sei Berechtigter i. S. d. Art. 233 § 12 EGBGB. Zwar sei auch das Bodenreformeigentum grundsätzlich vererblich gewesen, doch habe sich die Beklagte zu 2) durch ihre Verzichtserklärung vom 28.3.1972 ihrer Eigentumsrechte an dem Bodenreformgrundstück begeben. Diese Erklärung sei so zu verstehen, daß sich die Beklagten geeinigt hätten, die Beklagte zu 2) zur ausschließlich Nutzungsberechtigten zu machen. Die Verzichtserklärung sei auch durch den Rat der Stadt F. genehmigt worden, so daß sie einen nach damaligem Recht wirksamen Eigentumsübergang herbeigeführt habe. Deshalb sei der Erbfall bereits mit dem 28.3.1972 abgewickelt worden. Das Bodenreformgesetz vom 6.3.1990 habe daher nicht mehr mit der Folge zur Anwendung kommen können, daß das Grundstück nunmehr in das Volleigentum der Beklagten gelangen konnte.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten am 18.5.1995 Berufung eingelegt und diese nach Gewährung einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.9.1995 am 20.9.1995 begründet. Sie greifen die rechtliche Würdigung in dem erstinstanzlichen Urteil an und wenden sich namentlich gegen ...