Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 04.12.2006; Aktenzeichen 12 O 667/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Dezember 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 667/03, teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger 54.090,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2004 zu zahlen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. und 4. wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird, soweit sie die Beklagten zu 2. und 4. betrifft, zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 3. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 1. und 2. Mängelbeseitigungskosten als Vorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB und von den Beklagten zu 3. und 4. als Schadensersatz in Bezug auf einen von dem Beklagten zu 1. einzubringenden neuen Estrich in einer Lagerhalle und die Beschichtung dieses Estrichs durch die Beklagte zu 2., während die Beklagten zu 3. und 4. als Planer in Anspruch genommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat gemeint, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Beklagte zu 1. keine (gemeint ist wohl eine) mangelhafte Leistung erbracht habe. Nach den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen St... sei zwar der von dem Beklagten zu 1. eingebrachte Fußboden nicht geeignet, höhere Verkehrslasten aufzunehmen; gleichwohl habe aber die Klägerin weder vorgetragen, noch unter Beweis gestellt, dass der vom Beklagten zu 1. eingebrachte Fußboden nicht den Vorgaben des dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses entspreche. Unstreitig habe der Beklagte zu 1. im Übrigen bereits ungefähr ein Jahr vor der Erteilung des Auftrages den Fußboden in der benachbarten Lagerhalle eingebracht und nach dem nicht substanziiert bestrittenen Vortrag des Beklagten zu 1. habe der Kläger während der Ortstermine darauf hingewiesen, dass in die streitgegenständliche Halle derselbe Fußboden eingebracht werden solle, wie er in der Nachbarhalle bereits vorhanden war. Dass der von dem Beklagten eingebrachte Fußboden diesem Leistungsprofil nicht entsprach, habe der Kläger nicht vorgetragen. Hinweispflichten habe der Beklagte zu 1. ebenfalls nicht verletzt. Der Beklagte zu 1. habe nur Kenntnis davon gehabt, dass der Fußboden dem der Nachbarhalle entsprechen solle. Es habe für ihn keine Veranlassung bestanden, die Planungsvorgaben zu überprüfen, da er nicht gewusst habe, dass der Kläger die Halle mit einem schweren Gabelstapler habe befahren wollen. Auch aus den Ausführungen des Sachverständigen St... ergebe sich, dass der Beklagte zu 1. nicht sofort habe davon ausgehen können, eine unzureichende Leistung angeboten zu haben.

Auch die Leistungen der Beklagten zu 2. hätten sich nicht als mangelhaft erwiesen. Soweit die Beklagte zu 2. den Fußboden nicht versiegelt, sondern eine Beschichtung in einer Dicke von 2 mm aufgetragen habe, stelle dies keinen Mangel dar, da der Sachverständige an den Teilen des Fußbodens, der Überlastungen nicht ausgesetzt gewesen sei, keine besonderen Mangelerscheinungen habe erkennen können. Die von der Beklagten zu 2. erfolgte Anordnung der Fugen könne nach den Angaben des Sachverständigen nicht als fehlerhaft bezeichnet werden, weil sie nahezu quadratische Größen hätten. Eine kraftschlüssige Vernagelung sei von dem Beklagten zu 1. auszuführen gewesen. Im Übrigen seien - unterstellte - mangelhafte Leistungen der Beklagten zu 2. nicht ursächlich für den Schaden, denn die Risse im Boden seien darauf zurückzuführen, dass der Hallenfußboden bezüglich der tatsächlich von ihm aufzunehmenden Lasten nicht hinreichend dimensioniert gewesen sei. Daraus folge automatisch auch eine Beschädigung der aufgebrachten Beschichtung. Auch die Beklagte zu 2. habe Hinweispflichten nicht verletzt, da ihr nicht bekannt gewesen sei, welchen Belastungen der Fußboden ausgesetzt werden solle.

Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 3. bestehe ebenfalls nicht, da die Planungsleistungen nicht mangelhaft gewesen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Planung abgeändert worden sei und die Klägerin nicht behaupte, dass diese ursprünglichen Planungsleistungen mangelhaft gewesen seien. Im Übrigen habe die Beklagte zu 3. für eine etwaige mangelhafte Planung nicht einzustehen, denn auch ihr sei nur bekannt gewesen, dass die Halle als Lagerhalle genutzt werden solle und nicht, dass der Boden der Halle besondere Lasten, die hier zu den Rissen geführt hätten, tragen sol...

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