Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 05.10.2001; Aktenzeichen 1 O 531/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2001 - Az. 1 O 531/98 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 74.591,40 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 30. Dezember 2000 zu zahlen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 87.281,12 EUR
(76.439,45 EUR Berufung; 10.841,67 EUR Anschlussberufung)
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Nutzungsentschädigung sowie die Herausgabe vereinnahmter Mieten für ein vormals volkseigenes und von der Beklagten genutztes Grundstück.
Die Klägerin war seit dem 03. Oktober 1990 bis zur Rückübertragung des Grundstückes durch bestandskräftigen Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24. September 1998 an die Je... Eigentümerin des Grundstückes, eingetragen im Grundbuch von B..., Blatt 1201. Letzter Rechtsträger des ehemals volkseigenen Grundstückes war die Konsumgenossenschaft Stadt-... e.G.m.b.H., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Das Grundstück war mit einem zwei- und einem dreigeschossigen Gebäude, das als Geschäfts- und Wohnhaus genutzt wurde, bebaut. Dieses Gebäude wurde mittlerweile abgerissen und durch einen Neubau ersetzt.
In den Verkaufsräumen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss betrieb die Beklagte selbst ein "...-Kaufhauses". Die übrigen Räume vermietete sie teils als Wohnungen, teils als Praxisräume. Zum 01. November 1997 übergab die Beklagte die Verwaltung der Liegenschaft der Klägerin. Sie händigte der Klägerin die bestehenden Mietverträge aus, die bestehenden Versorgungsverträge wurden auf die Klägerin umgemeldet. Die als Kaufhaus genutzten Verkaufsräume übergab die Beklagte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 03. Dezember 1997 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Räumung und Herausgabe der Verkaufsräume zum 09. Januar 1998, dem die Beklagte nicht nachkam. Mit Schreiben vom 20. Mai 1998 forderte die Klägerin die Beklagte erstmals zur Zahlung von Nutzungsentgelt für den Zeitraum 01. Januar 1995 bis 31. Oktober 1997 in Höhe von 220.359,90 DM auf.
Die Klägerin begehrt ferner die von der Beklagten aus der Vermietung der Liegenschaft vereinnahmte Mieten für Wohnungen und Büroräume für den Zeitraum 01. Januar 1995 bis 30. Oktober 1997; hinsichtlich der Zusammensetzung der herausverlangten Mieten, die die Beklagte mittlerweile unter Abzug einer fünfprozentigen Verwaltungspauschale nur noch in Höhe von 67.147,47 DM geltend macht, wird auf die Berechnungen in dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ferner macht die Klägerin Betriebskosten in Höhe von 15.050,24 DM für den Zeitraum 01. November 1997 bis 30. Juni 1998 geltend. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 04. Dezember 1998 erklärt, die abgerechneten Betriebskosten seien der Höhe nach berechtigt, eine Überweisung des geltend gemachten Betrages könne jedoch nicht erfolgen, weil eine Aufrechnung mit den von ihr getätigten Investitionen für den Umbau der Verkaufsstelle beabsichtigt seien.
Die Klägerin hatte zunächst unter Zugrundelegung eines monatlichen Mietzinses von 20,00 DM/m² und einer Verkaufsfläche von 410 qm die Zahlung von 431.481,55 DM nebst 4,3 % Zinsen seit dem 27. Mai 1998 für den Zeitraum bis 31. Juli 1998 sowie die Herausgabe der als Verkaufsfläche genutzten Räumlichkeiten verlangt. Nachdem die Beklagte am 04. Januar 1999 die Verkaufsräume übergeben hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 22. Februar 1999 hinsichtlich des Herausgabeanspruches für erledigt erklärt und die Zahlungsklage auf den Zeitraum bis zum 24. September 1998, den Zeitpunkt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides, erstreckt und auf einen Betrag von 453,091,79 DM nebst 4,3 % Zinsen seit dem 27. Mai 1998 bis zum 27. August 1998 sowie 4 % Zinsen seit dem 28. August 1998 erweitert. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 1999 der Erklärung der Erledigung durch die Klägerin angeschlossen.
Nachdem die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2000 unter Zugrundelegung des von dem Sachverständigen F... festgestellten Nutzungsentgeltes von 30,50 DM/m² erneut erweitert hatte, hat sie zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sich 698.371,79 DM nebst 4,3 % Zinsen seit dem 27. Mai 1998 bis zum 27. August 1998, 4 % Zinsen seit dem 28. August 1998 bis zum 27. Januar 2000, 4,5 % Zinsen seit dem ...