Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.04.2017, Az. 14 O 8/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 219.421,09 EUR
Gründe
I. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche nach Auszug der Beklagten aus einer im Eigentum der Kläger stehenden Wohnung und der Beendigung von Nutzungsverträgen über Nebengebäude.
Die Beklagten bewohnten bereits seit dem Jahr 1998 eine Wohnung im 1. OG eines im Eigentum der Kläger stehenden Hauses (Hinterhaus) in der ... in .... Diese Wohnung hatten die Kläger mit Mietvertrag vom 01.07.1998 (Blatt 145 der Akte) an Frau R... vermietet, die auch zur Zahlung der Miete verpflichtet war. Der Mietvertrag mit Frau R... war befristet bis zum 30.06.2003 und sollte sich jeweils um weitere 12 Monate verlängern. Die Kläger waren mit der Nutzung der Wohnung durch die Beklagten einverstanden. Die Beklagten nutzten darüber hinaus auch das im Hinterhaus über der Wohnung im 1. Obergeschoss gelegene, zum damaligen Zeitpunkt unausgebaute Dachgeschoss und bauten dieses aus. Das Dachgeschoss war nicht Gegenstand des Mietvertrages mit Frau R...
In einem Vorprozess (11 O 235/05, Landgericht Frankfurt/Oder) wurden die Kläger zur Zahlung von ca. 80.000 EUR an Frau R... wegen Investitionen in das Grundstück verurteilt.
Mit Mietvertrag vom 19.07.2007 (Blatt 10 der Akte) schlossen die Parteien einen Mietvertrag über die Wohnung im 1. OG einschließlich des dort so genannten Bodenraumes zu einer monatlichen Kaltmiete von 303,76 EUR. Unter § 24 Ziffer 4. heißt es: "Anliegend beigefügte Zusatzvereinbarung wird als Bestandteil des Mietvertrages erklärt. Dem Mietvertrag war ein mit "Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 01.07.1998" überschriebenes Schriftstück beigefügt, in dem es unter anderem heißt:
"1. Die vereinbarte Nettokaltmiete gilt für die Dauer von 12 Jahren als Festmiete und endet am 30.06.2010.
2. Das Mietobjekt geht am Ende der Mietzeit in das Eigentum der Mieter über."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages und der Zusatzvereinbarung wird auf Blatt 10 ff und Blatt 18 der Akte Bezug genommen.
Am 01.09.2005 schlossen die Beklagte zu 1. und die Kläger eine "Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag", in der es heißt:
"Die Nutzung des der Wohnung gegenüber liegenden Gebäudes wird der Mieterin unentgeltlich erlaubt. Für alle anfallenden Nebenkosten wird die Mieterin selbst aufkommen".
Ferner hatten die Kläger der Firma "..." mit Verträgen vom 19.07.2007 eine Garage/Werkstatt zu einem monatlichen Mietpreis von 43,97 EUR und mit Mietvertrag vom 28.05.2008 weitere 2 Garagen (Nr. 1 und 2) zur Einstellung von 2 Kraftfahrzeugen/ Werkstatt zu einem Mietpreis von 72,86 EUR unbefristet überlassen.
Ab Juli 2010 stellten die Beklagten unter Berufung auf die Zusatzvereinbarung die Mietzahlungen ein und forderten die Kläger zur Beschaffung des Eigentums auf. Mit Schreiben vom 16.02.2011 erklärten die Kläger die fristlose, (hilfsweise) die ordentliche Kündigung des Vertrages vom 19.07.2007 wegen Zahlungsverzuges sowie der Nutzung der Dachgeschossräume und der Nebengebäude.
Die Kläger haben erstinstanzlich zunächst die Räumung sämtlicher Wohnräume und Nebengebäude sowie die Zahlung der Mieten bzw. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum Juni 2010 bis März 2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten begehrt. Sie haben vorgetragen, die Beklagten hätten vor Abschluss des Mietvertrages vom 19.07.2007 die Miete als Untermiete an Frau R... gezahlt, die auch die Investitionen auf die Mietsache geleistet habe. Sie haben die Ansicht vertreten, der Mietvertrag vom 19.07.2007 sei insgesamt wegen des darin vereinbarten Eigentumserwerbs formnichtig.
Den Räumungsantrag haben die Parteien im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Auszug der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Kläger haben zuletzt beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtschuldner 3.030,76 EUR nebst Zinsen sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 243,75 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend haben sie beantragt,
die Kläger gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
an sie 84.011,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
an sie 87.634,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des rechts vom Straßendurchgang gelegenen Nebengebäudes zu zahlen,
an sie 7.440,- EUR nebst Zinsen in Höhe von...