Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 05.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 427/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.084,45 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend. Am 26.03.2016 stieß er mit seinem Motorrad vom Typ BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ..., gegen 22.45 Uhr auf der mit einer Ampelanlage ausgestatteten Kreuzung B.../... Straße in R... gegen den von der Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Ford, mit dem Kennzeichen .... Am Motorrad entstand ein Totalschaden. Ein Ersatzfahrzeug hat der Kläger nicht erworben.
Beide Parteien nehmen für sich in Anspruch, bei "grün" in die Kreuzung eingefahren zu sein. Im Kreuzungsbereich ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ausgewiesen.
Der Kläger hat behauptet, er habe zunächst - aus K... kommend - bei "rot" gehalten und sei nach dem Umschalten auf "grün" losgefahren. Die Beklagte zu 1 sei mit weit über 70 km/h gefahren. Dafür spräche, dass das Fahrzeug - unstreitig - erst ca. 200 bis 300 Meter nach der Kollision zum Stehen gekommen sei. Bereits vor der Kreuzung habe sie in einem 50 m vor der Ampel endenden Baustellenbereich die zulässige Geschwindigkeit überschritten. Als er die Beklagte zu 1 von rechts kommend bemerkt habe, sei ein Zusammenstoß trotz Bremsen nicht mehr vermeidbar gewesen. Als Schaden seien nach Abzug einer Teilerstattung der Beklagten noch offen:
- Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten 4.054,12 EUR,
- Gutachterkosten 532,83 EUR,
- Nutzungsausfall lt. Gutachten 480 EUR sowie
- Unkostenpauschale 20 EUR,
insgesamt 5.086,95 EUR.
Ferner habe er Schmerzen an der linken Ferse, dem linken Handgelenk und am linken vorderen Rippbogen gehabt. Daraus folge ein Schmerzensgeldanspruch von 600 EUR abzgl. gezahlter 200 EUR.
Schließlich seien die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Die Beklagten haben vorgetragen, der Wiederbeschaffungswert sei lediglich mit dem Nettobetrag in Ansatz zu bringen. Nutzungsausfall stehe dem Kläger nicht zu, da es sich um ein Schönwetterfahrzeug gehandelt habe und ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stehe. Das Schmerzensgeld sei überhöht.
Mit dem am 5.03.2018 verkündeten Urteil hat das Landgericht Potsdam die Beklagten zur Zahlung von 2,50 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Unfall sei auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr aufklärbar. Zwar spräche für den Kläger die geringe Kollisionsgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h. Der Rückschluss, er habe an der Ampelkreuzung angehalten sei daraus aber nicht zwingend zu ziehen. Damit komme eine Haftung von 50 % in Betracht. Der Wiederbeschaffungswert sei lediglich mit dem Nettobetrag in Ansatz zu bringen. Nutzungsausfall stehe dem Kläger nicht zu. Die offenen Schadensbeträge einschließlich Schmerzensgeld von 200 EUR seien durch die Beklagten bereits ausgeglichen worden. Es verbleibe lediglich ein Betrag von 2,50 EUR aus der Schadenspauschale, die im Ansatz mit 25 EUR zu berücksichtigen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen das ihm am 13.03.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.03.2018 Berufung eingelegt und innerhalb der bis zum 14.06.2018 verlängerten Frist am selben Tag begründet. Er führt aus, aufgrund der Verletzungen und der Krankschreibung vom 29.03. bis 3.04.2016 sei ein Schmerzensgeld von 600 EUR angemessen. Ein Nutzungsausfall stehe zu, da das Motorrad das einzige Fahrzeug des Klägers sei. Er verfüge über kein weiteres und habe das Motorrad selbst zusammen mit dem Vater für Fahrten zur Arbeit und im Alltag benutzt.
Das Landgericht habe auch eine falsche Haftungsquote zugrunde gelegt. In der Gesamtschau, insbesondere weil die Beklagte zu 1 ungebremst in die Kreuzung gefahren und erst mehrere 100 Meter nach der Kollision zum Stehen gekommen sei, müsse von einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit der Beklagten zu 1 ausgegangen werden. Das Landgericht hätte dazu auch die Polizeibeamten vernehmen müssen.
Er beantragt,
unter Abänderung des am 5.03.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 11 O 427/16,
1. werden die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger (weitere) 5.084,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2016 zu zahlen;
2. werden die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.05.2018 zu zahlen;
3. wird der Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 615,71 EUR freigestellt.
Die Beklagten beantra...