Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.10.2022 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 312/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 19.10.2021, Az. 11 O 312/20 wird teilweise aufgehoben und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verteilt, an den Kläger 988,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 736,10 EUR seit dem 01.04.2020 sowie aus weiteren 252,80 EUR seit dem 13.12.2020 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

2. Den Beklagten werden vorab als Gesamtschuldner die Kosten der Beweisaufnahme, die durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Carsten Wegner in erster Instanz entstanden sind, auferlegt. Von den übrigen Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 93 % und die Beklagten 7 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis zum Termin am 19.10.2021, die dem Kläger auferlegt werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 93 % der Kläger und zu 7 % die Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.656,49 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 19.11.2019 gegen 6:20 Uhr auf der B ... geltend. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht im Berufungsverfahren außer Streit.

Das Landgericht hat die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 1.390,49 EUR nebst Zinsen verurteilt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf das Urteil Bezug genommen.

Die Beklagten haben gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 01.12.2022 zugestellte Urteil mit einem am 07.12.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 01.03.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 21.02.2023 begründet. Eine Unkostenpauschale stehe dem Kläger nicht zu, weil er schon seinen Fahrzeugschaden nicht hinreichend dargelegt habe, jedenfalls aber nur i.H.v. 20 EUR. Auch der Nutzungswille sei nicht nachgewiesen, sodass ihm eine Nutzungsausfallentschädigung nicht zuzusprechen sei. Die Bergungs- und Abmeldekosten stellten Nebenforderungen dar und seien nicht schlüssig dargelegt. Gleiches gelte für die Handykosten die, nachdem der vorgelegte Beleg nicht auf den Kläger ausgestellt sei, nicht nachgewiesen und die Beschädigung bestritten worden seien. Der Schmerzensgeldanspruch sei der Höhe nach nicht weiter begründet. Nachdem schmerzensgeldrelevante Verletzungen auch nicht dokumentiert seien und sich der Kläger erst nach einer Dienstreise nach Polen beim Arzt vorgestellt habe, bestehe - jedenfalls ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens - kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Im Übrigen seien die Forderungen des Klägers zu Recht abgewiesen worden.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 26.10.2022, Az. 11 O 312/20, die Klage insgesamt abzuweisen, mit der Maßgabe, dass das klageabweisende Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 19.10.2021 aufrechterhalten bleibt, und die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung unter der entsprechenden Aufhebung des Versäumnisurteils vom 19.10.2021 und teilweiser Abänderung des Endurteils des Landgerichts Potsdam vom 04.10.2022 zum Aktenzeichen 11 0 312/20, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an ihn eine Summe von 5.423,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen;

2. an ihn eine Summe von 6.487,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus 2.519,00 EUR von Rechtshängigkeit bis zum 31.01.2021,

aus 3.226,60 EUR vom 01.02.2021 bis zum 28.03.2021,

aus 3.928,70 EUR vom 29.03.2021 bis zum 08.04.2021,

aus 4.297,60 EUR vom 09.04.2021 bis zum 25.05.2021,

aus 4.654,60 EUR vom 26.05.2021 bis zum 05.10.2021,

aus 6.118,30 EUR vom 06.10.2021bis zum 09.12.2021 und

6.487,20 EUR seit dem 10.12.2021 zu zahlen;

3. 103,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. 252,80 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.

Zur Begründung führt er aus, der Wiederbeschaffungswert (5.500 EUR abzgl. Restwert 77 EUR = 5.423 EUR) sei zu ersetzen. Er habe durch den Zeitstrahl, die vorgelegten Rechnungen und der Rechnung der "Generalinstandsetzung" die Beseitigung der Vorschäden schlüssig dargetan und belegt. Das ergebe sich auch aus dem Sachverständigengutachten R..., der einen Wiederbeschaffungswert von 5.500 EUR sachgerecht angegeben habe. Angaben zu Vorschäden seien nicht enthalten; darin liege ein negativer Beweiswert. Nach dem weiteren Gutachten von L... und L... GmbH bemesse sich der ...

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