Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 30.08.2023; Aktenzeichen 8 O 248/22)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30.08.2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 248/22, gemäß 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am XX.XX.2022 gegen XX:XX Uhr im Bereich der Ausfahrt vom Parkplatzgelände der Firma ... in der (Straße) in (PLZ, Ort) ereignet hat und bei dem es zu einer Kollision zwischen dem vom Kläger gefahrenen und in seinem Eigentum stehenden Pkw Mercedes Benz Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der von der Beklagten zu 1. geführten und auf die Beklagte zu 2. zugelassenen Zugmaschine MAN, amtliches Kennzeichen ..., und dem bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Auflieger Krone, amtliches Kennzeichen ..., kam, als der Beklagte zu 1. nach rechts in die (Straße) abbog. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug rechts neben dem Auflieger in einer Engstelle zwischen dem Auflieger und der rechten Bordsteinkante. Die Parteien werfen sich gegenseitig vor, den Unfall allein verursacht und verschuldet zu haben. Darüber hinaus besteht Streit über die sach- und fachgerechte Reparatur eines aus einem Verkehrsunfall vom 12.01.2022 resultierenden Vorschadens. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stünden gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz zu. Es könne dahinstehen, ob die Schäden aus dem Unfall vom 12.01.2022 vor dem streitgegenständlichen Unfall behoben worden seien. Ein etwaiger Anspruch des Klägers sei nach Maßgabe der §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 2, 1 StVG vollständig zu kürzen. Der Beklagte zu 1. habe weder objektiv gefährlich noch subjektiv regelwidrig gehandelt. Er habe mittels dem rechten Fahrtrichtungsanzeiger kundgemacht, nach rechts abbiegen zu wollen. Dass er nach rechts einen gewissen Freiraum gelassen habe, sei nicht zu beanstanden. Dass der Kläger irrig angenommen habe, der Beklagte zu 1. habe nach links abbiegen wollen, habe er schon nicht behauptet. Er sei auch der Behauptung der Beklagten, der Beklagte zu 1. habe seiner Rückschaupflicht genügt, nicht entgegengetreten. Dagegen habe der Kläger objektiv gefährlich und subjektiv regelwidrig gehandelt, indem er zur Überzeugung des Gerichts rechts am Lkw der Beklagten vorbeigefahren sei. Aus der vom Zeugen ... zur Verfügung gestellten Videoaufnahme sei deutlich zu erkennen, dass der Beklagte zu 1. sich zunächst dem Einmündungsbereich genähert habe und der Kläger rechts am Lkw vorbeigefahren sei. Mit diesem Fahrmanöver habe er sich sehenden Auges in den besonders gefahrträchtigen "toten Winkel" des Beklagten zu 1. begeben. Damit habe er versucht, den Beklagten zu 1. entgegen § 5 Abs. 1 StVO rechts zu überholen. Das Überwiegen des Verursachungsbeitrages des Klägers folge aus der Schwere dieser Pflichtverletzung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 31.08.2023 zugestellte Urteil mit einem am 26.09.2023 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 27.10.2023 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger verfolgt seine Ansprüche unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages weiter. Er meint, er sei seiner Beweislast hinsichtlich der Abgrenzbarkeit des Vorschadens durch Vorlage der Reparaturrechnung vom 03.02.2022 nachgekommen und habe damit den Nachweis geführt, dass der Schaden im Frontbereich auf der Fahrerseite fach- und sachgerecht behoben worden sei. Ferner sei der Vorschaden technisch und rechnerisch eindeutig abgrenzbar. Das Landgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1. weder objektiv gefährlich noch subjektiv regelwidrig gehandelt habe. Er könne sich nicht darauf berufen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, das neben ihm stehende klägerische Fahrzeug zu erkennen. Ein aufmerksamer Fahrer müsse im Rahmen der gebotenen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO einen "toten Winkel" berücksichtigen und sich durch Spiegel oder Einsatz von Beifahrern Einblick in nicht zugängliche Sichtbereiche verschaffen. Hierfür habe für den Beklagten zu 1. konkreter Anlass bestanden, da er kurz vor dem Unfall das klägerische Fahrzeug überholt habe. Dies gelte insbesondere, weil er an der Kreuzung vollständig zum Halten gekommen sei und rechts einen gewissen Freiraum gelassen habe, der groß genug gewesen sei, dass sich dort noch ein weiteres Fahrzeug habe aufhalten können. In einer solchen Situation entspreche es der Lebenserf...

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