Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 24.05.2006; Aktenzeichen 8 O 548/05) |
Tenor
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. Mai 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 8 O 548/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zinsen erst ab 11. November 2004 zu zahlen sind.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Prozessparteien streiten darum, ob der Beklagte der Klägerin Zahlungen aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft schuldet, die er ihr gegenüber gemäß Erklärung vom 05. Mai 1997 (Kopie Anlage K5 = GA I 26) für Kreditverbindlichkeiten der P...P...G... & E... GmbH (Hauptschuldnerin) übernommen hat. Diese Gesellschaft ist inzwischen aufgelöst; am 14. Januar 2003 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen. Der Beklagte war Geschäftsführer der Hauptschuldnerin und hielt als deren Gesellschafter - neben den Mitbürgen U... J... und W... K... - ein Drittel der Geschäftsanteile. Umstritten ist zwischen den Parteien vor allem, ob die Bürgschaftserklärung des Beklagten lediglich einen Kontokorrentkredit zur Vorfinanzierung eines ERP-Darlehens oder auch dieses selbst sichern sollte. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Zahlungsklage ganz überwiegend stattgegeben. Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe verwiesen wird, ist dem Beklagten - zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 31. Mai 2006 zugestellt worden. Er hat am 29. Juni 2006 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist, zuletzt bis einschließlich 29. September 2006 - durch einen am 21. September 2006 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet.
Der Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil - sein bisheriges Vorbringen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange seiner Beschwer an. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:
Die Eingangsinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den Parteien ein rechtsgültiger Bürgschaftsvertrag bestehe; eine eindeutige Auslegung der Bürgschaftsurkunde sei - vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet - nicht möglich. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass in dem Abschnitt, der zur Bezeichnung der verbürgten Forderungen vorgesehen sei, eine Nachklammer fehle und die Urkunde mit "Bürgschaft für Einzelforderungen" überschrieben sei. Darin zwei - nicht näher spezifizierte - Hauptforderungen aufzuführen, stelle sich als offensichtlicher Widerspruch dar. Bereits die Frage, ob der Urkundeninhalt eindeutig sei, könne nur unter Berücksichtigung aller Umstände beantwortet werden. Hierzu sei die Vernehmung der von ihm - dem Beklagten - benannten Zeugen K... B..., U... J... und W... K.... erforderlich. Sie hätte ergeben, dass die Bürgschaft vom 05. Mai 1997 nur den - später im Juli 1997 vollständig getilgten -Kontokorrentkredit zur Vorfinanzierung des KfW-Darlehens sichern sollte. Zu diesem zutreffenden Ergebnis sei auch das Landgericht Kiel nach Beweisaufnahme im Parallelverfahren betreffend den Mitbürgen W... K... gekommen (Urt. v. 08.09. 2006 - 6 O 383/05, Kopie GA I 165 ff.). Keineswegs hätte es sich als wirtschaftlich unsinnig erwiesen, allein die Zwischenfinanzierung abzusichern. Das ERP-Darlehen sei zum ganz überwiegenden Teil - durch die KfW selbst - abgesichert gewesen, wobei die Gesellschafter der Hauptschuldnerin den genauen Umfang und Sinn dieser Ausfallsicherung nicht kannten und die Klägerin andere - so genannte harte - Sicherheiten abgelehnt hatte. Die verbleibenden Unklarheiten gingen nunmehr zu ihren Lasten. Dies gelte ebenfalls hinsichtlich der Forderungshöhe; sofern sich die Klägerin - bis zur Höhe von 80 % der Klageforderung - bei der KfW schadlos gehalten habe, sei ihr ohnehin kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt - ihre erstinstanzlichen Darlegungen ebenfalls wiederholend und vertiefend -das angefochtene Urteil, soweit es ihr günstig ist; im Übrigen nimmt sie es hin. Die Klägerin trägt insbesonder...