Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 30.08.2006; Aktenzeichen 8 O 631/05) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30.8.2006, Az. 8 O 631/05, unter Aufhebung der Kostenentscheidung teilweise wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 01.09.2004 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die in erster Instanz unterlegene Klägerin nimmt den Beklagten auf Grundlage seiner selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft für gewährte Darlehen in Anspruch.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Kreissparkasse T... (im Folgenden: Klägerin). Der Beklagte war Kommanditist der F... Service KG (im Folgenden: Hauptschuldnerin), deren Komplementär der Bruder des Beklagten war. Der Beklagte selbst war Gesellschafter und Geschäftsführer der F... technik GmbH. Die Klägerin gewährte der Hauptschuldnerin am 11.05.2001 und am 30.05.2001 insgesamt drei Darlehen, eines davon unter der Darlehens-Nr. 3172030414 als ein Tilgungsdarlehen im Nennbetrag von 350.000,00 DM (Bl. 42 - 43 d.A.). Der Beklagte unterzeichnete am 08.06.2001 eine Bürgschaftserklärung, mit der er sich bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 DM selbstschuldnerisch gegenüber der Klägerin verbürgte. Die Bürgschaftserklärung gab als Zweck die Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung an (Bl. 7 d.A.). Nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin beantragt wurde, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 12.09.2002 die Darlehensverträge fristlos und stellte die Rückzahlung fällig. Die Hauptschuldnerin zahlte zunächst nicht. Das Insolvenzgericht lehnte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab; die Hauptschuldnerin blieb jedoch weiterhin im Handelsregister eingetragen.
Im gerichtlichen Mahnverfahren hat die Klägerin zunächst einen Teilbetrag der erstinstanzlich beanspruchten Klageforderung in Höhe von 25.000,00 EUR gegen den Beklagten als Bürgen geltend gemacht. Der entsprechende Mahnbescheid des Amtsgerichts Potsdam vom 25.08.2005 ist dem Beklagten am 16.09.2005 zugestellt worden. Die Klägerin hat den Beklagten im anschließenden streitigen Verfahren in erster Instanz auf Zahlung von 76.693,78 EUR (entsprechend 150.000 DM) nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat sich auf Verjährung der Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin berufen. Ihm seien die Darlehen der Hauptschuldnerin und deren Valutierung nicht bekannt gewesen.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hat die Klägerin in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen, die Verjährung der Darlehensforderung gegenüber der Hauptschuldnerin sei jedenfalls in Höhe von 20.000 EUR infolge eines am 17.11.2005 der Hauptschuldnerin zugestellten Mahnbescheides, der auf diesen Betrag laute (Bl. 75 d. A.), gehemmt.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil, auf das wegen des weiteren Parteivortrages erster Instanz Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageforderung sei nicht durchsetzbar, da sich der Beklagte gemäß § 768 BGB auf Verjährung der Hauptforderung berufen könne. Es könne offen bleiben, ob die Bürgschaftserklärung überhaupt die streitgegenständliche Hauptforderung sichere. Der Lauf der Verjährungsfrist sei im Hinblick auf die Hauptforderung nicht gehemmt worden. Die Verjährung der Hauptschuld sei nicht durch die Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten gehemmt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten als Bürgen nicht zur Hemmung der Verjährung der Hauptforderung geeignet. Nur, wenn der Hauptschuldner wegen Vermögenslosigkeit untergehe, wie dies bei Kapitalgesellschaften nach deren Löschung im Handelsregister der Fall sei, werde die Bürgschaftsforderung unabhängig von der Existenz der weggefallenen Hauptforderung. Nur dann genügten verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber dem Bürgen, um auch die Verjährung der Hauptforderung zu hemmen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, denn die Hauptschuldnerin sei als Personenhandelsgesellschaft nach Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht im Handelsregister gelöscht worden. Soweit die Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz ausgeführt habe, sie habe einen Teilbetrag von 20.000 EUR aus dem Konto 3172030414 gegen die Hauptschuldnerin durch Vollstreckungsbescheid titulieren lassen, so rechtfertige dies keinen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, da die gesamte Hauptforderung 585.707,62 EUR betrage und die Bürgschaftsforderung bei Weitem üb...