Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 10.11.2009) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Neuruppin vom 10.11.2009 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz hat die Klägerin zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die jeweilige Gegenseite Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Bürgschaft auf Zahlung von insgesamt 304.934,60 EUR in Anspruch.
Die Klägerin stützt sich auf Forderungen aus einem unter dem 23./30.8.2001 mit der RI. GmbH geschlossenen Darlehensvertrag über einen Betrag von 383.468,91 EUR. In Höhe des vorgenannten Betrages übernahm die Beklagte mit Erklärung vom 30.8.2001 eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft.
Das Darlehen wurde im September 2001 an die Hauptschuldnerin ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 18.10.2002 kündigte die Klägerin das Darlehen ggü. der Hauptschuldnerin wegen Verzuges mit den vereinbarten Ratenzahlungen sowie wegen fehlenden Nachweises ordnungsgemäßer Mittelverwendung und forderte sie auf, den mit der Kündigung fällig gestellten Gesamtbetrag von 379.684,56 EUR zu zahlen.
Mit Schreiben vom 13.11.2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie sie als Bürgin in Anspruch nehme. Unter dem 04.02./13.2.2003 schlossen die Parteien sodann eine Stundungsvereinbarung. Auf diese Stundungsvereinbarung leistete die Beklagte bis zum 1.12.2004 Ratenzahlungen. Mit Schreiben vom 9.3.2005 kündigte die Klägerin die Stundungsvereinbarung.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil antragsgemäß zur Zahlung von 304.934,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 30.4.2008 verurteilt.
Es hat ausgeführt, die Klage sei zulässig; insbesondere sei das LG Neuruppin international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO. Der Erfüllungsort im Sinne dieser Regelung sei gem. Art. 28 Abs. 2 EGBGB nach materiellem deutschen Recht und damit nach §§ 269, 270 BGB zu bestimmen. Bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages habe die Beklagte, die für den Bürgschaftsfall die charakteristische Leistung der Zahlung auf die Bürgenschuld zu erfüllen habe, ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt.
Gemäß § 29 ZPO i.V.m. §§ 269, 270 Abs. 1 BGB sei das LG Neuruppin auch örtlich zuständig.
Die Klage sei auch begründet. Der wirksame Bürgschaftsvertrag sei nicht gem. § 138 BGB wegen anfänglicher Übersicherung unwirksam; die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit anfänglicher Übersicherung sei auf Bürgschaften nicht anwendbar.
Die Bürgschaftsverpflichtung entfalle auch nicht wegen Verstoßes gegen § 305c BGB oder § 307 BGB wegen der weitgefassten formularmäßigen Zweckerklärung in der Bürgschaftsurkunde. Anlass der Bürgschaftserklärung sei das Darlehen an die RI. GmbH aufgrund des Vertrages vom 23./30.8.2001 gewesen. Dies sei der Beklagten auch bewusst gewesen, da sie als Bürgin neben der Bürgschaftserklärung am selben Tag auch den Darlehensvertrag unterschrieben habe.
Das Bestreiten der Höhe der gesicherten Darlehensforderung durch die Beklagte sei unbeachtlich. Die Auszahlung der Darlehensvaluta sei unstreitig. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Klägerin bei der Berechnung ihrer Forderung nicht sämtliche tatsächlich erbrachten Zahlungen oder Erlöse aufgrund anderer Sicherheiten berücksichtigt habe, obliege der Beklagten als Bürgin.
Die Bürgschaftsforderung sei nicht verjährt. Es könne offen bleiben, ob die Verjährung wegen der Stundungsvereinbarung vom 13.2.2003 gem. § 205 BGB gehemmt worden sei oder gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen habe. Auch wenn man auf den auf der Grundlage der Stundungsvereinbarung erfolgten letzten Zahlungseingang vom 1.12.2004 abstelle, sei der Mahnbescheidsantrag am 2.11.2007 vor Ablauf der Verjährungsfrist eingegangen. Da die Zustellung des Mahnbescheides "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO erfolgt sei, sei für die Verjährung auf den Antragseingang abzustellen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie macht weiter geltend, das LG Neuruppin sei international und örtlich nicht zuständig. Erfüllungsort i.S.d. Art. 5 EuGVVO sei der Erfolgsort und damit die Niederlassung der Klägerin in P ... Für die örtliche Zuständigkeit sei nach der Rechtsprechung des BGH darauf abzustellen, dass die Zahlungspflicht eines Bürgen am Wohnsitz des Bürgen zu erfüllen sei. Wohnort der Bürgin sei aber L ... in Spanien.
Das LG habe auch die Verjährung der Bürgschaftsforderung unzutreffend beurteilt. Die Zustellung de...