Leitsatz (amtlich)
Dass es bei einem multifunktional nutzbaren Pkw wie dem Citroen C 3 Pluriel bei einer Vorreinigung mit einem Hochdruckreinigungsgerät zu Wassereintritt kommt, wenn der Wasserstrahl waagerecht auf die Kante des Verdecks gehalten wird, stellt keinen Mangel dar.
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 07.07.2006; Aktenzeichen 13 O 572/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) vom 7.7.2006 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Dies gilt auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung des am 4.3.2004 mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über einen Citroen C 3 Pluriel Cabriolet Neuwagen.
Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 24.4.2006 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Gestützt auf das vom LG eingeholte Gutachten des Sachverständigen D. vom 24.4.2006 hat das LG der Klage weitgehend stattgegeben. Die teilweise Klageabweisung bezieht sich nur auf die erstinstanzlich geltend gemachten Kosten der Einholung eines Privatgutachtens.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Beklagte nach den §§ 437 Nr. 2, 440 Satz 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB zur Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug verpflichtet sei.
Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme trotz der Nachbesserungsarbeiten noch als mangelhaft i.S.d. §§ 380 Abs. 1 Satz 1, 433 Abs. 1 Satz 2, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB anzusehen. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei es bei dem vor der Waschstraßeneinfahrt üblichen Abkärchern (im Folgenden wird dieser von den Parteien verwandte Begriff für die Verwendung eines Hochdruckreinigungsgerätes übernommen) bei seitlicher und von außen her geführter Wasserstrahlführung zu Wassereintritt in erheblichem Ausmaß gekommen. Der Sachverständige habe dies als zum Teil "vergleichsweise heftig" bezeichnet. Er habe dies Feststellungen auch durch die Konstruktion des Fahrzeuges plausibel erklären können.
Entgegen der Ansicht der Beklagten käme es nicht darauf an, dass die erheblichen Wassermengen nur beim Abkärchern in zwei Winkeln zum Fahrzeug bestätigt worden seien.
Als Verbraucher könne man generell damit rechnen, dass bei einer üblichen Säuberung des Fahrzeuges in keinem Fall mehr als nur vereinzelte Wassertropfen eindrängen.
Ob ein Konstruktionsfehler vorläge, spiele für den Rücktritt keine Rolle, da ein Verschulden des Verkäufers beim Rücktritt nicht erforderlich sei.
Dass bei der Fahrzeugwäsche selbst darüber hinaus einzelne Wassertropfen von der Scheibenoberkante nach innen liefen, begründe zusätzlich die Mangelhaftigkeit. Die auf diese Weise eingedrungenen Wassermengen seien nicht als unerheblich zu bewerten. Der Sachverständige Di. habe festgestellt, dass durch das Abtropfen des eingedrungenen Wassers die Sitzpolster befeuchtet werden könnten.
Die Benutzung von Waschanlagen gehöre zur üblichen Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr. Diese müsse ohne erheblichen Wassereintrag möglich sein.
Der Vertrag sei daher rückabzuwickeln. Die Klägerin sei zur Rückgabe des Fahrzeuges verpflichtet. Sie wiederum erhalte den gezahlten Kaufpreis unter Abzug des Wertes der gezogenen Nutzungen zurück. Die Berechnung des Wertes der gezogenen Nutzungen mit 0,5 o/oo des Neupreises je gefahrenen Kilometers sei noch angemessen. Die Beklagte sei dieser Berechnungsgrundlage nicht substanziiert entgegengetreten.
Die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug, da sie das Rückabwicklungsverlangen vom 28.10.2004 mit Schreiben vom 3.11.2004 zurückgewiesen habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter verfolgt.
Sie macht geltend, das LG habe aus dem Gutachten des Sachverständigen Di. die falschen Schlüsse gezogen. Entgegen der Annahme des LG werde im Gutachten festgestellt, dass es beim Abkärchern zum Befeuchten der Sitzpolster kommen könne, nicht jedoch beim Durchfahren einer Waschstraße.
Das LG gehe rechtsirrig davon aus, dass es einen Mangel darstelle, wenn beim Abkärchern der Vedeckkanten Wasser in das Fahrzeug eintrete. Es sei zwar grundsätzlich zutreffend, dass ein Fahrzeug üblicherweise vor dem Waschvorgang in einer Waschstraße abgekärchert werden müsse. Es sei auch zutreffend, dass dies ohne den Wagen zu schädigen, möglich sein müsse. Hierbei habe jedoch das Abkärchern fachgerecht und unter Berücksichtigung der speziellen Fahrzeugmerkmale zu erfolgen. Der Sachverständige beschreibe, dass das aus einem Textilmaterial bestehende Dach lediglich durch Spannung gehalten auf einer Dichtung aufliege. Es sei daher für einen vernünftig denkenden Menschen offensichtlich, dass dies eine empfindliche Stelle darstelle, in die nicht direkt mit dem Kärcher hineingestrahlt werden sollte. We...