Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 8 O 206/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 3. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, den der Kläger zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs abgeschlossen hatte.
Der Kläger schloss auf Grundlage seines Darlehensantrages vom 28. Juni 2018 mit der Beklagten einen vom Autohaus ... vermittelten, zinslosen und auch im Übrigen kostenfreien Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 24.252,00 EUR. Das Darlehen diente i.H.v. 23.800 EUR - neben der an das Autohaus geleisteten Anzahlung von 10.000 EUR - der Finanzierung des Kaufpreises für den bei dem Autohaus erworbenen, am 21. Juni 2018 erstzugelassenen Vorführwagen ... sowie im Umfang von 452,00 EUR der Finanzierung des FlexCare-Servicepaketes. Eine Anmeldung zur Restkreditversicherung (RKV) und Differenzkaskoversicherung (GAP) erfolgte nicht.
In den ab Seite 4 des Darlehensvertrages abgedruckten "Darlehensbedingungen" ist u.a. Folgendes geregelt:
"I. Darlehensvertrag
1. Der/Die Darlehensnehmer, einzeln oder gemeinsam auch als "DN" bezeichnet, ist an den Darlehensantrag 4 Wochen gebunden (Gewerbe-Darlehensvertrag 6 Wochen). Das Widerrufsrecht beim Verbraucher-Darlehensvertrag bleibt hiervon unberührt. Der Darlehensvertrag ist zustande gekommen, wenn die Bank den Darlehensantrag annimmt. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem DN, durch Auszahlung des Darlehensbetrages an den Händler oder in sonstiger Weise. Der DN verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB. Die Bank ist zur Annahme (...)
(...)
2. (...) Der DN weist die Bank an, bei Zustandekommen des Darlehensvertrages und bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen das Darlehen direkt an den Vertragshändler und bei weiteren finanzierten Leistungen (insbesondere Versicherungen) direkt an den jeweiligen Anbieter auszuzahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch hinsichtlich der weiteren Darlehensbedingungen, wird auf den Darlehensantrag (Anlage KGR2, BI. 43 ff. d.A., B 1, BI. 252 ff. d.A.) Bezug genommen. Über das Widerrufsrecht belehrte die Beklagte den Kläger mit folgender, unter Ziffer VIII des Darlehensvertrages abgedruckter "Widerrufsinformation":
((Abbildung))
Der Kläger leistete die monatlichen Darlehensraten. Mit Schreiben vom 29. März 2019 erklärte er den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte vergeblich zur Rückabwicklung - Rückzahlung sämtlicher Raten sowie der Anzahlung nach Herausgabe des Fahrzeugs - auf. Mit anwaltlichem Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 8. Mai 2019 bot er an, das Fahrzeug an den Kfz- Händler zu übergeben, bei dem es erworben wurde, und forderte erneut u.a. zur Herausgabe der Anzahlung und Tilgungsleistungen auf.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Potsdam sei gemäß § 29 ZPO nicht nur für die negative Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagten wegen des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag keine vertraglichen Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen, sondern für sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche örtlich zuständig, und hat in der Sache geltend gemacht, der Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen habe nicht zu laufen begonnen, weil verschiedene Pflichtangaben nach § 356b Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB in der Vertragsurkunde nicht enthalten bzw. - wie insbesondere die Widerrufsinformation - fehlerhaft seien.
Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Sie hat überdies im Wesentlichen geltend gemacht, der Widerruf sei verfristet, denn sie habe die Widerrufsinformation sowie die anderen erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. Der Ausübung des Widerrufs stehe jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung entgegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gericht örtlich nicht zuständig sei, insbesondere nicht nach § 29 ZPO. Im Übrigen sei die Klage auch nicht begründet. Zwar habe dem Kläger als Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses sei aber bei Erklärung des Widerrufs verfristet gewesen, da die Beklagte den Kläger mit den Vertragsinformationen hinreichend über das ih...