Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 06.09.2006; Aktenzeichen 17 O 565/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. September 2006, Az. 17 O 565/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt aus ungerechtfertigter Bereicherung von der Beklagten die Herausgabe des Kaufpreises, den er für den Kauf eines Bungalows am H... an die Beklagte gezahlt hat.

Wegen der Einzelheiten wird zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.413,74 Euro zu zahlen. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung dieses Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei nichtig, da er auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen sei. Der Bungalow habe nicht ohne Grund und Boden verkauft werden können, weil es sich bei ihm um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handele. Es sei kein vom Boden getrenntes Eigentum an dem Bungalow gemäß § 459 Abs. 1 ZGB entstanden, da die Nutzung nicht auf vertraglicher Grundlage erfolgt sei. Es sei auch kein selbstständiges Baulichkeiteneigentum nach § 296 Abs. 1 ZGB entstanden, weil durch diese Vorschrift der private Nutzer von Freizeitgrundstücken habe geschützt werden sollen. Aus dem Vertragsgesetz ergebe sich nichts anderes, denn es enthalte keinerlei Regelungen über die Entstehung von selbstständigem Gebäudeeigentum. Bei dem Bungalow handele es sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht um einen Scheinbestandteil des Grundstücks im Sinne des § 95 BGB. Es komme darauf an, ob der Wegfall der Verbindung von vornherein beabsichtigt gewesen sei. Maßgeblich sei der innere Wille des Verbindenden. Hier sei davon auszugehen, dass die Verbindung auf Dauer geplant gewesen sei. Der Kaufvertrag sei daher auf eine anfänglich objektiv unmögliche Leistung gerichtet und damit gemäß § 306 BGB a. F. nichtig gewesen. Der Kläger habe daher den Kaufpreis ohne Rechtsgrund gezahlt. Die Beklagte sei um den Kaufpreis bereichert und habe ihn gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB herauszugeben. Nach der Saldotheorie müsse sich der Kläger jedoch die Nutzung anrechnen lassen, die ihm die Beklagte verschafft habe. Auf der Grundlage einer Restnutzungsdauer von 33 Jahren zum Zeitpunkt des Kaufs im Oktober 1993 ergebe sich aus dem gezahlten Kaufpreis von 24.000 DM eine Nutzungsentschädigung von 727,27 DM pro Jahr. Gerechnet auf die 13 Jahre der Nutzung des Gebäudes durch den Kläger ergebe dies gerundet 9.500 DM (4.857,27 Euro). Nach Abzug dieses Betrages von dem Kaufpreis könne der Kläger die verbleibenden 7.413,74 Euro verlangen. Die von der Beklagten darüber hinaus erklärte hilfsweise Aufrechnung sei unerheblich, weil die Nutzungsentschädigung bereits im Rahmen der Saldierung zu berücksichtigen gewesen sei. Ein Nutzungsentschädigungsanspruch der Beklagten sei auch nicht verjährt. Die Klage sei vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen. Da der Bungalow nicht im Eigentum der Beklagten stehe, sei der Kläger nicht zur Herausgabe des Bungalows Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Indem das Landgericht davon ausgehe, dass das Gebäudeeigentum dem Grundstückseigentum folge, missachte es elementare Grundsätze des Einigungsrechts. Der Bungalow sei in der DDR durch einen volkeseigenen Betrieb erbaut worden. Nach den strengen Normen des Schutzes des Volkseigentums verbiete sich die Annahme, ein als Volkseigentum errichtetes Gebäude könne dem Eigentumsrecht eines nicht volkseigenen Grundstücks folgen. Dieser Grundsatz sei speziell für den Fall, dass ein volkseigener Betrieb ein Gebäude auf einem nicht volkseigenen Grundstück errichte, in § 495 ZGB ausgestaltet. Darin sei eindeutig festgelegt, dass das errichtete Gebäude in jedem Fall und zwingend Volkseigentum werde. Eigentümer sei daher in keinem Fall der Eigentümer des nicht volkseigenen Grundstücks. Gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gehörten Gebäude, die nach dem vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstück unabhängiges Eigentum waren, nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks. Als Rechtsnachfolgerin des VEB V... Kombinat F..., der den streitgegenständlichen Bungalow errichtet habe, sei die Beklagte nach der Umwandlung auf der Grundlage des Treuhandgesetzes Eigentümerin des Bungalows geworden. Sie sei daher berechtigt gewesen, den Bungalow auch ohne den dazugehörigen Grund und Boden zu verkaufen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 6. September 2006 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger be...

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