Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Zuwendungen der Schwiegereltern
Leitsatz (amtlich)
1. Zuwendungen der Schwiegereltern zu dem Erwerb einer Immobilie können nach dem Scheitern der Ehe nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu einem Ausgleichsanspruch führen, wenn ein güterrechtlicher Ausgleich im Wege des Zugewinnausgleichs nicht in Betracht kommt.
2. Ist Zahlungsklage erhoben worden, so kann auch in der Berufung noch hilfsweise Klage auf Feststellung des Bestehens des Anspruchs dem Grunde nach erhoben werden.
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 08.09.2003; Aktenzeichen 8 O 558/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Potsdam vom 8.9.2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen den Beklagten im Falle der rechtskräftigen Scheidung der Ehe des Beklagten mit Frau N. dem Grunde nach einen Anspruch auf anteilige und ggf. um Abschläge zu kürzende Rückzahlung der den Eheleuten im Zusammenhang mit dem Hausbau in B. zugewendeten insgesamt 192.350 DM hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Kosten der ersten Instanz die Klägerin. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin ist die Schwiegermutter des Beklagten, der mit der Zeugin N. verheiratet ist. Sie nimmt ihn auf Rückzahlung von Zuwendungen in Anspruch, die sie für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks B.- Str. ... in B. erbracht hat.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 49.173,50 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 18.12.2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat durch Urteil vom 8.9.2003 den Beklagten zur Zahlung von 49.173,50 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 18.12.2002 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch aus einer als Zweckschenkung zu qualifizierenden Abrede zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwischen der Klägerin einerseits und dem Beklagten und der Zeugin N. andererseits ein Schenkungsvertrag nach §§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 2 BGB zu bejahen. Der Bestand der Ehe des Beklagten mit der Zeugin N. und das Unterbleiben einer Veräußerung der Immobilie seien dabei als auflösende Bedingungen gem. § 158 Abs. 2 BGB vereinbart worden; die Bedingung sei mit der Zerrüttung der Ehe eingetreten. Die Annahme einer ehebezogenen unbenannten Zuwendung führe ebenfalls zu einem Rückzahlungsanspruch. Denn es sei eine Störung der Geschäftsgrundlage gegeben, da ein Zugewinnausgleich zwischen dem Beklagten und der Zeugin N. zu keinem angemessenen Ausgleich führe; letzteres sei hier nach dem eigenen Vortrag des Beklagten der Fall. Die Klägerin habe - mit Ausnahme der Aufwendungen für die Grunderwerbssteuer - die von ihr geleisteten Zahlungen schlüssig dargelegt und durch Vorlage von Kontobelegen nachgewiesen. Die Beweisaufnahme habe erbracht, dass sie die Mittel aus einer von ihr - der Klägerin - erlangten Erbschaft aufgebracht habe. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 2.9.2003 habe eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 11.9.2003 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 29.9.2003 Berufung eingelegt und diese am 15.10.2003 begründet.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Potsdam vom 8.9.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, festzustellen, dass sie ggü. dem Beklagten im Falle der rechtskräftigen Entscheidung der Eheleute N. dem Grunde nach einen Anspruch auf anteilige und ggf. um Abschläge zu kürzende Rückzahlung der den Eheleuten N. im Zusammenhang mit dem Hausbau in B. zugewendeten insgesamt 192.350 DM hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
1. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 49.173,50 Euro - jedenfalls derzeit - nicht zu.
a) Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 607Abs. 1 BGB a.F. bestehen nicht. Denn es kann nicht angenommen werden, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Nach dem Ergebnis der vom LG hierzu durchgeführten Beweisaufnahme kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abrede über die darlehensweise Hingabe von Geld getroffen worden ist; ins...