Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 15.12.2005; Aktenzeichen 2 O 342/04) |
Gründe
I.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 525 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des streitgegenständlichen Betrages. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung führen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung des Sachverhalts.
Dies gilt zunächst für die bloße Wiederholung der Behauptung, der Beklagte habe es versäumt, das im notariellen Kaufvertrag genannte Konto, auf das die Kläger am 27.10.1995 an die zwischenzeitlich in die Insolvenz geratene Kommunale Wohnungs- und Baugesellschaft ... mbH (KWBG) 79.600 DM zur Anrechnung auf den Kaufpreis überwiesen, als Treuhandkonto anzulegen und zu führen. Wie bereits das Landgericht festgestellt hat, besteht kein Vertragsverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten. Die Kläger haben in zweiter Instanz zu einem solchen Vertragsverhältnis auch nicht ergänzend vorgetragen.
Des Weiteren ist dem vor der Notarin W... geschlossenen Kaufvertrag über Wohnungseigentum vom 20.9.1995 zwischen den Klägern und der KWBG nicht zu entnehmen, dass die Zahlungen der Kläger auf ein von der KWBG zu führendes Treuhandkonto erfolgen sollten.
Der Rechtsauffassung der Kläger, die Feststellungen des Amtsgerichts Senftenberg in dem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 2.6.2004 in der Strafsache gegen den Beklagten seien für die Entscheidung über die Schadensersatzforderung der Kläger in diesem Verfahren verbindlich, kann nicht gefolgt werden.
Die materielle Rechtskraft eines Urteils in Strafsachen betrifft die gegenwärtige und künftige Zulässigkeit von Sanktionen gegen denselben Täter wegen derselben Tat. In materieller Rechtskraft erwächst nur der Tenor der Entscheidung, nicht die Entscheidungsgründe. Eine Feststellungswirkung hinsichtlich der ermittelten Tatsachen kommt dem Urteil nicht zu (Pfeiffer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., Einl., Rn. 117; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 48. Aufl., Einl., Rn. 168).
Den Entscheidungsgründen des Urteils in Strafsachen kommt auch keine Beweiskraft gemäß §§ 415 Abs. 1, 417, 418 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der vom Amtsgericht Senftenberg dem Urteil in der Strafsache zugrunde gelegten Tatsachen zu. § 415 Abs. 1 ZPO verhält sich zur Beweiskraft von Urkunden, die von öffentlichen Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehenen Personen über vor diesen abgegebenen Erklärungen errichtet sind. Das Urteil des Amtsgerichts ist bereits keine Urkunde, die von dem Amtsgericht über Erklärungen errichtet wurde, die vor ihm abgegeben wurden. Die in den Entscheidungsgründen zitierten Aussagen von Zeugen bzw. des Beklagten werden nicht mit dem Ziel ihrer Beurkundung wiedergeben, sondern lediglich zur Begründung der Feststellungen des Landgerichts. Wäre gleichwohl von einer Beurkundung der Äußerungen der Zeugen und des Beklagten auszugehen, so bezöge sich die Beweiskraft des Urteils lediglich darauf, dass Zeugen und Beklagter entsprechende Äußerungen in der mündlichen Verhandlung abgaben.
Eine Beweiskraft nach § 417 ZPO kommt den Entscheidungsgründen des Urteils des Amtsgerichts Senftenberg ebenfalls nicht zu. Nach dieser Bestimmung begründen von einer Behörde ausgestellte öffentliche Urkunden, die eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthalten, den vollen Beweis ihres Inhalts. Zu solchen Urkunden gehören auch Urteile. Die Beweiskraft des Urteils erstreckt sich jedoch nur auf dessen Regelungsgehalt, d. h. den Tenor der Entscheidung.
Schließlich kommt dem Urteil auch keine Beweiskraft nach § 418 Abs. 1 ZPO zu. Diese Bestimmung regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Wahrnehmungen oder Handlungen einer Behörde oder einer Urkundsperson. Soweit die Entscheidungsgründe des Urteils des Amtsgerichts Senftenberg Wahrnehmungen und Handlungen des Gerichts im Rahmen des Strafverfahrens zum Gegenstand haben, mag ihnen eine entsprechende Beweiskraft zukommen. Diese Beweiskraft beschränkt sich jedoch auf die Wahrnehmungen, sie erstreckt sich nicht auf die Richtigkeit der Wahrnehmungen des in jenem Strafverfahren erkennenden Gerichts. Der Regelung zur Beweiskraft unterfällt insbesondere nicht die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Gericht. Um eine Würdigung von Zeugenaussagen handelt es sich aber, wenn der Strafrichter in dem Urteil des Amtsgerichts ausführt, nach den Bekundungen der gehörten Zeugen stehe fest, dass "das Anlegen eines Treuhandkontos vereinbart war". Die vom Amtsgericht zur Begründung dieser Beweiswürdigung vorgenommene Wiedergabe von Aussagen der vernommenen Zeugen lassen die Feststellung des Gerichts zur Vereinbarung eines Treuhandkontos für das Rechtsverhältnis zwischen den Klägern in diesem Verfahren und der KWBG außerdem nicht als zwingend erscheinen. So hat d...