Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 22.08.2006; Aktenzeichen 11 O 116/04) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. August 2006 - Az. 11 O 116/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1) und 2) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 14.271,04 EUR.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil im Juni 2002 zwei auf dem Grundstück der Beklagten stehende Fichten umgestürzt sind, dabei auf das Grundstück der Kläger gefallen sind und unter anderem deren Pkw und Carport beschädigt haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung sowie auf das Urteil des Senats vom 3. November 2005 Bezug genommen.
Nachdem der Senat mit Urteil vom 3. November 2005 ein erstes klageabweisendes Urteil des Landgerichts Potsdam aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hatte, hat das Landgericht nunmehr mit der angefochtenen Entscheidung nach Vernehmung der Zeugen O... und F... die Klage erneut abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach der Aussage der Zeugin O... könne bereits von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte nicht ausgegangen werden. Der Verkehrssicherungspflichtige sei zu regelmäßigen Sichtkontrollen von Bäumen verpflichtet; von einem privaten Grundstückseigentümer könne aber, anders als vom Träger der Straßenverkehrssicherungspflicht, nicht eine zweimalige Überprüfung pro Jahr verlangt werden. Eine jährliche Kontrolle genüge. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nachgekommen, denn sie habe im Juli 2002, also weniger als ein Jahre vor dem Schadensereignis, eine Überprüfung der Bäume veranlasst, und zwar durch die Baumschutzbeauftragte des Landkreises, die Zeugin O.... Diese habe bei ihrer Vernehmung bekundet, sie habe die Bäume einer visuellen Überprüfung unterzogen und dabei weder Risse noch Fäulnis wahrnehmen können, was im Übrigen mit den Feststellungen des von den Klägern beauftragten Privatsachverständigen übereinstimme. Die Zeugin habe weiter bekundet, die Bäume, deren Alter sie auf ca. 50 Jahre schätze, hätten zwar nicht mehr gut ausgesehen, an deren Standfestigkeit habe sie jedoch keinerlei Zweifel gehabt.
Das Landgericht hat weiter ausgeführt, sie halte die Zeugin für eine solche Überprüfung von Bäumen für besonders geeignet, weil sie ihren Beruf seit 16 Jahren ausübe und sich darüber hinaus jährlichen Schulungen unterziehe. Es sei danach nicht erforderlich, dass ein Grundstückseigentümer jährlich oder in kürzeren Abständen einen Baumsachverständigen beauftrage. Soweit das Oberlandesgericht in dem Urteil vom 3. November 2005 eine mögliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin sehe, dass sich die Beklagte nicht weiter über den Ausgang des Ortstermins informiert habe, so sei eine solche - unterstellte - Verletzung für den Schaden jedenfalls nicht kausal geworden. Die Zeugin O... habe eindeutig bekundet, sie hätte zwar eine Fällgenehmigung für die Bäume erteilt, dies jedoch allein aus ästhetischen Gründen, nicht weil sie Zweifel an der Standsicherheit der Bäume gehabt habe.
Gegen das ihnen am 24. August 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam haben die Kläger mit am 22. September 2006 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.11.2006, mit am 14. November 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens machen die Kläger insbesondere geltend, das Landgericht habe sich bei seiner Entscheidung mit der Aussage des Zeugen F... nicht auseinandergesetzt und es in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, die in dem aufhebenden Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2005 bezeichneten weiteren Beweise zu erheben. Bei Einholung dieser Beweise hätte es sich sehr wohl ergeben, dass die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe und diese für den Schaden auch kausal geworden seien. Sie machen weiter geltend, die Aussage der Zeugin O... sei unergiebig gewesen bzw. sie sei unglaubwürdig. Die Zeugin habe ausgesagt, die Standfestigkeit der Bäume habe sich auch daran gezeigt, dass sie nicht entwurzelt worden seien. Sie sei irgendwann nach dem Sturm am Grundstück vorbeigefahren und habe zwei abgeknickte Bäume gesehen. Die Zeugin habe dann unter Vorlage der Lichtbilder Blatt 251 d. A. die Standfestigkeit der Bäume gerade auch aus diesen Lichtbildern hergeleitet. Aus dem von den Klägern eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen Gabel (Bl. 248 ff. d. A.) ergebe sich aber gerade, das bei einem Baum das Wurzelwerk morsch gewesen sei.
Die Kläger berufen sich weiter auf die Aussage de...