Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen 14 O 75/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 23.10.2013 - Az. 14 O 75/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil sowie das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Urteile beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 49.733,65 EUR
Gründe
I. Die Klägerin verfolgt Schadenersatzansprüche aus einem Baumschadensfall vom 29.6.2012. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn, die Klägerin betreibt auf ihrem Grundstück eine Garagenanlage. Bei einem Gewittersturm mit einer Windgeschwindigkeit von 63,9 km/h (8 Beaufort) stürzten die Baumkronen von zwei Silberpappeln auf das klägerische Grundstück und dort auf die Dächer eines Teils der Garagenanlage. Über die Schäden holte die Klägerin ein Gutachten des Bausachverständigen Dipl.-Ing. R. H. vom 21.12.2012 ein. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte als Eigentümer des Nachbargrundstücks für die durch die Pappeln entstandenen Schäden aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einzutreten habe. Der Beklagte stellt sein Verschulden in Abrede und bestreitet die Höhe des geltend gemachten Schadens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Beklagten weder dargelegt noch ersichtlich sei. Dass von den streitbefangenen Pappeln auch für den Beklagten erkennbar eine Gefahrenlage ausgegangen sei, habe nicht vorgetragen werden können. Astabbrüche vor dem Sturmschaden oder Krankheiten, die den Beklagten zwingend hätten zum Kürzen der Pappeln bewegen müssen, seien nicht nachvollziehbar dargetan und auch nicht unter Beweis gestellt worden. Soweit die Klägerin im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung Fotomaterial vorgelegt habe, ergebe sich daraus zwar, dass Äste teilweise abgebrochen seien, dass es sich hierbei aber um sogenannte alte Astabbrüche gehandelt habe, habe die Klägerin nicht dargetan, ebenso wenig könne festgestellt werden, dass von dem erkennbaren Mistelbewuchs eine Gefahr ausgegangen sei. Auch der Umstand, dass die Klägerin in den abgebrochenen Ästen möglicherweise eine Krankheit vermute, ändere an der Entscheidung des Gerichts nichts. Für Verkehrssicherungspflichten bei Grundstücken gelte, dass der Eigentümer eines Grundstücks zwar den an die Nachbargrundstücke angrenzenden Baumbestand darauf untersuchen muss, ob dieser von Windbruch oder Krankheitsbefall betroffen ist und den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nach forstwirtschaftlichen Erkenntnissen noch entspreche, eine fachmännische Untersuchung sei indes nur bei erkennbaren Anzeichen für eine besondere Gefahrenlage erforderlich, derartiges sei im Streitfall nicht vorgetragen. Ein Anspruch komme nicht in Betracht, wenn die Beeinträchtigung Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses sei. Auch eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB komme nicht in Frage, da es bereits an einem Primäranspruch fehle. Ein Anspruch aus § 1004 BGB könne nicht festgestellt werden. Dass von den beiden Pappeln eine konkrete Gefahrenlage ausgegangen sei, sei nicht hinreichend nachvollziehbar behauptet worden. Im Übrigen komme ein Anspruch aus der analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auch dann nicht in Betracht, wenn - wovon im Streitfall auszugehen sei - grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hätte, dass die Klägerin einen vorrangigen Anspruch durchsetzt. Weswegen die Klägerin gehindert gewesen sei, dem Nachbarn zu untersagen, an der Grundstücksgrenze derart hohe Bäume anzupflanzen oder wachsen zu lassen, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Soweit das LG in den Entscheidungsgründen darauf abstelle, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Beklagen weder dargelegt noch ersichtlich sei, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Verlauf der streitigen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass eine weitere Silberpappel auf dem Grundstück des Beklagten zuvor von dem Beklagten heruntergesägt worden sei. Über die Beweisanträge im Schriftsatz vom 14.10.2013 sei das Gericht hinweggegangen. Hinsichtlich der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sei auf die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16.4.2004 (7 U 208/03) hinzuweisen, in der ausgeführt werde, dass bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit einer Pflicht...